Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. Vom 9. März 1907

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 15, Beilage, Seite I bis XII
Fassung vom: 9. März 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. April 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[92]

(Nr. 3317.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 9. März 1907
beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 15 des Reichs-Gesetzblatts


Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Vom 9. März 1907.


Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-Eichungskommission folgende Vorschriften.

Artikel 1. Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen. Bearbeiten

Die Vorschrift im § 10 der Eichordnung unter 5 erhält folgenden Zusatz:
Derartige Verstärkungen des Randes sind entbehrlich bei den aus einem Stücke getriebenen Randmaßen von 1 Liter Inhalt und weniger, sofern deren Blechstärke mindestens 1 Millimeter beträgt.

Artikel 2. Betreffend Eichung von Fässern. Bearbeiten

Die Vorschriften im § 20 der Eichordnung über die Stempelung von Fässern werden, wie folgt, abgeändert und ergänzt:
Bei Fässern aus Holz ist neben der Brennstempelung auch Metallstempelung zulässig, wenn die Fässer mit einer zweckentsprechenden Vorrichtung versehen sind und die etwa erforderlichen besonderen Stempel und Gerätschaften – vom Eichzeichen abgesehen – von den Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.
Von der Innehaltung der Bestimmung über die Stellung des Eichstempels kann in diesem Falle abgesehen werden, wenn für die Literzahl größere – und zwar mindestens 15 Millimeter hohe – Typen Verwendung finden als für die Jahreszahl.
Die Stempelplatte muß aus einem gegen äußere Beschädigungen genügend widerstandsfähigen Materiale bestehen, welches eine deutliche Ausprägung der Stempel gestattet. Das Stempelbild darf aber auch – vom Eichzeichen abgesehen – aus fertigen metallenen Ziffern und Buchstaben zusammengesetzt werden.
Die Platte oder die Zeichen müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbefugte Auswechselung ohne gleichzeitige Vernichtung mindestens des Eichzeichens vollständig gesichert sein. [II]

Artikel 3. Betreffend Zulassung neuer Gattungen von Handelswagen. Bearbeiten

1. Als weitere Gattungen von Handelswagen werden neben den im § 56 der Eichordnung aufgeführten zur Eichung zugelassen:
a) Gleicharmige oberschalige oder Tafelwagen, deren Lastseite als oberschalige, deren Gewichtsseite als Balkenwage mit hängender Gewichtsschale ausgeführt ist.
b) Gleicharmige Brückenwagen, die für eine größte zulässige Last von nicht weniger als 20 Kilogramm bestimmt sind.
Die Wagen unter b haben allen Anforderungen zu genügen, die an ungleicharmige Brückenwagen gestellt sind. Sie sind daher auch mit einer Regulatorvorrichtung (§ 58) zu versehen.
2. Bis auf weiteres gelten als zugelassen nur solche Wagen der beiden angeführten Gattungen, deren Konstruktion in den Mitteilungen der Normal-Eichungskommission veröffentlicht worden ist.
3. Bereits geeichte gleicharmige Brückenwagen, die für eine größte zulässige Last von weniger als 20 Kilogramm bestimmt sind, werden bis auf weiteres noch zur Wiederholung der Eichung zugelassen.

Artikel 4. Zusatz zur Eichgebührentaxe. Bearbeiten

An die Stelle der Zusatzbestimmungen zu VI. A. Handelswagen, erster Absatz, treten die folgenden:
Für Wagen mit einer größten zulässigen Last von mehr als 10.000 Kilogramm tritt eine Gebührenermäßigung ein, wenn von den Beteiligten eine beglaubigte Gewichtsgerätschaft oder ein beglaubigtes Hebelsystem, sowie Normallast im Betrage von mindestens dem zehnten Teile der größten zulässigen Last der zu prüfenden Wage bereitgestellt sind. Es sind dann zu erheben:
bei Wagen für eine größte zulässige Last von mehr als 10.000 Kilogramm bis einschließlich 11.000 Kilogramm 7,50 Mark,
für jede volle oder angefangene Stufe von 1.000 Kilogramm mehr weitere 0,20 Mark,
bis zur vollen Ausnutzungsfähigkeit der Gewichtsgerätschaft oder des Hebelsystems;
darüber hinaus
für jede volle oder angefangene Stufe von 1.000 Kilogramm mehr weitere 1,00 Mark.

