Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 8, Seite 153 - 160
Fassung vom: 1. März 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. März 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2217.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. Vom 1. März 1895.

Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath die nachstehenden

Vorschriften zur Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888

erlassen:

Artikel I.

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Die nachstehenden Bestimmungen der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 190) werden wie folgt abgeändert:
Der letzte Satz:
Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, kann jedoch nach Maßgabe des §. 9 verfahren werden, wenn der zur Aufnahme der Maschine bestimmte Raum durch feste Querschotte begrenzt wird.
fällt fort.
An Stelle der Absätze 3 und 4 tritt folgende Bestimmung:
Bei Schiffen mit einem Doppelboden für Wasserballast, bei welchem nach den vom Schiffsvermessungsamt hierüber festzustellenden Grundsätzen der zwischen dem inneren und äußeren Boden liegende Raum zur Aufbewahrung von Ladung, Vorräthen oder Brennstoffen nicht geeignet ist, werden die Tiefen jener Querschnitte von der unteren Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinie bis zur oberen [154] Seite der oberen Beplattung des Doppelbodens gemessen, abzüglich eines Drittels der Deckbalkenbucht des Vermessungsdecks und der mittleren Dicke der etwa auf dem Doppelboden angebrachten Wegerung.
fällt fort.
Im Absatz 2 fällt der Satz:
Hat die Vermessung des Raumes unter dem Vermessungsdeck nach §. 9 stattgefunden, so ist die Lange des Zwischendeckraumes in diejenige Anzahl gleicher Theile zu theilen, in welche die Gesammtlänge des Raumes unter dem Vermessungsdeck nach §. 6 hätte getheilt werden müssen, falls seine Vermessung nach den §§. 7 und 8 erfolgt wäre.
fort
Absatz 1 im Eingange erhält folgende Fassung:
Der Raumgehalt derjenigen auf oder über dem obersten Deck fest angebrachten und geschlossenen Aufbauten, welche u. s. w.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Stellen, an welchen die mittlere Länge und die hinterste Breite von Aufbauten zu messen sind, deren Hinterwand durch ein rundes Heck gebildet wird, werden nach näherer Vorschrift des Schiffsvermessungsamts bestimmt.
Die
werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
A. In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen:
a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck belegenen Räume, welche von Bedachungen und festen Schotten derart eingeschlossen sind, daß die Räume zur Stauung von Gütern oder Vorräthen sowie zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der Schiffsbesatzung und der Passagiere dienen können;
b) derjenige Theil des Gesammt-Raumgehalts aller frei auf oder über dem obersten Deck befindlichen Luken, welcher ein halb Prozent des Brutto-Raumgehalts übersteigt. [155]
B. Ausgenommen von der nach Aa vorgeschriebenen Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind, soweit sie in Aufbauten der dort bezeichneten Art liegen, folgende Räume:
a) alle gedeckten und geschlossenen, ausschließlich für die Aufnahme von Hülfsmaschinen geeigneten und von letzteren thatsächlich eingenommenen Räume, sowie das Steuerhaus zum Schutze des Mannes oder der Leute am Steuer, wenn diese Räume nicht größer sind, als es für die bezeichneten Zwecke erforderlich ist;
b) jeder zum Schutze der Deckpassagiere auf kurzen Reisen gegen Unwetter und Seegang angebrachte Aufbau, wenn die Vermessungsbehörde vom Schiffsvermessungsamt hierzu beauftragt wird;
c) das Kochhaus (Kombüse) und der Raum für den Destillirapparat, sofern dieselben nicht größer als erforderlich sind, um dem Koch bei der Bereitung der Speisen, sowie dem Maschinisten beim Destilliren des Wassers für die Passagiere und die Schiffsmannschaft genügenden Schutz zu bieten;
d) die für die Schiffsoffiziere und die Schiffsmannschaft bestimmten Klosets, falls dieselben eine angemessene Zahl und Größe nicht übersteigen. Bei hauptsächlich für den Passagiertransport bestimmten Schiffen kann außerdem für je 50 Personen ein Kloset außer Rechnung bleiben. Die Zahl der von der Vermessung ausgeschlossenen Klosets darf indessen im Ganzen 12 nicht übersteigen.
Von dem Brutto-Raumgehalt kommen zur Bestimmung des Netto-Raumgehalts in Abzug, jedoch nur dann, wenn diese Abzüge zuvor in den Brutto-Raumgehalt einvermessen sind:
A. Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft und zur Navigirung des Schiffes und zwar:
1. alle abgetheilten Räume sowohl über wie unter dem obersten Deck, welche ausschließlich für die Mannschaft bestimmt sind, vorausgesetzt, daß bezüglich der Logisräume den Vorschriften im §. 44 Absatz 1 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 entsprochen ist;
