Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 23. Juli 1876

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 15, Seite 170
Fassung vom: 23. Juli 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juli 1876
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(Nr. 1138.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 23. Juli 1876.

Nachdem die Landgräflich hessische konzessionirte Landesbank in Homburg v. d. H. auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten mit dem 24. April d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 11 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs mit 159.000 Mark nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes mit dem gedachten Zeitpunkte dem Antheile der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 1. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 124) nachgewiesenen Betrage von 272.561.000 Mark auf 272.720.000 Mark erhöht.

Berlin, den 23. Juli 1876.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Eck.