Artikel 5. Betreffend die Eichung des Getreideprobers zu 20 Liter. Bearbeiten

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1891, Beilage zu Nr. 16) wird unter der Benennung „Getreideprober zu 20 Liter“ [III] eine Vorrichtung zur Bestimmung des Qualitätsgewichts von Weizen, Roggen, Hafer und Gerste nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zur Eichung zugelassen:

I. Bearbeiten

Die Bestimmung des Qualitätsgewichts erfolgt mittels Wägung eines mit Getreide gefüllten Hohlmaßes von 20 Liter Raumgehalt. Die Füllung des Maßes erfolgt durch einen mit dem zu erprobenden Getreide gefüllten Trichter, dessen Verschlußklappe mit der Einrichtung für die Bewegung des Maßes gekoppelt ist und erst geöffnet werden kann, wenn das Maß in der für die Füllung geeigneten Lage unter dem Trichter festgestellt ist. Beim Abstreichen des Maßes wird zur Bewegung der Abstreichvorrichtung die Kraft eines sinkenden Gewichts verwendet.

II. Bearbeiten

Dieser Getreideprober muß folgenden Bestimmungen genügen:
§ 1. Bearbeiten
Die wesentlichen Teile, nämlich das Maß, die Einrichtung für die Bewegung des Maßes, der Fülltrichter, die Abstreichvorrichtung und die Wage, müssen aus Metall in der ihrer Beanspruchung angemessenen Stärke ausgeführt und, außer dem Maße, zusammen auf einer eisernen Grundplatte angebracht sein.
§ 2. Bearbeiten
Das Maß soll aus mindestens 3 Millimeter starkem Bleche wasserdicht hergestellt sein, es muß am oberen und unteren Rande außen Verstärkungen haben und mit zwei Handgriffen versehen sein. Der obere Rand muß eben abgeschliffen sein. Der Hohlraum des Maßes darf von der Zylinderform merklich nicht abweichen, er muß von einem ebenen, der oberen Randebene parallelen Boden begrenzt sein und soll bis zum Rande gemessen einen Inhalt von 20 Liter haben. Die Abmessungen des Maßes sollen in der Regel gemäß der Vorschrift im § 23 der Eichordnung gewählt sein. Zulässig ist indes auch ein Maß, dessen Durchmesser der Höhe gleich ist.
§ 3. Bearbeiten
1. Die zur Bewegung des Maßes dienende Einrichtung (auf Rollen bewegliche Plattform oder ähnliches) muß so angeordnet sein, daß dieses auf unveränderlicher Bahn leicht und ohne andere Teile merklich zu erschüttern in die für die Füllung geeignete Stellung (Füllstellung) sowie unter das eine Seitengehänge der Wage geschoben werden kann.
2. Durch Anbringung eines Anschlags und Riegels oder ähnlicher Einrichtungen muß dafür gesorgt sein, daß das Maß mit Sicherheit stets in die gleiche Füllstellung gebracht und darin während der Füllung unveränderlich festgehalten werden kann.
Das Maß muß in der Füllstellung horizontal ausgerichtet sein. [IV]
§ 4. Bearbeiten
1. Der Fülltrichter soll im allgemeinen die Form eines abgestumpften Kegels von kreisförmigem Querschnitte haben. An seinem oberen Ende soll er mit einem zylindrischen Rande, am unteren mit einem zylindrischen Auslaufstutzen versehen sein.
2. Der Fülltrichter muß von einem in die Grundplatte eingelassenen eisernen Unterbau in unveränderlicher, für die Füllung des Maßes geeigneter Lage gehalten werden, seine Achse soll senkrecht stehen. Die Innenwand des Trichters muß ohne Vorsprünge und glatt verlaufen. Sein Fassungsraum muß mindestens 24 Liter betragen.
§ 5. Bearbeiten
1. Das untere Ende des Trichters muß mit einer beweglichen Verschlußklappe versehen sein, die beim Lösen des Verschlusses die Trichteröffnung frei gibt.
2. Die Klappe muß mit einer Hemmvorrichtung verbunden sein, durch die sie sofort nach Freigabe der Trichteröffnung in einer Lage außerhalb des Bereichs des ausfließenden Getreides festgehalten wird.
3. Die Einrichtung zum Öffnen des Klappenverschlusses muß mit der Sicherung der Füllstellung des Maßes (vergleiche § 3 Nr. 2) derartig gekoppelt sein, daß die Feststellung des Maßes sowie die Freigabe der Trichteröffnung durch Betätigung eines einzigen Handgriffs vor sich geht.
4. Das Schließen der Klappe soll durch eine Vorrichtung erfolgen, die bei der Bewegung des Abstreichers (vergleiche § 7) in Wirksamkeit tritt.
5. Gegen Eingriffe von außen, welche das Öffnen und Verschließen der Trichterklappe in anderer als in der durch die ordnungsmäßige Füllung bedingten Handhabung des Probers herbeiführen könnten, muß die Verschlußeinrichtung des Trichters hinreichend gesichert sein.
§ 6. Bearbeiten
Zu dem Zwecke, die Ausflußgeschwindigkeit der Körner zu regeln, ist es zulässig, mit dem Trichter einen von oben in den Innenraum hineinragenden Körper von regelmäßiger, nach unten verbreiterter Form (Zerstreuer) zu verbinden. Der Zerstreuer muß aus hartem, der abschleifenden Wirkung des Getreides widerstehendem Materiale gefertigt und nach Form und Größe so bemessen sein, daß durch ihn unregelmäßige Stauungen des Getreides beim Entleeren nicht entstehen können. Er muß mit dem Trichter fest verbunden und gegen Veränderungen seiner Lage gesichert sein.
