Bekanntmachung, betreffend die Schiffsvermessungsordnung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Schiffsvermessungsordnung.
Abkürzung:
Art:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 28, Seite 190 - 206
Fassung vom: 20. Juni 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1888
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(Nr. 1810.) Bekanntmachung, betreffend die Schiffsvermessungsordnung. Vom 20. Juni 1888.

Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath die nachstehende

Schiffsvermessungsordnung

erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen.

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Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahrzeuge und Boote, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt im Sinne der Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) bestimmt sind.
Den Landesregierungen bleibt überlassen, zu bestimmen, ob und in welchem Umfange Fahrzeuge unter 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, welche keine Einrichtungen zum dauernden Aufenthalt der Mannschaft haben, von der Vermessung ausgeschlossen bleiben können.
Zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird deren Raumgehalt durch Vermessung festgestellt. Die Vermessung erstreckt sich mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Einschränkungen auf die unter dem obersten Deck des Schiffes befindlichen Räume und auf die auf oder über dem obersten Deck fest angebrachten Aufbauten.
Das Ergebniß dieser Vermessung, in Körpermaaß ausgedrückt, heißt der Brutto-Raumgehalt und nach Abzug der in dem §. 14 näher bezeichneten Räume der Netto-Raumgehalt des Schiffes.
Die Vermessung erfolgt nach dem in den §§. 4 bis 17 und 20 vorgeschriebenen vollständigen Verfahren.
Ausnahmsweise kann jedoch nach Maßgabe der §§. 18 und 19 ein abgekürztes Verfahren zur Anwendung gebracht werden, wenn das Schiff ganz oder theilweise beladen ist, oder Umstände anderer Art die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren verhindern.