2. jeder Raum, welcher ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Schiffsführers bestimmt ist;
3. alle Räume, welche ausschließlich verwendet werden:
a) zur Handhabung des Steuers, des Gangspills und für die Einrichtung zum Ankerlichten. [156]
b) zur Aufbewahrung der Karten, Signalvorrichtungen und anderer Navigationsinstrumente sowie der Bootsmannsvorräthe;
4. der von der Hülfsmaschine und dem Hülfskessel eingenommene Raum, sofern diese maschinellen Einrichtungen mit den Hauptpumpen des Schiffes in Verbindung stehen;
5. bei Schiffen, für welche Segel der einzige Treibapparat sind, jeder abgetheilte, ausschließlich zur Aufbewahrung der Segel verwendete Raum; jedoch darf dieser Abzug zwei und ein halb Prozent des Brutto-Raumgehalts nicht übersteigen.
Jeder der oben genannten Räume muß, wenn ein Abzug gemacht werden soll, eine seinem Zweck angemessene Größe haben, dementsprechend hergestellt, eingerichtet und an gut sichtbarer Stelle mit einer Bezeichnung versehen sein, welche die Bestimmung des Raumes kennzeichnet.
Für die Vermessung gelten die im §. 12 gegebenen Vorschriften.
B. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, erfolgt ein fernerer Abzug vom Brutto-Raumgehalt für die von der Treibkraft eingenommenen Räume. Die Größe dieses Abzuges ist in nachstehender Weise zu ermitteln:
a) Bei Raddampfern werden, wenn derjenige Theil des Maschinenraumes, welcher ausschließlich von der Maschine und den Dampfkesseln eingenommen wird oder für die wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung derselben erforderlich ist, mehr als 20 Prozent und weniger als 30 Prozent des Brutto-Raumgehalts beträgt, 37 Prozent des letzteren in Abzug gebracht.
Bei Schraubendampfern werden, wenn dieser Raum mehr als 13 Prozent und weniger als 20 Prozent des Brutto-Raumgehalts beträgt, 32 Prozent des letzteren in Abzug gebracht.
b)Wenn der unter a bezeichnete Theil des Maschinenraumes eines Schiffes den unter a festgesetzten Größenverhältnissen nicht entspricht, kann der Abzug auch in der Weise bewirkt werden, daß der körperliche Inhalt dieses Raumes ermittelt und bei Raddampfern unter Zuschlag von 50 Prozent desselben, bei Schraubendampfern unter Zuschlag von 75 Prozent, von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht wird.
Für die Wahl des einen oder des anderen Verfahrens im Falle b gelten folgende Grundsätze:
Beträgt die Größe des Maschinenraumes bei Raddampfern nicht mehr als 20 Prozent, bei Schraubendampfern nicht mehr als 13 Prozent des Brutto-Raumgehalts, so haben die Vermessungsbehörden den Abzug nach der unter b [157] angegebenen Regel zu bewirken, sofern sie nicht von dem Schiffsvermessungsamt ausdrücklich angewiesen werden, in der unter a beschriebenen Weise zu verfahren und demgemäß für die von der Treibkraft eingenommenen Räume im Ganzen 37 beziehungsweise 32 Prozent des Brutto-Raumgehalts in Abzug zu bringen.
Beträgt der Maschinenraum bei Raddampfern 30 Prozent oder mehr, bei Schraubendampfern 20 Prozent oder mehr des Brutto-Raumgehalts, so steht es dem Rheder frei, zu wählen, nach welcher der beiden Regeln der Abzug bewirkt werden soll. Macht derselbe hiervon keinen Gebrauch, so haben die Vermessungsbehörden nach der am Schluß des vorigen Absatzes gegebenen Vorschrift zu verfahren.
Die Vermessung der von der Maschine und den Dampfkesseln wirklich eingenommenen und für deren wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung erforderlichen Räume ist in folgender Weise vorzunehmen:
1. Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der unteren Fläche des zunächst über der Maschine befindlichen Decks bis zur oberen Fläche der Bodenwrangen oder deren Fluchtlinie neben dem Kielschwein beziehungsweise bis zur oberen Fläche des inneren Doppelbodens gemessen. In halber Höhe des Raumes werden mindestens drei Breiten gemessen. Aus den gemessenen Breiten wird das arithmetische Mittel genommen. Sodann wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben vorn und hinten begrenzenden Querschotten, oder den sonst als Begrenzung anzusehenden Stellen gemessen; hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß solche Theile des Raumes, welche nicht thatsächlich von der Maschine und den Dampfkesseln eingenommen werden, oder für die wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung derselben nothwendig sind, nicht mitgemessen werden. Die so ermittelten Hauptabmessungen des Maschinenraumes werden mit einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Maschinenraumes unter dem zunächst darüber gelegenen Deck.
