Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 27, Seite 185–187
Fassung vom: 15. Juni 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juni 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[185]


(Nr. 1808.) Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit. Vom 15. Juni 1888.

Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen:

1. daß die Befähigungszeugnisse
a) für Schiffer, welche auf Grund der Bekanntmachung vom 12. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 82) die Befugniß zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner Fahrt erlangen, nach Maßgabe des beiliegenden Formulars Q,
b) für diejenigen Schiffer auf kleiner Fahrt, welche die Befugniß als solche auf Grund des §. 57 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 395) erlangen, nach Maßgabe des beiliegenden Formulars P
auszustellen sind;
2. daß die vor dem 17. August 1888 zurückgelegte Steuermannsfahrzeit der Vorschrift im §. 10a der Bekanntmachung vom 6. August 1887 auch dann genügt, wenn sie den Vorschriften der §§. 10b und 3 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 entspricht.
Berlin, den 15. Juni 1888.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.