II. Vollständiges Vermessungsverfahren.

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Dasjenige Deck, welches in Schiffen mit weniger als drei Decks das oberste und in Schiffen mit drei oder mehr Decks das zweite von unten ist, heißt das Vermessungsdeck. [191]
Die unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsräume werden als Ganzes für sich vermessen.
Die über dem Vermessungsdeck befindlichen Räume, mögen sie durch Decks oder durch Aufbauten auf oder über dem obersten Deck gebildet sein, werden ein jeder für sich vermessen.
Die Vermessung des inneren Schiffsraumes unter dem Vermessungsdeck geschieht durch Aufnahme der Länge, einer je nach dieser Länge verschiedenen Anzahl von Querschnitten und durch Berechnung nach Maßgabe der §§. 6, 7 und 8. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, kann jedoch nach Maßgabe des §. 9 verfahren werden, wenn der zur Aufnahme der Maschine bestimmte Raum durch feste Querschotte begrenzt wird.
Die Länge wird auf dem Vermessungsdeck in gerader Linie gemessen, und zwar von der inneren Fläche der Binnenbordsbekleidung (in mittlerer Dicke) neben dem Vordersteven bis zu der inneren Fläche des mittelsten Heckstützens, oder der mittschiffs am Heck befindlichen Bekleidung (in mittlerer Dicke).
Von dieser Länge wird ein Abzug gemacht, bestehend in dem Falle des Bugs in der Dicke des Decks, in dem Falle des Heckstützens in der Dicke des Decks und in dem Falle des Heckstützens in einem Drittel der Deckbalkenbucht.
Die auf diese Weise gefundene Länge wird in eine Anzahl gleicher Theile getheilt, und zwar:
1. eine Länge bis zu 15 Meter in 4 gleiche Theile;
2. eine Länge bis zu 35 Meter in 6 gleiche Theile;
3. eine Länge bis zu 55 Meter in 8 gleiche Theile;
4. eine Länge bis zu 75 Meter in 10 gleiche Theile;
5. eine Länge bis zu 95 Meter in 12 gleiche Theile;
6. eine Länge bis zu 115 Meter in 14 gleiche Theile;
7. eine Länge über 115 Meter in 16 gleiche Theile;
Auf jedem dieser Theilungspunkte wird ein Querschnitt des unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise gemessen:
Als Tiefe jedes Querschnitts wird der normale Abstand zwischen zwei Punkten gemessen, welche in einer zum Längenschnitt parallelen Ebene liegen, von denen der eine in der unteren Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinie, der andere in der oberen Fläche der Bodenwrange oder deren Fluchtlinie neben dem Kielschwein liegt, abzüglich eines Drittels der Deckbalkenbucht in diesem Querschnitt und der mittleren Dicke der etwa vorhandenen festen oder dauernd angebrachten Wegerung.
Bei Schiffen, welche mit einem konstruktiv zusammenhängenden Doppelboden versehen sind, dessen Länge mehr als die Hälfte der Länge des Vermessungsdecks [192] beträgt, wird als Tiefe jedes Querschnitts, welcher in den Bereich des Doppelbodens fällt, der normale Abstand zwischen zwei Punkten gemessen, von denen der obere in der Mitte des Schiffes in der unteren Fläche des Vermessungsdecks, der untere in der tiefsten Stelle der oberen Fläche des inneren Doppelbodens liegt, abzüglich eines Drittels der Deckbalkenbucht in diesem Querschnitt und der mittleren Dicke der etwa vorhandenen festen oder dauernd angebrachten Wegerung.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, falls der zwischen dem Doppelboden befindliche Raum zur Aufnahme von Ladung benutzt wird. Vielmehr liegt dann der untere Punkt der Tiefe in der oberen Fläche des äußeren Bodens, beziehungsweise der darauf befindlichen Cementlage. Jedoch wird auch hier die mittlere Dicke der auf dem Doppelboden etwa vorhandenen festen oder dauernd angebrachten Wegerung von der gemessenen Tiefe in Abzug gebracht.
Beträgt die Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge gelegten Querschnitts nicht mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Querschnitts in vier gleiche Theile getheilt. Durch jeden der drei mittleren Theilungspunkte, sowie durch den oberen und unteren Endpunkt der Tiefe werden sodann die inneren Breiten jedes Querschnitts rechtwinkelig zur Längsschnittsebene gemessen, indem jedes Maaß bis zur inneren Fluchtlinie desjenigen Theils der Binnenbordsbekleidung genommen wird, welcher zwischen den Vermessungspunkten liegt.
Zum Zweck der Berechnung des Flächeninhalts der Querschnitte werden die gemessenen Breiten eines jeden Querschnitts in der Weise numerirt, daß die oberste Breite mit 1, die nächstfolgenden Breiten mit 2, 3, 4 und die unterste Breite mit 5 bezeichnet wird. Die Summe, welche sich ergiebt, wenn die zweite und vierte Breite mit 4, die dritte Breite mit 2 multiplizirt und zur Summe dieser Produkte die erste und die fünfte Breite addirt werden, wird mit dem dritten Theil des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt des Querschnitts.
Beträgt jedoch die Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge gelegten Querschnitts mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Querschnitts, anstatt in vier, in sechs gleiche Theile getheilt, so daß anstatt fünf Breiten sieben Breiten der Querschnitte zu messen sind. Die Messung und Berechnung geschieht in derselben Weise. Es werden nämlich die zweite, vierte und sechste Breite mit 4, die dritte und fünfte Breite mit 2 multiplizirt und zur Summe dieser Produkte werden die erste und die siebente Breite hinzugezählt. Diese Gesammtsumme wird mit dem dritten Theil des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt, das Produkt ergiebt den Flächeninhalt des Querschnitts.
