Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 8, Seite 35–36
Fassung vom: 11. März 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. März 1898
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(Nr. 2449.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken. Vom 11. März 1898.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden

Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken

erlassen:

I.

In Konservenfabriken dürfen bei der Herstellung von Gemüse- und Obstkonserven in den Zeiten des Jahres, in denen ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, Arbeiterinnen über sechszehn Jahre an den Werktagen mit Ausnahme der Sonnabende, abweichend von den Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung, unter den nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden:
1. Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten und nicht in die Zeit von 10 Uhr Abends bis 5½ Uhr Morgens fallen.
2. Werden Arbeiterinnen über sechszehn Jahre auf Grund dieser Bestimmungen an mehr als vierzig Tagen im Betriebsjahr über die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt, so ist die Arbeitszeit der Arbeiterinnen für den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebs so zu regeln, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Als Betriebsjahr gilt die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahrs.
3. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine Tafel auszuhängen, auf der der Betriebsunternehmer oder der von ihm Beauftragte noch an demselben Tage, an welchem Ueberarbeit stattfindet, neben dem Datum die Zahl der Arbeitsstunden einzutragen hat, [36] während welcher Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in dem Betrieb oder der betreffenden Betriebsabtheilung beschäftigt werden.
4. Findet Ueberarbeit an mehr als vierzig Tagen im Betriebsjahre statt, so werden bei der Feststellung, ob die Ueberarbeit durch Minderarbeit an anderen Tagen des Betriebsjahrs ausgeglichen ist (Ziffer 2), für die Tage ohne Ueberarbeit die gemäß §. 138 Absatz 2 a. a. O. der Ortspolizeibehörde gemachten Angaben über die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeiterinnen zu Grunde gelegt, soweit nicht der Betriebsunternehmer eine geringere Arbeitsdauer nachweist. Dieser Nachweis kann jedoch nur dadurch erbracht werden, daß die Zahl der Arbeitsstunden, während welcher Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in dem Betrieb oder der betreffenden Betriebsabtheilung beschäftigt werden, nach den Vorschriften der Ziffer 3 auch für Tage mit Minderarbeit auf der daselbst vorgeschriebenen oder auf einer anderen in gleicher Weise ausgehängten Tafel eingetragen ist.

II.

Die Befugniß der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des §. 138a Absatz 5 der Gewerbeordnung Ueberarbeit zu gestatten, bleibt für die Sonnabende unberührt.

III.

In den Räumen, in denen Ueberarbeit stattfindet, muß auf oder neben der durch §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein Aushang angebracht sein, welcher in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergiebt.

IV.

Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Mai 1898 in Kraft und haben bis zum 30. April 1908 Gültigkeit.
Berlin, den 11. März 1898.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.