Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken. Vom 1. Mai 1908

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 20, Seite 163
Fassung vom: 1. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Mai 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3455.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken. Vom 1. Mai 1908.

Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende

Bestimmung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken,

erlassen:

Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. März 1898 – Reichs-Gesetzbl. S. 35 –) bleiben bis zum 30. April 1910 in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1908.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Bethmann Hollweg.