Aus dem nach den Vorschriften des §. 7 ermittelten Flächeninhalt aller einzelnen Querschnitte wird der körperliche Inhalt des unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise berechnet:
Die Querschnitte werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art numerirt, daß mit 1 der durch den Anfangspunkt der Länge am Bug und mit [193] der letzten Nummer der durch den Endpunkt der Länge am Heck gelegte Querschnitt bezeichnet wird. Die Summe, welche sich ergiebt, wenn jeder mit einer geraden Nummer bezeichnete Querschnitt mit 4, jeder mit einer ungeraden Nummer, mit Ausnahme der ersten und letzten Nummer, bezeichnete Querschnitt mit 2 multiplizirt wird und zur Summe dieser Produkte die mit der ersten und der letzten Nummer bezeichneten Querschnitte – sofern diese überhaupt einen Flächeninhalt ergeben haben – addirt werden, wird mit dem dritten Theil des gemeinsamen Abstandes der Querschnitte von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsraumes.
Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, kann bei Ermittelung des körperlichen Inhalts des inneren Schiffsraumes unter dem Vermessungsdeck in der Weise verfahren werden, daß die durch die festen, den Maschinenraum begrenzenden Querschotte gebildeten drei Abtheilungen des inneren Schiffsraumes jeder für sich vermessen und die Summe dieser Räume als Gesammtinhalt des inneren Schiffsraumes unter dem Vermessungsdeck betrachtet wird. Die Vermessung dieser Abtheilungen erfolgt in nachstehender Weise:
a) Der Inhalt des durch feste Querschotte begrenzten Maschinenraumes wird dadurch ermittelt, daß die Länge desselben in einer geraden Linie parallel zum Kiel von Schott zu Schott gemessen und diese Linie, wenn sie 16 Meter übersteigt, in vier gleiche Theile, wenn sie 16 Meter oder weniger beträgt, in zwei gleiche Theile getheilt wird. An den Begrenzungsschotten, sowie auf jedem der Theilpunkte der Länge wird ein Querschnitt nach Maßgabe des §. 7 gemessen. Die Berechnung des Inhalts erfolgt bei drei vermessenen Querschnitten, indem zur Summe der beiden Endquerschnitte das Vierfache des Mittelquerschnitts addirt und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes zwischen den Querschnitten multiplizirt wird; bei fünf vermessenen Querschnitten erfolgt die Berechnung in Gemäßheit des §. 8.
b) Bei Ermittelung der vor und hinter dem Maschinenraum liegenden Abtheilungen des inneren Schiffsraumes wird nach §§. 6, 7 und 8 verfahren mit der Maßgabe, daß die auf dem Vermessungsdeck ermittelte Länge jeder der beiden Abtheilungen in eine Anzahl gleicher Theile, wie folgt, getheilt wird:
1. eine Länge bis zu 12 Meter in 2 Theile,
2. eine Länge bis zu 25 Meter in 4 Theile,
3. eine Länge bis zu 40 Meter in 6 Theile,
4. eine Länge über 40 Meter in 8 Theile,
Die Länge der vorderen Abtheilung wird gemessen von der Hinterkante des vorderen Maschinenraumschottes bis zu dem im §. 6 bestimmten [194] Punkt neben dem Vordersteven, die Länge der hinteren Abtheilung von der Vorderkante des hinteren Maschinenraumschottes bis zu dem im §. 6 bestimmten Punkte am Heck.
Hat das Schiff über dem Vermessungsdeck noch ein drittes Deck, so wird der körperliche Inhalt des Raumes zwischen dem dritten Deck und dem Vermessungsdeck (Zwischendeck) folgendermaßen bestimmt.
Die innere Länge des Raumes wird auf halber Höhe desselben von der inneren Fläche der Bekleidung neben dem Vordersteven bis zur inneren Fläche der Bekleidung der Inhölzer am Heck gemessen. Diese Länge wird in dieselbe Anzahl gleicher Theile getheilt, in welche die auf dem Vermessungsdeck gemessene Länge getheilt worden ist (§. 6). Hat die Vermessung des Raumes unter dem Vermessungsdeck nach §. 9 stattgefunden, so ist die Länge des Zwischendeckraumes in diejenige Anzahl gleicher Theile zu theilen, in welche die Gesammtlänge des Raumes unter dem Vermessungsdeck nach §. 6 hätte getheilt werden müssen, falls seine Vermessung nach den §§. 7 und 8 erfolgt wäre. An jedem dieser Theilungspunkte wird zunächst der normale Abstand der unteren Fläche des dritten Decks von der oberen Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinien gemessen; das arithmetische Mittel dieser Messungen ist die mittlere Höhe des Raumes. An jedem der gedachten Theilungspunkte, sowie an den Endpunkten der Länge, am Vordersteven und am Heck, werden die inneren Breiten nach Maßgabe des §. 7 gemessen, und zwar ebenfalls auf halber Höhe. Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer Abrundung in das obere Deck übergehen, sind jedoch die Breiten nicht auf halber Höhe des Raumes, sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen.