§ 7. Bearbeiten
1. Die Abstreichvorrichtung muß mit dem Unterbaue des Trichters in fester Verbindung sein.
2. Das Abstreichen muß entweder mittels eines den Querschnitt des Maßes ausfüllenden, schieberartigen Messers erfolgen, durch welches die überschüssige [V] Körnermenge dicht über der Ebene des Maßrandes durchschnitten und abgehoben wird, oder mittels eines Armes, durch welchen die überschüssigen Körner allmählich über den Maßrand fortgestrichen werden.
3. Der Abstreicher muß aus gehärtetem Stahle hergestellt und so stark sein, daß er bei ordnungsmäßigem Gebrauche keine Formveränderungen erleidet. Seine Bewegung muß so geführt sein, daß er nur parallel mit der Randebene des in der Füllstellung befindlichen Maßes hin und her bewegt werden kann. Schädliche Stoßwirkungen gegen das Maß bei Beginn oder während des Abstreichens müssen durch die Konstruktion der Abstreicheinrichtung vermieden sein.
4. Der Abstreicher muß mit einer durch Gewichte gespannten Zugvorrichtung verbunden sein, deren Zug stark genug ist, um den Abstreicher aus der Anfangslage in ununterbrochener Bewegung über das abzustreichende Maß zu führen. In seiner Anfangslage muß der Abstreicher durch eine Sperrvorrichtung festgehalten werden.
§ 8. Bearbeiten
1. Die Wage muß an einer in die Grundplatte eingelassenen Säule aus Gußeisen angebracht sein. Ihre Einrichtung hat im allgemeinen den Bestimmungen über Präzisionswagen für eine Höchstbelastung mit 50 Kilogramm (vergleiche § 61 der Eichordnung) zu entsprechen. Sie muß mit einer Abstellvorrichtung versehen sein.
2. Der Zeiger der Wage soll eine Länge von mindestens 40 Zentimeter haben und vor einer eingeteilten Skale spielen, auf der rechts und links von der Nullage je 10 Teilstriche in Zwischenräumen von mindestens 3 Millimeter aufgebracht sind. Zeiger und Skale müssen aus einiger Entfernung noch deutlich erkennbar sein, sie dürfen nicht durch hervorragende Teile des Apparats verdeckt werden.
3. An der Wagensäule muß ein Lot angebracht sein, das länger ist als der Zeiger der Wage.
4. Die Pfannen der Gehänge sollen gegen Herabgleiten von den Schneiden gesichert sein.
5. Die Gehänge sollen so austariert sein, daß die Wage nach Anbringen des leeren Maßes ohne Zulage von Gewichten auf Null einspielt.
§ 9. Bearbeiten
Als Hilfseinrichtung gehört zum Getreideprober zu 20 Liter ein Satz von geeichten Gewichten zu 10, 5, 2, 2, 1 und 0,5 Kilogramm und 200, 200, 100, 50, 20, 20, 10 und 5 Gramm.
§ 10. Bearbeiten
Das Maß muß die Bezeichnung „20 l“ tragen. Die Nummer des Apparats muß angebracht sein auf dem Wagebalken, auf dem Maße, auf der Gewichtsschale, auf dem Abstreicher und auf dem [VI] Trichter. Die Jahreszahl der Eichung muß angebracht sein an dem rechten Arme des Wagebalkens auf einem eingelegten weichen Metallplättchen und auf dem Abstreicher.
Die Firma des Verfertigers muß auf dem Trichter angebracht sein.
Weitere Bezeichnungen sind, außer auf dem Trichter, nicht zulässig.
§ 11. Bearbeiten
Für den Inhalt des Maßes ist eine Abweichung vom Sollwerte bis zu 20 Kubikzentimeter zulässig.
Bei dem Wagebalken muß die Gleichheit des Hebelverhältnisses innerhalb der für Präzisionswagen von 50 Kilogramm Höchstbelastung geltenden Fehlergrenzen (vergleiche § 62 der Eichordnung) erreicht und die Empfindlichkeit so bemessen sein, daß bei der Belastung von 50 Kilogramm eine Zulage von 5 Gramm eine Bewegung des Zeigers um mindestens 1 Teilstrich bewirkt.
Bei Einhaltung dieser Fehlergrenzen kann die Eichung eines Zwanzigliterprobers jedoch erst erfolgen, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Bei fünfmaliger Wiederholung der ordnungsmäßig ausgeführten Bestimmung des Qualitätsgewichts einer Probe dürfen die Einzelangaben nicht um mehr als 25 Gramm von der Durchschnittsangabe abweichen.
2. Der Durchschnitt von zwei ordnungsmäßig ausgeführten Qualitätsbestimmungen darf bei Anwendung schwerer Sorten in gereinigtem Zustande von den unter gleichen Bedingungen erhaltenen Angaben des Normal-Getreideprobers zu 20 Liter höchstens abweichen für Weizen und Roggen um 0,25 Prozent des Gewichts, für Hafer und Gerste um 0,5 Prozent des Gewichts.
§ 12. Bearbeiten
Bei der Stempelung ist der Präzisionsstempel anzubringen: am Wagebalken auf dessen linkem Arme, auf dem Maße über der Bezeichnung, auf der Gewichtsschale und auf dem Abstreicher. Falls ein Zerstreuer vorhanden ist, muß dieser gegen Lageveränderungen durch Stempelung gesichert werden.
§ 13. Bearbeiten
Die Eichung der Getreideprober zu 20 Liter erfolgt durch die Normal-Eichungskommission.

