Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern
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(Nr. 1698.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage
- die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern, vom 21. Januar 1887
- beigefügt.
[Beilage]
Bekanntmachung,
betreffend die
Aichung von Gasmessern.
Vom 21. Januar 1887.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
- Besteht das Zählwerk eines Gasmessers aus zwei ihrer Anordnung und Größe nach übereinstimmenden Räder- und Zeigerwerken, welche abwechselnd mit der die Bewegung der Meßkammern auf das Zählwerk übertragenden Welle gekuppelt werden können, so soll die Umschaltung für die Wechselkuppelung so beschaffen sein, daß im Betriebe die Bewegung der Meßkammern ohne Kuppelung eines der beiden Räderwerke ausgeschlossen erscheint. Auch bei geschlossenem Gehäuse soll erkennbar sein, welches der beiden Räderwerke mit der Uebertragungswelle gekuppelt ist.
- Auf einem Gasmesser, dessen Zählwerk aus zwei eine abwechselnde Kuppelung ermöglichenden Räder- und Zeigerwerken besteht, soll angegeben sein, daß der Gasmesser ein „Wechselzählwerk“ enthält.
- Bei nassen Gasmessern mit Wechselzählwerk sind die Gebühren in Spalte A und C im anderthalbfachen, bei trockenen Gasmessern mit Wechselzählwerk im doppelten Betrage, die Gebühren in Spalte B bei Gasmessern der einen wie der anderen Art unverändert in Ansatz zu bringen.
- Gelangt das abnehmbare Zählwerk eines Stationsgasmessers ohne diesen zur Prüfung, so ist eine Gebühr von 1,00 Mark, falls eine Stempelung hinzutritt, eine Gebühr von 1,50 Mark zu erheben.
- Berlin, den 21. Januar 1887.