Diese Breiten werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art bezeichnet, daß die Breite am Vordersteven Nr. 1 ist. Alle mit geraden Nummern bezeichneten Breiten werden mit 4, alle mit ungeraden Nummern bezeichneten Breiten, mit Ausnahme der ersten und der letzten Breite, werden mit 2 multiplizirt. Die Summe dieser Produkte und der ersten und letzten Breite wird mit dem dritten Theil des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durchschnittsfläche und dieser, mit der nach dem zweiten Absatz festgestellten mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den Inhalt des gemessenen Raumes.
Hat das Schiff mehr als drei Decks, so werden die über dem Vermessungsdeck befindlichen Zwischendeckräume, ein jeder für sich, in der im §. 10 beschriebenen Weise vermessen.
Der Raumgehalt derjenigen auf oder über dem obersten Deck fest angebrachten oder geschlossenen Aufbauten, welche dem Brutto-Raumgehalt des Schiffes zugerechnet werden sollen, wird in folgender Weise festgestellt: [195]
Es wird die innere mittlere Länge eines jeden solchen Raumes gemessen und in zwei gleiche Theile getheilt. In halber Höhe des Raumes werden ferner drei innere Breiten gemessen, und zwar je eine Breite durch jeden der beiden Endpunkte, und die dritte durch die Mitte der gemessenen Länge. Zur Summe der beiden Endbreiten wird sodann das Vierfache der mittelsten Breite addirt und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den körperlichen Inhalt desselben.
Bei Aufbauten, deren Länge mehr als die Hälfte der Vermessungslänge beträgt, wird die innere mittlere Länge in vier gleiche Theile getheilt und auf den Theilungspunkten und auf den Endpunkten der Länge je eine Breite wie oben gemessen. Zur Summe der beiden Endbreiten wird das Vierfache der zweiten und vierten und das Doppelte der dritten Breite addirt und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt, mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, ergiebt den körperlichen Inhalt des letzteren.
Bei der Vermessung von Aufbauten, deren Hinterwand durch ein rundes Heck gebildet wird, ist die hintere Breite nicht am Endpunkte der mittleren Länge, sondern in der Verlängerung der Hinterkante des Ruderstevens, bei Segelschiffen des Achterstevens, in halber Höhe des Raumes zu messen. Die mittlere Länge ist in solchem Falle auf einem Viertel dieser Breite zu messen.
Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer Abrundung in das Deck (Bedachung) übergehen, sind die Breiten nicht auf halber Höhe des Raumes, sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen.
Bei Räumen, welche durch viereckige, ebene Flächen begrenzt sind, werden die innere mittlere Länge, Breite und Höhe gemessen und mit einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Raumes.
A. In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen:
a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen oder mit Vorrichtungen zum Verschließen versehenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck, welche von Bedachungen und festen Schotten derart eingeschlossen sind, daß die Räume zur Stauung von Gütern oder zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der Passagiere und der Schiffsbesatzung, einschließlich des Schiffsführers, dienen können;
b) der Rauminhalt aller gedeckten und geschlossenen oder mit Vorrichtungen zum Verschließen versehenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck, welche zur Navigirung oder Bedienung [196] des Schiffes oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraum oder für die wirksame Thätigkeit der Maschine bestimmt sind;
c) der Raumgehalt aller auf oder über dem obersten Deck befindlichen Ladeluken, welche mit dem Laderaum in unmittelbarer Verbindung stehen, und zwar soweit dieser Raumgehalt übersteigt:
1. 2½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen Räume bei Schiffen bis einschließlich 50 Kubikmeter, Gesammt-
inhalt
aller ver-
messenen
Räume.
2. 2 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen Räume bei Schiffen von über 50 bis einschließlich 100 Kubikmeter,
3. 1½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen Räume bei Schiffen von über 100 bis einschließlich 150 Kubikmeter,
4. 1 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen Räume bei Schiffen von über 150 bis einschließlich 300 Kubikmeter,
5. ½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen Räume bei Schiffen von über 300 Kubikmeter,
B. Von der Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind nachstehende auf oder über dem obersten Deck befindliche Räume ausgeschlossen:
a) Räume, welche auf einer oder auf mehreren Seiten offen sind;
b) einzelstehende Kappen über den Niedergängen zu den Kajüten, zu den Mannschaftsräumen, zum Maschinen- und Kesselraum, sowie einfallende Lichte aller Art, sofern diese Räume nicht zur Stauung von Ladung oder zur Unterbringung und Bequemlichkeit von Passagieren oder Mannschaften benutzt werden können.
C. Aufbauten auf oder über dem obersten Deck, welche lediglich zum zeitweiligen Aufenthalt oder Schutz der Passagiere bestimmt sind oder zur Unterbringung und zum Schutz von Vieh errichtet sind, können auf Antrag von der Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Schiffsvermessungs-Amt zu.

