Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 13. Oktober 1877

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 38, Seite 567
Fassung vom: 13. Oktober 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Oktober 1877
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(Nr. 1212.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 13. Oktober 1877.

Nachdem die Rostocker Bank auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten mit dem 11. Juli d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 21 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs mit 1.155.000 Mark nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes mit dem gedachten Zeitpunkte dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 23. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 170) nachgewiesenen Betrage von 272.720.000 Mark auf 273.875.000 Mark erhöht.

Berlin, den 13. Oktober 1877.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Hofmann.