Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 23, Seite 295–296
Fassung vom: 11. Juli 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Juli 1873
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(Nr. 957.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. Vom 11. Juli 1873.

Der Bundesrath hat beschlossen, die in der Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 23. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 267), unter II. zu §. 13 Nr. 2 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundesstempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§. 24 des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite befindet, auf einer leeren Stelle dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt. [296]
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben niederzuschreiben.
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die Anfangsbuchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in arabischen Ziffern), mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B.
7/1. 70, statt 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche Vereinsbank).
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder einzelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangsbuchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangsbuchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden.
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die Schriftzeichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die Bezeichnung der Monate September, Oktober, November und Dezember durch 7ber, 8ber, 9ber und 10ber.
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14 des Gesetzes).
Berlin, den 11. Juli 1873.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Eck.