III. Abzüge vom Brutto-Raumgehalt.

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Von dem Brutto-Raumgehalt kommen zur Bestimmung des Netto-Raumgehalts in Abzug:
A. Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft und zur Navigirung und Bedienung des Schiffes. [197]
1. Alle abgetheilten Räume, sowohl über, wie unter dem obersten Deck, welche ausschließlich für die Mannschaft bestimmt sind, vorausgesetzt, daß diese Räume den Vorschriften im §. 44 Absatz 1 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 entsprechen.
2. Ein über oder unter dem obersten Deck befindliches Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für die Schiffsoffiziere und die Maschinisten dient und eine angemessene Größe nicht überschreitet. Dieser Abzug ist jedoch bei Passagierschiffen, auf welchen ein zum Gebrauch für die Passagiere bestimmtes Speisezimmer fehlt, nicht gestattet.
3. Ein über oder unter dem obersten Deck befindliches zweites Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für den Bootsmann, Zimmermann etc. dient und eine angemessene Größe nicht überschreitet,
4. Ein über oder unter dem obersten Deck befindliches Badezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für die Schiffsoffiziere und die Maschinisten dient und eine angemessene Größe nicht überschreitet. Ein Abzug hierfür ist jedoch bei Passagierschiffen, auf welchen ein zum Gebrauch für die Passagiere bestimmtes Badezimmer fehlt, nicht gestattet.
Sind außerdem Badekammern (Waschräume) zum ausschließlichen Gebrauch für Heizer oder Seeleute vorhanden, so werden auch diese in Abzug gebracht.
5. Die über oder unter dem obersten Deck befindlichen Kochhäuser (Kombüsen), insoweit dieselben keine größere Ausdehnung haben, als erforderlich ist, um den mit der Zubereitung der Speisen für die Schiffsbesatzung beschäftigten Köchen Obdach zu gewähren.
6. Die über oder unter dem obersten Deck befindlichen Klosets für die Schiffsbesatzung, falls diese Klosets eine angemessene Zahl und Größe nicht übersteigen.
7. Ein Navigations- oder Kartenzimmer, falls dasselbe sich auf oder über dem obersten Deck befindet. Wohnt der Kapitän des Schiffes in diesem Zimmer, so darf als Raum für die zur Navigirung dienenden Geräthschaften nicht mehr als 8,49 Kubikmeter = 3 Registertons in Abzug gebracht werden.
8. Die Ruderhäuser, welche zum Schutz der Leute am Ruder bestimmt sind.
9. Das Ausguckhaus.
10. Die Signalhäuser.
11. Alle gedeckten und geschlossenen Räume, auf oder über dem obersten Deck, sowie alle abgeschlossenen Räume unter dem obersten Deck, in welchen Vorrichtungen zur Bedienung des Schiffes untergebracht sind, falls diese Räume nicht größer sind, als für ihren Zweck erforderlich ist. [198]
Der Gesammtabzug für die unter 1 bis 11 aufgeführten Räume darf nur nach Maßgabe der in nachstehender Tabelle enthaltenen Bestimmungen erfolgen.
Brutto-Raumgehalt. Der Abzug für die unter 1 bis 6 aufgeführten Räume darf nicht übersteigen: Der Abzug für die unter 7 bis 11 aufgeführten Räume darf nicht übersteigen:
Für Schiffe bis einschließlich 50 cbm 18 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 7 cbm
Für Schiffe bis einschließlich 100 cbm 14 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 11 cbm 3 cbm
Für Schiffe bis einschließlich 150 cbm 11 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 15 cbm 5 cbm
Für Schiffe bis einschließlich 300 cbm 10 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 27 cbm 6 cbm
Für Schiffe bis einschließlich 600 cbm 9 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 48 cbm 8 cbm
Für Schiffe bis einschließlich 900 cbm 8 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 63 cbm 11 cbm
Für Schiffe bis einschließlich 1.500 cbm 7 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 90 cbm 15 cbm
Für Schiffe bis einschließlich 3.000 cbm 6 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 150 cbm 1 Prozent des Brutto-Raumgehalts.
Für Schiffe über 3.000 cbm 5 Prozent des Brutto-Raumgehalts 1½ Prozent des Brutto-Raumgehalts.
Für die Vermessung gelten die im §. 12 gegebenen Vorschriften.
B. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, wird außer den unter Abschnitt A aufgeführten Räumen vom Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht:
1. Der Inhalt der Räume, welche von der Maschine und den Dampfkesseln thatsächlich eingenommen werden und für die wirksame Thätigkeit derselben, sowie für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraum abgeschieden sind, auch wenn sie auf oder über dem obersten Deck belegen sind.
2. Der Inhalt solcher fest abgeschlossenen Kohlenbehälter, oder zur Aufnahme sonstigen Heizmaterials bestimmten Behälter, welche dauernd und derartig hergerichtet sind, daß aus ihnen das Heizmaterial unmittelbar vom Maschinenraum aus entnommen werden kann, welche aber zur Aufnahme von Ladung nicht bestimmt sind.
3. Bei Schraubendampfern der von den Wellentunneln eingenommene Raum.
Die Größe der vorstehend bezeichneten Räume wird durch Messung (§. 15) ermittelt, jedoch höchstens bis zur Hälfte des Brutto-Raumgehalts in Abzug gebracht. [199]
Bei Dampfschiffen, welche ausschließlich zum Schleppen anderer Schiffe oder ausschließlich zu Bergungszwecken dienen, wird der Inhalt sämmtlicher Maschinen-, Dampfkessel- und Kohlenräume ohne Beschränkung auf die Hälfte des Brutto-Raumgehalts in Abzug gebracht, falls diese Räume den in 1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Unter keinen Umständen dürfen von dem Brutto-Raumgehalt Räume in Abzug gebracht werden, welche in denselben nicht mit einvermessen sind.
Für die Vermessung der im §. 14 unter B erwähnten Räume gelten folgende Vorschriften:
1. Es wird die Länge des Maschinenraumes sowie der fest angebrachten Kohlenbehälter zwischen den sie begrenzenden festen Querschotten gemessen. Ferner werden in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 7 drei Querschnitte gemessen bis zur Höhe des Decks des Maschinenraumes oder des unmittelbar über dem Maschinenraum befindlichen Decks, und zwar ein Querschnitt an jedem der beiden Endpunkte und ein Querschnitt in der Mitte der Länge. Zur Summe der beiden Endquerschnitte wird das Vierfache des Mittelquerschnitts addirt und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes zwischen den Querschnitten multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Inhalt des Raumes.
2. Ist das unter Nr. 1 erwähnte, über dem Maschinenraum befindliche Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so wird der Inhalt des Raumes zwischen dem genannten und dem obersten Deck, soweit er für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft abgeschieden ist, in der Weise ermittelt, daß die mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe mit einander multiplizirt werden. Der Inhalt dieses Raumes wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes zugerechnet.
Das Gleiche gilt von dem Inhalt der fest angebrachten Behälter für Kohlen oder sonstiges Heizmaterial, welche durch zwei oder mehrere Decks gehen.
3. Befinden sich die Maschine, die Dampfkessel oder die Behälter zur Aufnahme des Heizmaterials in selbständigen Abtheilungen, so werden diese in der unter Nr. 1 und 2 angegebenen Weise einzeln vermessen.
4. Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts des von dem Wellentunnel beziehungsweise den Wellentunneln der Schraubendampfschiffe eingenommenen Raumes wird die mittlere Länge, Breite und Tiefe des Tunnels mit einander multiplizirt. Besteht der Tunnel aus mehreren Abtheilungen, so wird jede derselben für sich vermessen.
Für die Vermessung der gedeckten und geschlossenen Räume auf oder über dem obersten Deck, welche für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraum [200] oder für die wirksame Thätigkeit der Maschine bestimmt sind, gelten die im §. 12 gegebenen Vorschriften.
Werden diejenigen Räume eines Schiffes, welche in Gemäßheit des §. 14 vom Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind, später zu anderen, als den im §. 14 angegebenen Zwecken nutzbar gemacht, so müssen sie dem Netto-Raumgehalt zugezählt werden. Ob zu diesem Zweck die Neuvermessung des Schiffes erforderlich ist, bestimmt die Vermessungsbehörde.
Auf Antrag des Rheders sind die Abzüge für Maschinen- und Kohlenräume außer nach den im §. 14 unter B und im §. 15 gegebenen Vorschriften auch nach den in Großbritannien geltenden Grundsätzen festzustellen.
Die Vorschriften über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch den Suezkanal bleiben unberührt.

