Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 14, Seite 73
Fassung vom: 15. März 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. März 1902
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(Nr. 2848.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. Vom 15. März 1902.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehende

Bestimmung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen,

erlassen:

Die Gültigkeitsdauer der in der Bekanntmachung vom 1. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) veröffentlichten Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken wird für die Bergbaubezirke von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen bis zum 1. April 1903 verlängert.
Berlin, den 15. März 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.