Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen. Vom 31. Dezember 1871

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 1, Seite 2
Fassung vom: 31. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Januar 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 770.) Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen. Vom 31. Dezember 1871.

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 10. November d. J., betreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden (Reichsgesetzblatt S. 392) und auf die Bekanntmachung vom 17. Januar d. J., betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb zum Umherziehen für Ausländer und Angehörige solcher Bundesstaaten, in welchen die Bundes-Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch nicht erlangt hat (Bundesgesetzblatt S. 27), wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß denjenigen Behörden, welche zur Ausstellung von Legitimationsscheinen im Sinne der vorgedachten Bekanntmachung befugt sind, vom 1. Januar 1872 ab hinzutreten:

I. im Königreich Württemberg:

die Oberämter Biberach, Crailsheim, Ellwangen, Gerabronn, Heidenheim, Laupheim, Leutkirch, Mergentheim, Neresheim, Tettnang, Ulm und Wangen;

II. im Großherzogthum Baden:

die Bezirksämter Ueberlingen, Stockach, Constanz, Radolfzell, Engen, Bonndorf, Jestetten, Waldshut, Säckingen, Lörrach, Müllheim, Staufen, Altbreisach, Kenzingen, Eltenheim, Lahr, Offenburg, Kork, Bühl, Rastatt, Ettlingen, Carlsruhe, Bruchsal, Schwetzingen, Mannheim, Tauberbischofsheim, Werthheim, Walldürn, und Buchen.
Außerdem tritt dem mit der Bekanntmachung vom 17. Januar d. J. veröffentlichen Verzeichnisse hinzu:

III. im Fürstenthum Reuß jüngere Linie:

der Bezirksausschuß zu Ebersdorf, während von den in jenem Verzeichnisse unter III aufgeführten Großherzoglich hessischen Behörden die Kreisämter zu Lindenfels, Wimpfen und Heppenheim vom 1. Januar 1872 ab die Befugniß nicht mehr haben, Legitimationsscheine der bezeichneten Art aufzustellen.
Berlin, den 31. Dezember 1871.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.