Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel
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(Nr. 2898.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel. Vom 16. Oktober 1902.
Auf Grund des Artikel III Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
§. 1.
- Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel gelten vom 1. Januar 1903 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
- Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel werden bis zum 31. Dezember 1903 bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
- Berlin, den 16. Oktober 1902.