Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. Vom 16. Juli 1881

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 19, Seite 245–246
Fassung vom: 16. Juli 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Juli 1881
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(Nr. 1440.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. Vom 16. Juli 1881.

Der Bundesrath hat beschlossen:

daß an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen zu treten haben:
„In Bezug auf die Art der Verwendung der Reichsstempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§. 24 des Gesetzes vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben.
Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses Indossaments beziehungsweise Vermerks und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke niedergeschrieben werden.
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die Marke unter dem letzteren aufzukleben.
2. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (z. B. 7. Sept. 1881, 8. Oktbr. 1882).
3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa [246] noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14 des Gesetzes).“
Diesem Beschluß ist jedoch die Maßgabe hinzugefügt, daß, soweit noch Wechselstempelmarken ohne einen Vordruck für die Eintragung des Tages der Verwendung zum Gebrauch gelangen, diese Eintragung auf einer beliebigen Stelle der Marke erfolgen darf, und
daß bis zum 31. August d. J. die Verwendung der Wechselstempelmarken auch nach Maßgabe der Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873 zulässig ist.
Berlin, den 16. Juli 1881.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Scholz.