Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 4, Seite 8, Beilage
Fassung vom: 21. Januar 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Januar 1887
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1698.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern, vom 21. Januar 1887
beigefügt.


______________________


[Beilage]

Besondere Beilage zu Nr. 4 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend die
Aichung von Gasmessern.
Vom 21. Januar 1887.
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Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

Zu §. 75 der Aichordnung. Bearbeiten

Besteht das Zählwerk eines Gasmessers aus zwei ihrer Anordnung und Größe nach übereinstimmenden Räder- und Zeigerwerken, welche abwechselnd mit der die Bewegung der Meßkammern auf das Zählwerk übertragenden Welle gekuppelt werden können, so soll die Umschaltung für die Wechselkuppelung so beschaffen sein, daß im Betriebe die Bewegung der Meßkammern ohne Kuppelung eines der beiden Räderwerke ausgeschlossen erscheint. Auch bei geschlossenem Gehäuse soll erkennbar sein, welches der beiden Räderwerke mit der Uebertragungswelle gekuppelt ist.

Zu §. 76 der Aichordnung. Bearbeiten

Auf einem Gasmesser, dessen Zählwerk aus zwei eine abwechselnde Kuppelung ermöglichenden Räder- und Zeigerwerken besteht, soll angegeben sein, daß der Gasmesser ein „Wechselzählwerk“ enthält.

Zu VIII der Aichgebühren-Taxe. Bearbeiten

Bei nassen Gasmessern mit Wechselzählwerk sind die Gebühren in Spalte A und C im anderthalbfachen, bei trockenen Gasmessern mit Wechselzählwerk im doppelten Betrage, die Gebühren in Spalte B bei Gasmessern der einen wie der anderen Art unverändert in Ansatz zu bringen.
Gelangt das abnehmbare Zählwerk eines Stationsgasmessers ohne diesen zur Prüfung, so ist eine Gebühr von 1,00 Mark, falls eine Stempelung hinzutritt, eine Gebühr von 1,50 Mark zu erheben.
Berlin, den 21. Januar 1887.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Niederding.