IV. Abgekürztes Vermessungsverfahren.

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Die Länge wird auf dem obersten Deck von der inneren Fläche der Binnenbordsbekleidung neben dem Vordersteven bis zur Hinterkante des Hinterstevens – bei Schiffen mit Patentruder bis zur Mitte des Ruderherzens – gemessen.
Es wird ferner die größte Breite des Schiffes gemessen zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen oder der Berghölzer. Auf der größten Breite wird sodann die Höhe des obersten Decks außenbords an beiden Seiten vermerkt und mittelst einer straff um das Schiff herum und rechtwinkelig zum Kiel unter demselben durchgezogenen Kette die Länge derjenigen Linie gemessen, welche den einen der vermerkten Punkte unter dem Kiel hindurch mit dem anderen gegenüberliegenden Punkte verbindet. Zur Hälfte des so ermittelten äußeren Umfangs wird die Hälfte der größten Breite addirt. Die sich ergebende Summe wird mit sich selbst multiplizirt, sodann mit der nach Absatz 1 ermittelten Länge des Schiffes multiplizirt und das Produkt wird nochmals, und zwar, wenn das Schiff zumeist von Eisen erbaut ist, mit 0,18 (achtzehn Hundertstel), wenn es zumeist von Holz erbaut ist, mit 0,17 (siebenzehn Hundertstel) multiplizirt. Die gefundene Zahl ergiebt den Inhalt des unter dem obersten Deck befindlichen Schiffsraumes in Kubikmeter.
Die Vermessung der gedeckten und geschlossenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck erfolgt nach Maßgabe des §. 12, die Abzüge vom Brutto-Raumgehalt nach Maßgabe der §§. 14 und 15. [201]

V. Vermessung offener Fahrzeuge.

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Für die Bestimmung des Brutto-Raumgehalts offener Fahrzeuge ist eine durch die Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges horizontal gelegte Fläche als untere Fläche des Vermessungsdecks anzusehen.
Die Tiefen werden von denjenigen Querlinien ab gemessen, welche von Oberkante zu Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges durch die Theilungspunkte der Länge gezogen sind.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften der Abschnitte II und III zur Anwendung.

