Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 16. Juli 1889

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 16, Seite 170
Fassung vom: 16. Juli 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juli 1889
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(Nr. 1863.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 16. Juli 1889.

Nachdem die Hannoversche Bank in Hannover auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten am 28. März d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 10 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs mit 6.000.000 Mark nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 15. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) nachgewiesenen Betrage von 276.085.000 Mark auf 282.085.000 Mark erhöht.

Berlin, den 16. Juli 1889.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.