III. Bearbeiten

An Gebühren sind zu erheben:
1. Für die Eichung: [VII]
a) für die allgemeine Untersuchung und die Prüfung der Genauigkeit der Angaben einschließlich der Stempelung 12,00 Mark,
b) für die Wage 2,00 Mark,
c) für das Maß 1,50 Mark,
d) für die Gewichte die Gebühren für Handelsgewichte.
      Außerdem für Berichtigung des Zerstreuers 5,00 Mark.
2. Für Prüfung ohne Stempelung:
a) für die allgemeine Untersuchung und die Prüfung der Genauigkeit der Angaben 9,00 Mark,
b) für die Wage 1,50 Mark,
c) für das Maß 1,00 Mark,
d) für die Gewichte die Gebühren für Handelsgewichte.

Artikel 6. Eichvorschriften für Aräometer. Bearbeiten

An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die Eichung von Aräometern (Alkoholmetern, Saccharimetern, Aräometern für Mineralöle, Aräometern für Schwefelsäure, Aräometern nach Baumé usw.) treten die nachstehenden Vorschriften.

Allgemeine Vorschriften. Bearbeiten

§ 1. Zulässige Aräometer. Bearbeiten

Zulässig sind Aräometer, welche angeben:
a) die Dichte einer Flüssigkeit, bezogen auf Wasser größter Dichte als Einheit;
b) den Prozentgehalt
oder
die Grädigkeit einer Flüssigkeit in Graden einer willkürlichen Skale.