Hierauf wird der Raumgehalt der über diesem Deck etwa noch befindlichen Räume, welche für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraume bis zum Oberdeck abgeschieden sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden das Produkt aus seiner mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren [158] Tiefe gebildet wird. Der Gesammtinhalt dieser Räume wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes hinzugerechnet.
2. Befinden sich die Maschinen und die Dampfkessel in selbständigen, durch Schotte begrenzten Abtheilungen, so wird der körperliche Inhalt jeder Abtheilung nach den vorstehenden Regeln ermittelt. Die Summe des Raumgehalts derselben gilt als Inhalt des Maschinenraumes.
3. Bei Schraubendampfern gehört auch der von dem Wellentunnel eingenommene Raum zum Maschinenraum. Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts desselben wird das Produkt aus der mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren Tiefe des Tunnels gebildet. Besteht der Tunnel aus mehreren Abtheilungen, so wird jede derselben für sich vermessen.
4. Die über dem Oberdeck belegenen Räume, welche für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft bestimmt sind, dürfen nur dann dem Maschinen- und Kesselraume sowie dem Brutto-Raumgehalt des Schiffes zugerechnet werden, wenn jene Räume eine entsprechende Ausdehnung haben, seefest hergestellt sind und zu keinen anderen Zwecken als für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft zu der Maschine oder den Kesseln des Schiffes verwendet werden können.
fällt fort.
Die Bestimmung unter b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) diejenigen fremden Schiffe, welche behufs Ermittelung des Netto-Raumgehalts nachvermessen worden sind,
Im dritten Absatz unter b wird das Wort „theilweise“ durch „Nachvermessung“ ersetzt.
Die Bestimmung unter 1b erhält folgende Fassung:
b)die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen oder der Berghölzer.
Absatz 2 fällt fort. [159]
Der zweite Satz:
Bei Dampfschiffen jedoch, welche nach §. 9 vermessen werden, ist der durch feste Querschotte begrenzte Maschinenraum zu vermessen, bevor irgend eine Einrichtung in demselben angebracht ist, welche die Aufnahme der vorgeschriebenen Maße verhindern könnte.
fällt fort.
Die ersten beiden Absätze erhalten folgende Fassung:
Bei Schiffen, welche für deutsche Rechnung neu erbaut werden (einschließlich der im Auslande in Bestellung gegebenen), sind von dem Besteller nach Feststellung der Konstruktions- und Einrichtungspläne mindestens vier Wochen vor der Vermessung je zwei Kopien (Lichtpausen) der nachstehend aufgeführten Zeichnungen, welche letzteren den thatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Vorlage entsprechen müssen, der Vermessungsbehörde einzureichen:
1. eine Querschnittszeichnung, in welcher die Konstruktion des etwa vorhandenen Doppelbodens sowie die Materialstärken angegeben sind;
2. eine Längenschnittszeichnung, aus welcher die Ausdehnung des etwa vorhandenen Doppelbodens, die Lage der wasserdichten, von Bord zu Bord reichenden Querschotte, erhöhter Wasserballastbehälter, Aufbauten, Luken und sonstiger Einrichtungen hervorgeht;
3. Deckpläne, aus welchen die Einrichtung und Bestimmung der einzelnen Räume zu ersehen ist;
4. Einrichtungszeichnungen der Maschinen-, Kessel- und Kohlenräume.
Die Zeichnungen müssen die vorgeschriebenen Angaben in derjenigen Vollständigkeit enthalten, wie sie nach dem Erachten des Schiffsvermessungsamts für die Revision der Vermessung erforderlich ist. Zu den Zeichnungen ist einer der bei Bauplänen üblichen Maßstäbe zu verwenden.

Artikel II.

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Die Bestimmungen des Artikels I treten am 1. Juli 1895 in Kraft. Die Vermessung nach der abgeänderten Ordnung kann indessen schon vom 1. April 1895 ab beantragt und ausgeführt werden. [160]

Artikel III.

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Die vor dem 1. Januar 1889 ausgestellten Meßbriefe verlieren vom 1. Januar 1900 ab die Gültigkeit.
Die in der Zeit vom 1. Januar 1889 bis zum 1. Juli 1895 ausgestellten Meßbriefe behalten bis auf Weiteres Gültigkeit. Vom 1. Juli 1895 ab bis zum 1. Januar 1900 sind die gemäß §. 17 Absatz 1 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 behufs Gebrauches in fremden Häfen unter Abzug der Maschinen- und Kohlenräume nach britischem Verfahren ausgestellten Meßbriefe auch in deutschen Häfen als gültig anzuerkennen.

Artikel IV.

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Die Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 ist in der durch diese Abänderungsvorschriften sich ergebenden Fassung zu veröffentlichen.
Berlin, den 1. März 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.