Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 16, Seite 164- 165
Fassung vom: 24. März 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. April 1897
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2377.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 24. März 1897.

Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten die §§. 8 (2), 9 (3), 11, 12, 29 und 39 (2) und (3) a2 und b2 der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung:

§. 8. Neigungswechsel. Bearbeiten

(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5 ‰ (1 : 200) ist, sofern die Gesammtsteigung einer derselben mehr als 10 Meter beträgt, eine weniger als 5 ‰ (1 : 200) geneigte Strecke von mindestens 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Ausrundung mitbenutzt werden kann.

§. 9. Entfernung der Gleise. Bearbeiten

(3) Auf den Bahnhöfen und Haltestellen sollen die Gleise nicht weniger als 4,500 Meter von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, eine Entfernung von mindestens [165] 6,000 Meter von Mitte zu Mitte haben. Beim Umbau von Bahnhöfen und Haltestellen mit geringem Personenverkehre kann mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.

§. 11. Tragfähigkeit des Oberbaues. Bearbeiten

Bei Gleisen, die von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens so stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 8.000 Kilogramm rollende Last mit Sicherheit tragen kann.

§. 12. Meldestationen und Ausweichestellen. Bearbeiten

Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen und an eingleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, aufnehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Gleislänge von 550 Meter zu rechnen u. s. w.

§. 29. Raddruck. Bearbeiten

Bei den Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstande der Fahrzeuge nicht mehr als 7.000 Kilogramm betragen. Für Personenzug-Lokomotiven, die auf Strecken verkehren sollen, deren Oberbau den Anforderungen des §. 11 entspricht, kann ein Raddruck von höchstens 8.000 Kilogramm zugelassen werden.

§. 39. Bearbeiten

(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1897 in Kraft.
(3)
a) 2. auch auf die derzeit bereits im Baue oder Betriebe befindlichen Haupteisenbahnen, sofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Juli 1897 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden, wobei bezüglich der Bestimmung im §. 11 jede Erneuerung des Oberbaues der Hauptgleise in zusammenhängenden Strecken zu den umfassenderen Umbauten zu rechnen ist;
b) 2. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel der Haupteisenbahnen, welche nach dem 1. Juli 1897 eine vollständige Umänderung erleiden;
Berlin, den 24. März 1897.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.