Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. Vom 15. Mai 1903

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 25, Seite 219 - 222
Fassung vom: 15. Mai 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Mai 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2965.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. Vom 15. Mai 1903.

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 7. Mai 1903 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung beschlossen, daß an Stelle der Vorschriften unter III, IV, V, VI, VII und C 4 der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 723, und vom 23. Mai 1898, Reichs-Gesetzbl. S. 353, die nachstehenden Festsetzungen treten:

III. Bremser und Wagenwärter. Bearbeiten

a. Bremser: Bearbeiten

1. Rechnen in den vier Grundarten,
2. Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- und Türverschlußvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise,
3. Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
4. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Bremser berühren; ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den Rangierdienst,
5. Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser und, soweit sie den Dienstkreis der Bremser berühren, auch derjenigen für Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter,
6. viermonatige Probezeit im Bremser- und Rangierdienst, einschließlich der Beschäftigung in einer Werkstätte.
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-, Rangier- oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. [220]

b. Wagenwärter: Bearbeiten

1. Rechnen in den vier Grundarten,
2. Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs- und Türverschlußvorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der auf der betreffenden Bahn vorhandenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs- und Beleuchtungsvorrichtungen sowie ihrer Einrichtung und Behandlungsweise, und der Vorschriften über das Reinigen der Wagen,
3. Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden kleinen Schäden zu beseitigen,
4. Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
5. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen, soweit sie den Dienstkreis der Wagenwärter berühren, ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den Rangierdienst,
6. Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und, soweit sie den Dienstkreis der Wagenwärter berühren, auch derjenigen für Schaffner, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter,
7. sechsmonatige Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der Probezeit im Bremserdienste.

IV. Rangiermeister Bearbeiten

außer den unter IIIa 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen:

7. Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst,
8. Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge,
9. Kenntnis der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Rangiermeister berührt.

V. Schaffner Bearbeiten

außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen:

6. Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen- und Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist,
7. Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten,
8. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Schaffner berühren, [221]
9. Kenntnis der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen von Personenwagen und über gefundene Sachen, des Fahrplans der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen sowie Fertigkeit im Gebrauche der Einrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe,
10. Kenntnis der Dienstanweisungen für Schaffner. Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer und Lokomotivführer sowie der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis der Schaffner berühren,
11. viermonatige Probezeit im Schaffnerdienst, einschließlich der Beschäftigung in einer Werkstätte.
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-, Rangier- oder Wertstättenarbeiter vorausgegangen ist.
Für die aus dem Bremserdienste hervorgegangenen Anwärter bleibt die Festsetzung einer Probezeit im Schaffnerdienste der Landes-Aufsichtsbehörde überlassen.

VI. (Zu streichen.) Bearbeiten

VII. Zugführer Bearbeiten

außer den unter IIIa 1 bis 5 und V 6 bis 10 bezeichneten Erfordernissen:

11. Rechnen mit Brüchen, einschließlich der Dezimalbrüche,
12. allgemeine Kenntnis der Organisation der Eisenbahnverwaltung,
13. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Zugführer berühren,
14. Kenntnis der für den Zugdienst in Betracht kommenden Vorschriften über Personen-, Gepäck-, Vieh- und Güterbeförderung sowie der Vorschriften über die Güterverladung,
15. Kenntnis der Bestimmungen über Beförderung der Dienstsendungen,
16. Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zubehör,
17. Kenntnis der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im Auslandverkehre, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen, [222]
18. Kenntnis der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn erlassenen Vorschriften, soweit sie den Dienstkreis eines Zugführers berühren,
19. Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen für den Zugverkehr einschließlich der Läutewerke sowie Kenntnis der Bestimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen,
20. Kenntnis der Vorschriften über Führung der Fahrberichte,
21. Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer. Kenntnis der Dienstanweisungen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer sowie der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis der Zugführer berühren,
22. einjährige Probezeit nach Darlegung der Befähigung zum Schaffner. Davon müssen mindestens drei Monate auf den Zugführerdienst bei Personenzügen entfallen.

C. Schlußbestimmungen. Bearbeiten

4. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1903 in Kraft.
Sofern auf einer Bahn die Durchführung einzelner Vorschriften bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht ohne besondere Schwierigkeiten zu bewirken ist, können von der Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts angemessene Fristen bewilligt werden.
Berlin, den 15. Mai 1903.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.