VI. Vermessungsbehörden und Ausfertigung der Meßbriefe.

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Die Vermessung geschieht durch die von den Landesregierungen bestellten Vermessungsbehörden. Jeder solchen Behörde ist ein Schiffbautechniker als Mitglied zuzuordnen.
Die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen, einschließlich der Revision der Schiffsvermessungen, wird durch das Schiffsvermessungs-Amt ausgeübt. Dasselbe hat seinen Sitz in Berlin. Es ist dem Reichskanzler unterstellt.
Das Schiffsvermessungs-Amt ist befugt, die Vermessungsbehörden hinsichtlich der Handhabung der Vermessungsordnung mit technischen Anweisungen zu versehen; von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermessungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel herbeizuführen; für solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart einzelne Vorschriften der gegenwärtigen Vermessungsordnung nicht anwendbar sind, zu bestimmen, in welcher Weise die Vermessung geschehen soll, sowie die Vermessungsbehörden zur Ausführung von Neuvermessungen und Nachvermessungen auf Grund der §§. 16 und 35 anzuweisen.
Die Mitglieder des Schiffsvermessungs-Amts können der Aufnahme der Messungen beiwohnen.
Sämmtliche Vermessungsprotokolle sind von den Vermessungsbehörden dem Schiffsvermessungs-Amt einzureichen.
Die Ausfertigung der Meßbriefe für
a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister weder eingetragen sind, noch eingetragen werden sollen, [202]
b) diejenigen fremden Dampfschiffe, deren Maschinenräume behufs Ermittelung des Netto-Raumgehalts nachvermessen worden sind,
c) die nach dem abgekürzten Verfahren vermessenen Schiffe,
erfolgt durch die Vermessungsbehörden unmittelbar auf Grund der von ihnen ausgeführten Messungen.
Das Schiffsvermessungs-Amt ist befugt, die Ausstellung eines neuen Meßbriefes anzuordnen, wenn der Inhalt des ausgefertigten Meßbriefes zu Beanstandungen Anlaß giebt.
Für diejenigen nach dem vollständigen Verfahren vermessenen Schiffe, welche
a) in ein nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, oder
b) unter fremder Flagge fahren, sofern ihre Vermessung nicht nur eine theilweise (Abs. I b) gewesen ist,
werden die von den Vermessungsbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen zunächst durch das Schiffsvermessungs-Amt geprüft.
Die Ausfertigung der Meßbriefe für diese Schiffe wird auf Grund der Festsetzungen des Vermessungsamts durch die von den Landesregierungen hierzu bestellten Behörden bewirkt.
Diesen Behörden liegt auch die Mittheilung der von ihnen für deutsche Schiffe ausgefertigten Meßbriefe an die zuständigen Schiffsregisterbehörden, sowie die Prüfung und Berichtigung der anzuwendenden Meßinstrumente nach den Probemaaßen ob.
Behufs Feststellung der Identität der Schiffe haben die Vermessungsbehorden vor Ausfertigung der Meßbriefe folgende Hauptmaaße der Schiffe aufzunehmen:
1. bei Schiffen mit Deck
a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens – bei Schiffen mit Patentruder bis zur Mitte des Ruderherzens – auf dem obersten festen Deck,
b) die Breite zwischen den Außenflächen der Spanten dicht über dem Wassergang auf dem obersten Deck in der Mitte der nach 1 a ermittelten Länge,
c) die Tiefe zwischen der Unterkante des obersten festen Decks und der Oberkante der Bodenwrangen neben dem Kielschwein, oder aber der oberen Fläche des inneren eisernen Doppelbodens, wo ein solcher vorhanden ist, in der Mitte der nach 1 a ermittelten Länge,
d) bei Dampfschiffen die größte Länge des Maschinenraumes, einschließlich der festen Behälter für Heizmaterial, zwischen den diese Räume begrenzenden, von Bord zu Bord reichenden Schotten. [203]
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist an Stelle der unter 1 c bezeichneten Tiefe der nach §. 18 ermittelte Umfang des Schiffes in der Außenfläche der Außenbordsbekleidung aufzunehmen.
2. bei offenen Fahrzeugen
a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens in der Höhe der Oberkante des obersten Plankenganges,
b) die Breite zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen in der Mitte der nach 2 a ermittelten Länge,
c) die Tiefe von dem im zweiten Absatz des §. 20 angegebenen oberen Punkte bis zur Oberkante der Bodenwrangen in der Mitte der nach 2 a ermittelten Länge.
Vor Beginn jeder Vermessung haben die Vermessungsbehörden sich zu vergewissern, ob das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustande schon bei einer deutschen Vermessungsbehörde nach dem in den §§. 4 bis 17 vorgeschriebenen vollständigen Verfahren vermessen worden ist, und, wenn eine solche Vermessung stattgefunden hat, den Antrag auf Vermessung abzulehnen.
Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 27) haben die zuständigen Behörden (§. 24) sich zu vergewissern:
1. wenn die Vermessung des Schiffes durch Neubau oder Umbau erforderlich geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten auf dem obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern vollendet sind;
2. wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe versehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (§. 29) oder dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist.
Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt.
Im Falle des §. 17 Absatz 1 werden über die Vermessung zwei Meßbriefe ausgestellt, von welchen der eine die Abzüge nach deutschem Verfahren, der andere die Abzüge nach britischem Verfahren berücksichtigt.
Neben der den Brutto- und Netto-Raumgehalt ausdrückenden Zahl der Kubikmeter ist in den Meßbriefen zugleich die entsprechende Zahl britischer Registertons anzugeben. Bei Umrechnung der Kubikmeter in britische Registertons wird ein Kubikmeter gleich 0,353 britische Registertons gerechnet.
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist in dem Meßbriefe der Grund zu vermerken, welcher der Anwendung des vollständigen Verfahrens entgegenstand. Nach Fortfall dieses Hinderungsgrundes muß, sobald das Schiff in einen deutschen Hafen gelangt, eine neue Vermessung nach dem vollständigen Verfahren vorgenommen werden. [204]
Findet die Vermessung in Folge einer räumlichen Veränderung durch Umbau statt, und ist für das Schiff bereits ein Meßbrief (§. 27) ausgefertigt, so werden die in dem bisherigen Meßbriefe enthaltenen Angaben über den Raumgehalt der durch den Umbau nicht veränderten Schiffsräume ohne nochmalige Vermessung in den neuen Meßbrief übertragen. Dasselbe Verfahren findet bei den in Gemäßheit des §. 27 Absatz 4 erfolgenden Neuvermessungen bezüglich der auf Grund des §. 19 bereits vermessenen Räume Anwendung.
Die mit Ausfertigung der Meßbriefe betrauten Behörden (§. 24) haben Listen zu führen, in welche der Inhalt aller ausgefertigten Meßbriefe nach dem Datum der Ausfertigung einzutragen ist. Sie haben alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen sowie die zurückgelieferten Meßbriefe (§. 26 Ziffer 3) aufzubewahren.

VII. Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Führers eines Schiffes in Bezug auf die Vermessung.

