Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit
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(Nr. 1808.) Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit. Vom 15. Juni 1888.
Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen:
- 1. daß die Befähigungszeugnisse
- a) für Schiffer, welche auf Grund der Bekanntmachung vom 12. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 82) die Befugniß zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner Fahrt erlangen, nach Maßgabe des beiliegenden Formulars Q,
- b) für diejenigen Schiffer auf kleiner Fahrt, welche die Befugniß als solche auf Grund des §. 57 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 395) erlangen, nach Maßgabe des beiliegenden Formulars P
- auszustellen sind;
- 2. daß die vor dem 17. August 1888 zurückgelegte Steuermannsfahrzeit der Vorschrift im §. 10a der Bekanntmachung vom 6. August 1887 auch dann genügt, wenn sie den Vorschriften der §§. 10b und 3 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 entspricht.
- Berlin, den 15. Juni 1888.
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Formular Q
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Formular P