Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmung im §. 14 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands
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(Nr. 2602). Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmung im §. 14 (1) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 8. Juli 1899.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath beschlossen, daß in der Bestimmung im §. 14 (1) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, die lautet:
- „(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den Insassen des Wagens möglich ist.“
die Worte:
- „ , nur von der Außenseite zu schließender“
zu streichen sind.
- Berlin, den 8. Juli 1899.