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Die Vermessung der unter dem Vermessungsdeck befindlichen Räume neuer im Bau begriffener Schiffe ist, sobald das Vermessungsdeck gelegt ist, vorzunehmen. Bei Dampfschiffen jedoch, welche nach §. 9 vermessen werden, ist der durch feste Querschotte begrenzte Maschinenraum zu vermessen, bevor irgend eine Einrichtung in demselben angebracht ist, welche die Aufnahme der vorgeschriebenen Maaße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes sind verpflichtet, eine entsprechende schriftliche Anzeige der zuständigen Vermessungsbehörde rechtzeitig zugehen zu lassen.
Bei Dampfschiffen, welche für deutsche Rechnung neu erbaut werden, sind, falls deren Vermessung in Deutschland bewirkt werden soll, von dem Besteller, nach Feststellung der Konstruktions- und Einrichtungspläne, mindestens vier Wochen vor der Vermessung je zwei Kopien (Lichtpausen) der nachstehend aufgeführten Zeichnungen der Vermessungsbehörde einzureichen:
1. eine Querdurchschnittszeichnung, aus welcher auch die Art der Konstruktion des etwa vorhandenen Doppelbodens ersichtlich ist;
2. eine Längendurchschnittszeichnung, in welcher die Ausdehnung des etwa vorhandenen Doppelbodens, die Lage der wasserdichten von Bord zu Bord reichenden Querschotte, erhöhter Wasserballastbehälter, Aufbauten und Luken angegeben ist;
3. eines Deckplanes, aus welchem die Aufbauten auf oder über dem obersten Deck, sowie die Bestimmung der in denselben vorhandenen Räume zu ersehen ist. [205]
Zu diesen Zeichnungen ist einer der bei Bauplänen üblichen Maaßstäbe zu verwenden.
Bei etwaigen nachträglichen Veränderungen sind die Pläne baldthunlichst nachzuliefern.
Die Rheder und der Führer eines Schiffes sind verpflichtet, bei der Vermessung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungsbehörde jede Hülfe und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des Vermessungsgeschäfts beanspruchen. Ebenso haben sie den etwaigen Aufforderungen nachzukommen, welche die Vermessungsbehörde behufs Aufräumung des Schiffsraumes zum Zweck der Vermessung an sie richtet.
Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne Zustimmung der Vermessungsbehörde nicht eingenommen werden.
Sind an einem Schiffe räumliche Veränderungen durch Umbau vorgenommen worden, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt sind, so hat, wenn der Umbau im Inlande ausgeführt wurde, derjenige, welcher den Umbau ausgeführt, der zuständigen Vermessungsbehörde oder, wenn der Umbau im Auslande ausgeführt wurde, der Führer des Schiffes der Vermessungsbehörde in dem ersten, von dem Schiffe angelaufenen inländischen Hafen, eine schriftliche Anzeige von dem Umbau zu erstatten. Ob mit Rücksicht auf den Umbau eine Neuvermessung vorzunehmen ist, bestimmt die Vermessungsbehörde.
Eine gleiche Anzeige sind Rheder oder Führer eines Schiffes zu erstatten verpflichtet, sobald der Grund, welcher die Vermessung des Schiffes nach dem abgekürzten Verfahren (§. 27) bedingt hatte, in Fortfall gekommen ist.
Die in §§. 32 und 33 erwähnten Verpflichtungen bestehen auch bezüglich aller Veränderungen in der Benutzung derjenigen Räume, welche gemäß den Bestimmungen des §. 14 von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind.
Die Vermessungsbehörden sind befugt, ohne Antrag ein Schiff der Kontrole wegen zu vermessen. Bezüglich der Verpflichtungen der Rheder und des Führers kommen auch hier die Vorschriften des §. 32 zur Anwendung.
Für eine derartige Nachvermessung werden Gebühren nur dann erhoben, wenn sich ergiebt, daß die Anzeige räumlicher Veränderungen im Bau des Schiffes, oder der veränderten Benutzung eines der nach §. 14 abzugsfähigen Räume (§§. 33, 34) unterblieben ist.

VIII. Gebühren für die Vermessung.

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Die Gebühren für die Vermessung und für die Ausfertigung des Meßbriefes, einschließlich der Stempelkosten, betragen: [206]
1. wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren ausgeführt wurde,
5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raumgehalts des Schiffes, jedoch mindestens 2 Mark;
2. wenn die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren oder für offene Fahrzeuge ausgeführt wurde,
die Hälfte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
3. wenn die Vermessung sich nur auf einzelne Räume erstreckt hat,
5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter der vermessenen Räume, jedoch mindestens 2 Mark;
4. wenn die Erbauer, die Rheder oder der Führer des Schiffes den ihnen nach den §§. 30 bis 34 obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind,
das Doppelte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
5. wenn der im §. 35 Absatz 2 erwähnte Fall vorliegt,
das Zehnfache der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren.

IX. Schlußbestimmungen.

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Die zur Ausführung dieser Vermessungsordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesrathsausschüsse für das Seewesen und für Handel und Verkehr.
Die Vorschriften in §§. 22 bis 24 treten am 1. August 1888, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1889 in Kraft.
Die Schiffsvermessungsordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 270) tritt hinsichtlich der Vorschriften im §. 19 Absatz 2, §§. 20, 21 am 1. August 1888, im Uebrigen am 1. Januar 1889 außer Kraft.
Berlin, den 20. Juni 1888.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.