§ 2. Material. Bearbeiten

Als Material ist nur durchsichtiges Glas zulässig

§ 3. Gestalt und Einrichtung. Bearbeiten

1. Zulässig sind Aräometer mit und ohne Thermometer, soweit nicht die besonderen Vorschriften für gewiße Arten von Aräometern einschränkende Bestimmungen enthalten.
2. Die Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zur Achse symmetrischen Verlauf haben. Zulässig sind Stengel mit kreisförmigem und auch solche mit [VIII] flachem Querschnitte, falls nicht die besonderen Vorschriften den flachen Querschnitt ausschließen. Beim Eintauchen soll sich das Aräometer lotrecht einstellen.
3. Die Stengelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein und darf keine der Stempelung hinderlichen Erhöhungen oder Vertiefungen zeigen.
4. Die Skalen sollen unveränderlich befestigt sein. Die Teilstriche sollen in Ebenen liegen, welche zur Achse des Aräometers senkrecht stehen.
5. Die Länge des kleinsten Teilabschnitts soll in der Regel mindestens 1 Millimeter betragen, sofern nicht die besonderen Vorschriften andere Bestimmungen enthalten. Sie darf unter besonderen Umständen bei der aräometrischen Skale auch unter diesen letzteren Betrag, nicht aber unter 0,5 Millimeter hinabgehen. Die Teilstriche der aräometrischen Skale sollen sich über mindestens ein Viertel des Stengelumfanges erstrecken. Durch geeignete Anordnung der Strichlängen soll für eine hinreichende Übersichtlichkeit der Einteilung Fürsorge getroffen sein, letzteres gilt auch für die thermometrische Skale. Auf dieser sollen die Striche zu beiden Seiten der Kapillare mindestens je 1 Millimeter hervortreten.
6. Der obere Rand der Aräometerskale soll mindestens 10 Millimeter, der oberste Teilstrich aber mindestens 15 Millimeter von der Stengelkuppe entfernt sein. Der unterste Teilstrich soll mindestens 3 Millimeter über derjenigen Stelle liegen, an welcher der Stengel in den Glaskörper überzugehen beginnt.
7. Der obere Rand der Thermometerskale soll mindestens 15 Millimeter unterhalb derjenigen Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers nach oben zu beginnt. Teilstriche darf sie nach unten nur bis 3 Millimeter vor Beginn der Biegung der Kapillare tragen.
8. Die Aräometerskale darf bei
a) Dichte-Aräometern nur in 0,001, 0,0005, 0,0002 und 0,0001 Einheiten der Dichte,
b) Prozent- und Grad-Aräometern nur in ganze, halbe, fünftel oder zehntel Prozente oder Grade
eingeteilt sein.
Für die Thermometerskale sind nur Einteilungen nach ganzen, halben, fünftel oder zehntel Graden der hundertteiligen Skale (C) zulässig.
9. Nebenteilungen irgend welcher Art sind weder auf der aräometrischen noch auf der thermometrischen Skale zulässig.
10. Die Bezifferung der Skalen muß eindeutig und klar sein.
11. Die für die Einstellung erforderliche Beschwerung ist bei Thermo-Aräometern im allgemeinen durch das Gefäß des Thermometers zu bewirken. Die letzte Ausgleichung darf durch besondere Beschwerungsmittel erfolgen, die jedoch unveränderlich auf der Innenseite der Skalen anzubringen sind.
Zulässig ist es, zum Zwecke der Beschwerung und ihrer letzten Ausgleichung außer dem Thermometergefäße noch ein zweites, allseitig geschlossenes Gefäß anzubringen, welches Beschwerungsmaterial enthält. Die Anordnung ist dabei so zu treffen, daß nicht zwischen beiden Gefäßen eine Einschnürung entsteht, welche einer Reinigung der Spindel hinderlich sein könnte. [IX]
Bei Aräometern ohne Thermometer muß sich das Beschwerungsmaterial stets in einem allseitig geschlossenen Gefäße befinden. In allen Fällen soll das Gefäß, wenn zur Beschwerung Schrot verwandt wird, so bemessen sein, daß durch die Beschwerungskörper möglichst ausgefüllt wird.

