Gesetz, betreffend Aenderungen im Münzwesen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Aenderungen im Münzwesen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 19, Seite 250–251
Fassung vom: 1. Juni 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juni 1900
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[250]

(Nr. 2675.) Gesetz, betreffend Aenderungen im Münzwesen. Vom 1. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

Der Artikel 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird aufgehoben.
Die Reichsgoldmünzen zu fünf Mark sind auf Anordnung des Bundesraths mit einer Einlösungsfrist von einem Jahre außer Kurs zu setzen. Die Bekanntmachung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen.

Artikel II.

Im Artikel 3 unter Nummer 1 des vorbezeichneten Gesetzes werden die Worte „und Zwanzigpfennigstücke“, ferner im Artikel 3 §. 1 Abs. 1 die Worte „und in 500 Zwanzigpfennigstücke“, sowie im Artikel 3 §. 1 Abs. 3 die Worte „mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke“ gestrichen.
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber sind außer Kurs zu setzen. Hierbei finden die Vorschriften des Artikel I Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 1902 erfolgen darf.

Artikel III.

Das Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig, vom 1. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) tritt außer Kraft.
Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel sind außer Kurs zu setzen. Hierbei finden die Vorschriften des Artikel I Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 1903 erfolgen darf.

Artikel IV.

An die Stelle des Artikel 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 tritt folgende Bestimmung:
Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres fünfzehn Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.
Zur Neuprägung dieser Münzen sind Landessilbermünzen insoweit einzuziehen, als solche für die Neuprägungen und deren Kosten erforderlich sind. [251]

Artikel V.

Dem Artikel 3 §. 2 des vorbezeichneten Gesetzes wird folgender Absatz 2 beigefügt:
„Der Bundesrath wird ermächtigt, Fünfmarkstücke und Zweimarkstücke als Denkmünzen in anderer Prägung herstellen zu lassen.“

Artikel VI.

Der Artikel 8 der Maaß- und Gewichtsordnung von 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.