Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 8.000.000 Mark

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 8.000.000 Mark.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 7, Seite 251
Fassung vom: 9. Februar 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Februar 1877
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1168.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 8.000.000 Mark. Vom 9. Februar 1877.

Auf Grund der durch das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung, vom 27. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 18) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Bestreitung von einmaligen Ausgaben der Marineverwaltung an Stelle der laut Bekanntmachung vom 17. November v. J. Ziffer 2 (Reichs-Gesetzbl. für 1877 S. 8) zu demselben Zweck ausgefertigten, am 17. d. M. fällig gewordenen Reichs-Schatzanweisungen (Serie II von 1876) wiederum verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von acht Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark (Serie II der Reichs-Schatzanweisungen vom Jahre 1877) ausgegeben werden.

Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei Prozent für das Jahr, und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf vier Monate, nämlich vom 15. Februar bis 15. Juni 1877 festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 9. Februar 1877.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.