Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 25. Juli 1886

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 25, Seite 236
Fassung vom: 25. Juli 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. August 1886
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1679.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 25. Juli 1886.

Nachdem die Kommerzbank in Lübeck auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten mit dem 1. Juni d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 32 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. von 1875 S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs mit 959.000 Mark

nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes mit dem gedachten Zeitpunkte dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1877 (Reichs-Gesetzbl. von 1877 S. 567) nachgewiesenen Betrage von 273.875.000 auf 274.834.000 Mark erhöht.

Berlin, den 25. Juli 1886.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.