Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Britisch-Indien zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Britisch-Indien zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 33, Seite 514
Fassung vom: 15. Juni 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3624.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Britisch-Indien zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425). Vom 15. Juni 1909.

Die Königlich Großbritannische Regierung hat der Regierung der Französischen Republik den Beitritt von Britisch-Indien zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903 angezeigt, mit dem Vorbehalte, daß die Bestimmungen dieser Übereinkunft in Indien nur für die Pest anwendbar sein sollen, während die Bestimmungen der Pariser Übereinkunft von 1894 für die Cholera auch ferner anwendbar bleiben. Die Regierung von Britisch-Indien hat ausdrücklich erklärt, daß sie die in der Übereinkunft von 1903 vorgesehene Verpflichtung, Cholerafälle anzuzeigen, oder die Verpflichtung, die sonstigen Vorschriften dieser Übereinkunft für die Cholera so zu beobachten wie die Vorschriften für die Pest, nicht übernehmen könne.

Berlin, den 15. Juni 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Koerner.