Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft sowie zu den dazu getroffenen Zusatzübereinkommen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie zu den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzübereinkommen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 22, Seite 310
Fassung vom: 16. Mai 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1899
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(Nr. 2579.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie zu den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzübereinkommen. Vom 16. Mai 1899.

Nach einer Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths ist Japan der am 9. September 1886 zu Bern geschlossenen Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493 ff.), sowie den am 4. Mai 1896 in Paris zu dieser Uebereinkunft getroffenen Zusatzübereinkommen, nämlich einer Zusatzakte und einer Deklaration (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 759 ff. und S. 769 ff.), beigetreten.

Als Tag des Beitritts ist der 15. Juli 1899 festgesetzt worden.
Berlin, den 10. Mai 1899.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Bülow.