Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden
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(Nr. 731.) Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869. in Württemberg und Baden. Vom 10. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. tritt im Königreich Württemberg und im Großherzogthum Baden am 1. Januar 1872. als Reichsgesetz in Kraft.
§. 2.
- Die Einführung des durch §. 21. der Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen mündlichen und öffentlichen Verfahrens kann in Württemberg bis zum 1. Juli 1873. verschoben werden.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 10. November 1871.