Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 15. März 1887

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 9, Seite 123
Fassung vom: 15. März 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. März 1887
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[123]



(Nr. 1706.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 15. März 1887.

Die Cölnische Privatbank hat in der am 3. Juli v. J. abgehaltenen Generalversammlung ihre Auflösung und Liquidation beschlossen und demnächst am 31. Januar d. J. ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Der dieser Bank nach Ziffer 5 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. von 1875 S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs mit 1.251.000 Mark ist hiernach in Gemäßheit des §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 25. Juli 1886 (Reichs-Gesetzbl. von 1886 S. 236) nachgewiesenen Betrage von 274.834.000 Mark auf 276.085.000 Mark erhöht.

Berlin, den 15. März 1887.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.