Bekanntmachung, betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 5, Seite 34–37
Fassung vom: 29. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Februar 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 784.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870. Vom 29. Dezember 1871.

In Ausführung des Artikels 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des Deutschen Reichs beschlossen:

I. Bearbeiten

Das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde (Bundesgesetzbl. von 1870 S. 461 ff.) wird vom 1. Januar 1872 in folgenden Punkten abgeändert:

1) Zu §. 2. An die Stelle der Zahlen, welche in der Darstellung des Normalprofils des lichten Raumes – Anlage zum Bahnpolizei-Reglement – zur Bezeichnung der Dimensionen eingetragen sind, treten die aus dem als Anlage beigefügten Blatte ersichtlichen abgerundeten Ziffern.
2) §. 3 erhält folgenden Zusatz:
„Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden.“
3) In §. 5, Absatz 4 wird hinter „Kommunalstraßen“ eingeschaltet („Vizinalstraßen“).
4) In §. 9 soll Absatz 2 lauten wie folgt:
„Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendende Größe des Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.“
5) In §. 12, Absatz 3, Zeile 2 ist hinter der Zahl „22“ einzuschalten:
„beziehungsweise 19“.
6) In §. 13, Zeile 2 wird zwischen „angebracht“ und „sein“ eingeschaltet:
„und bedient“.
7) §. 20 erhält folgende Fassung:
„Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung rechts liegende Geleise befahren. Bereits bestehende Ausnahmen dürfen beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen bei Geleissperrungen nach vorgängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig“. [035]
8) §. 23 erhält folgenden Zusatz:
„Entsprechend konstruirte Tendermaschinen dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn vor- und rückwärts laufen.“
9) In §. 24, Absatz 2 wird zwischen den Worten „alle“ und „Wagenthüren“ eingeschaltet:
„auf den Langseiten der Wagen befindlichen“.
10) In §. 25, Absatz 2 soll lit. b. lauten wie folgt:
b) durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken“.
11) In §. 26, Zeile 3 ist statt „150“ zu setzen „200“, und am Schlusse hinzuzufügen:
„Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den betreffenden Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist“.
12) In §. 27 fällt lit. c. weg.
13) In §. 32 sind
a) in Absatz 1, Zeile 3 die Worte: „im Wesentlichen gleichmäßig“ durch das Wort „angemessen“,
b) im Absatz 2, Zeile 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig belastet“ durch die Worte: „die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt“zu ersetzen.
14) in §. 33 soll der zweite Satz lauten wie folgt:
„Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.“
15) in §. 39, Absatz 2, Zeile 1 muß es statt „stehenden“ heißen „fahrenden“.
16) §. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz:
„Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem, nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Regierung erfordert“.
17) Im §. 52 tritt an die Stelle des zweiten Absatzes das Folgende:
„Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten, oder zu besteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen“. [036]
18) In §. 57, Zeile 2 wird hinter „Viehheerden“ eingeschaltet „und Führer von Lastthieren.“
19) In §. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstige Sachen“.
20) In §. 61 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„In jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein“.
21) In §. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: „(vorbehaltlich der Bestimmung in §. 22, Absatz 1 des Betriebs-Reglements)“.
22) §. 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
„Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren Bereich Milderungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten zu lassen“.
23) In §. 72 soll
a) Ziffer 3 lauten: „Die Betriebsinspektoren, Betriebsbauinspektoren, Betriebskontroleure und Oberzugmeister“;
b) in Ziffer 8 „Bahnhofsverwalter“;
c) in Ziffer 9 „Bahnhofsaufseher“;
d) in Ziffer 10 „Bahnhofs-Inspektions-Assistenten“;
e) in Ziffer 11 „Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter“;
f) in Ziffer 12 „Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter“
beigefügt werden.

II. Bearbeiten

Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung: „Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Januar 1872 an auch in Württemberg, Baden und Süd-Hessen, sowie in Elsaß-Lothringen und zwar hier mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des §. 2 über das Normalprofil des lichten Raumes auf die Bahnstrecke Zabern-Avricourt vorläufig keine Anwendung finden.

Berlin, den 29. Dezember 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.


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Anlage: Normal-Profil des lichten Raumes Bearbeiten