Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 16, Seite 153–154
Fassung vom: 13. Juni 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1879
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(Nr. 1303.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 13. Juni 1879.

Zur Ausführung des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Gesetzes vom 4. d. M. (Reichs-Gesetzbl. S. 151), durch dessen Artikel I §. 2 der Tarif für die Erhebung der Wechselstempelsteuer anderweitig festgesetzt worden ist, sind neue Wechselstempelmarken und mit dem Reichsstempel versehene Wechselblankets angefertigt worden, welche vom Ende des laufenden Monats ab bei den mit dem Debit von Wechselstempelmaterialien betrauten Postanstalten zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen sie lauten, zum Verkauf gestellt werden.

Die neuen Stempelmarken enthalten in der Mitte die Aufschrift „Deutscher Wechsel Stempel“, unter derselben die Angabe des Steuerbetrages, für welchen sie gelten, über derselben den Reichsadler und zu dessen beiden Seiten die Angabe der dem Steuerbetrage entsprechenden Wechselsummen.
Die neuen gestempelten Wechselblankets enthalten in ihrem Stempel die Umschrift „Deutscher Wechsel Stempel“, in der Mitte desselben die Angabe des Steuerbetrages und zu beiden Seiten die Angabe der für diesen maßgebenden Wechselsummen.
Die Grundfarbe der Stempelmarken und der Stempel auf den gestempelten Blankets ist eine hell-violette; der Aufdruck des Steuerbetrages und der entsprechenden Wechselsummen ist auf den Stempelmarken in ziegelrother, auf den Stempeln der gestempelten Blankets in schwarzer Farbe bewirkt.
Die neuen Stempelmarken lauten über Steuerbeträge von
0,10; 0,20; 0,30; 0,40; 0,50; 1,00; 1,50; 2,00; 2,50; 3,00; 3,50; 4,00; 4,50; 5,00; 10,00; 15,00 und 30,00 Mark,
die neuen gestempelten Blankets über Steuerbeträge von
0,10; 0,20; 0,30; 0,40; 0,50; 1,00; 1,50; 2,00; 2,30 und 3,00 Mark.
Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 695) über den Debit der Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets [154] getroffenen Anordnungen, sowie die hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Wechselstempelmarken in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) enthaltenen Bestimmungen finden auf die neuen Wechselstempelmarken und gestempelten Wechselblankets ebenmäßig Anwendung.
Die bisher ausgegebenen Wechselstempelzeichen dürfen auch nach dem 30. Juni d. J. zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer verwendet werden.
Ein Umtausch oder eine Einlösung der über Steuerbeträge von 0,10; 0,30; 1,50; 3,00; 4,50; 15,00 und 30,00 Mark lautenden älteren Stempelmarken und gestempelten Blankets findet nicht statt.
Dagegen können diejenigen älteren Stempelzeichen, welche über 0,15; 0,45; 0,60; 0,75; 0,90; 1,20; 2,25; 6,00 und 9,00 Mark lauten, vom 1. Juli d. J. ab bei den mit dem Debit von Wechselstempelmaterialien betrauten Postanstalten entweder gegen ihren vollen Werth eingelöst, oder, soweit ihr Werth durch neue Stempelzeichen darstellbar ist, gegen solche umgetauscht werden.
Berlin, den 13. Juni 1879.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Hofmann.