Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatzanweisungen im ferneren Betrage von 51.000.000 Thalern oder 7.500.000 Livres Sterling

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatzanweisungen im ferneren Betrage von 51.000.000 Thalern oder 7.500.000 Livres Sterling.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 3, Seite 5 - 6
Fassung vom: 6. Januar 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Januar 1871
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(Nr. 606.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatzanweisungen im ferneren Betrage von 51.000.000 Thaler oder 7.500.000 Livres Sterling. Vom 6. Januar 1871.

Nachdem in Folge der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1870. (Bundesgesetzbl. S. 624.) auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1870., betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.), fünfjährige fünfprozentige Schatzanweisungen im Gesammt-Nominalbetrage von 51.000.000 Thaler oder 7.500.000 Livres Sterling begeben worden sind, habe ich auf Grund des gedachten Gesetzes die fernere Ausgabe fünfjähriger verzinslicher Schatzanweisungen in gleichem Gesammt-Nominalbetrage von einundfunfzig Millionen Thaler oder sieben Millionen fünfhundert Tausend Livres Sterling nach Maßgabe folgender Bestimmungen angeordnet:

§. 1.

Die Schatzanweisungen werden von der Königlich Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden in fünf Serien, jede zu 10.200.000 Thaler oder 1.500.000 ₤ Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und 1000 Thaler, ferner über 100 ₤ Sterling (680 Thaler), 500 ₤ Sterling (3400 Thaler) und 1000 ₤ Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten auf den Inhaber und werden – nebst den zugehörigen Zinsscheinen (§. 3.) – nach dem Werthverhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 ₤ Sterling gleichzeitig auf inländische Silberwährung und auf Englische Goldwährung zahlbar gestellt.

§. 2.

Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1. November 1870. an gerechnet, festgesetzt. Am 1. November 1875. werden dieselben gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst.[6]
Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatzanweisungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukündigen, daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach der Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist aufhört. Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Preußischen Staatsanzeiger oder dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und in der in London erscheinenden „Times“ und kann auf eine oder mehrere Serien, welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissionsbetrag gerichtet werden.

§. 3.

Die Schatzanweisungen werden bis zum Einlösungstermine mit fünf vom Hundert für das Jahr in halbjährlichen Terminen am 1. Mai und 1. November jedes Jahres verzinst.
Zur Erhebung der vom 1. November 1870. ab laufenden Zinsen werden den Schatzanweisungen zehn halbjährliche am 1. Mai und 1. November jedes Jahres fällige Zinsscheine beigefügt.

§. 4.

Die Einlösung der Schatzanweisungen erfolgt durch die Königlich Preußische Staatsschulden-Tilgungskasse in Thalerwährung, in London bei der durch das Bundeskanzler-Amt bekannt zu machenden Einlösungsstelle in Englischer Goldwährung nach dem im §. 1. angegebenen Werthverhältniß beider Währungen. Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung des Nennwerths verlangt wird, ist 8 Tage zuvor davon Anmeldung zu machen.
Die Zinsscheine sind, wie die Schatzanweisungen, in Deutschland in Thalerwährung, in England in Englischer Goldwährung zahlbar.

§. 5.

Findet die Einlösung der Schatzanweisungen in Folge eingetretener Kündigung vor Ablauf der fünfjährigen Umlaufszeit statt, so sind von dem Inhaber bei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schatzanweisung die dazu gehörigen an dem für die Einlösung festgesetzten Termine noch nicht fälligen Zinsscheine zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der Kapitalzahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Kupons verwendet zu werden.
Versailles, den 6. Januar 1871.
Der Bundeskanzler.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.