Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 20, Seite 253
Fassung vom: 13. Juni 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2676.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark. Vom 13. Juni 1900.

Auf Grund des Artikel I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. Oktober 1900 ab gelten die Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münze in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Bis zum 30. September 1901 werden Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 13. Juni 1900.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.