§ 4. Bezeichnung. Bearbeiten

1. Die Aufschriften sollen in der Regel auf den Skalen angebracht sein. Die Aufschrift der Aräometerskale soll die Art des Instruments und seiner Anwendung unzweideutig kennzeichnen, insbesondere soll sie, falls der Name des Aräometers dies nicht schon kenntlich macht, angeben, für welche Flüssigkeit das Aräometer bestimmt ist, ebenso bei welcher Temperatur (Normaltemperatur) es richtig anzeigen soll. Bei den Angaben sind unzweideutige Abkürzungen zulässig. Ist das Aräometer für undurchsichtige Flüssigkeiten bestimmt, so daß die Ablesung nur an der oberen Begrenzung des Flüssigkeitswulstes erfolgen kann, so soll die Aufschrift einen entsprechenden Hinweis enthalten, z. B. „Ablesung am Wulstrande“, „Ablesung oben“, „obere Ablesung“ oder ähnlich. Bei Aräometern ohne Thermometer ist es auch zulässig, die Aufschrift auf einem besonderen Papierstreifen, der sich im Innern des Glaskörpers befindet, anzubringen.
2. Die Thermometerskale muß die Bezeichnung tragen: „Grade des hundertteiligen Thermometers“ oder „Grade C.“ oder ähnlich.
3. Jedes Aräometer soll mit einer Geschäftsnummer versehen sein, auch darf Name und Sitz eines Geschäfts sowie Jahr und Tag der Anfertigung angegeben sein (vergleiche Ziffer 1).

§ 5. Fehlergrenzen. Bearbeiten

1. Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit dürfen an der Aräometerskale höchstens betragen:
a) bei den Prozent- und Grad-Aräometern, je nachdem die Aräometerskale eingeteilt ist in
ganze Prozente   0,4 Prozent
Grade Grad
halbe Prozente 0,25 Prozent
Grade Grad
fünftel Prozente 0,15 Prozent
Grade Grad
zehntel Prozente 0,1 Prozent
Grade Grad;
b) bei den Dichte-Aräometern: in der Regel den Wert eines kleinsten Teilabschnitts, soweit nicht die besonderen Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten. [X]
2. An der Thermometerskale dürfen die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit höchstens betragen, je nachdem diese Skale eingeteilt ist in
ganze Grade 0,4 Grad,
halbe oder fünftel Grade 0,2 Grad,
zehntel Grade 0,1 Grad.
3. Die Einteilung beider Skalen darf keine augenfälligen Teilungsfehler aufweisen.

§ 6. Stempelung. Bearbeiten

1. Die Stempelung erfolgt bei Thermo-Aräometern auf dem Körper oberhalb der Thermometerskale, bei Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des Körpers oder oberhalb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem erhält jedes Instrument einen Stempel auf der Kuppe des Stengels.

2. Ferner wird auf dem Glaskörper eine Nummer und das Gewicht des Instruments auf 5 Milligramm abgerundet angegeben und auf dem Stengel unmittelbar über dem obersten und unter dem untersten Teilstriche der Aräometerskale je ein Strich ausgeätzt, der sich mindestens über die Hälfte des Stengelumfanges erstreckt und mit seiner dem betreffenden Teilstriche zugekehrten Grenzlinie in dessen Ebene fällt.
3. Der Jahresstempel wird dem Bandstempel auf dem Körper beigefügt. Zulässig ist es, auf dem Körper des Aräometers die Bezeichnungen (International Congress) oder (Congrés International) hinzuzufügen.

§ 7. Bearbeiten

Besondere Vorschriften. Bearbeiten

I. Alkoholometer. Bearbeiten
1. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, welche bei der Temperatur 15 Grad den Alkoholgehalt weingeistiger Flüssigkeiten, einschließlich des denaturierten Branntweins, in Gewichtsprozenten angeben.
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Alkoholometerskale muß bei einer Einteilung in halbe Prozente mindestens 2 Millimeter, bei einer Einteilung in ganze oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter und bei einer Einteilung in zehntel Prozente mindestens 6 Millimeter betragen.
3. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, deren Stengel kreisförmigen Querschnitt haben.
II. Saccharimeter. Bearbeiten
1. Zulässig sind Saccharimeter, welche bei zuckerhaltigen Lösungen den Gehalt an reinem Zucker in Gewichtsprozenten angeben.
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Saccharimeterskale muß bei einer Teilung in ganze, halbe oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter, bei einer Teilung in zehntel Prozente mindestens 6 Millimeter betragen. [XI]
III. Aräometer für Mineralöle. Bearbeiten
1. Zulässig sind Aräometer für Mineralöle, welche bei 15 Grad die Dichte angeben.
2. Die Aräometerskale darf keine Dichteangaben unter 0,61 und keine über 0,99 enthalten.
3. Die Stengel der Aräometer müssen kreisförmigen Querschnitt haben.
4. Die Abweichungen von der Richtigkeit dürfen an der Aräometerskale in dem Dichtebereiche 0,83 bis 0,99 höchstens eine ganze Einheit des kleinsten Teilabschnitts, in dem Dichtebereiche 0,61 bis 0,829 höchstens eine halbe Einheit des kleinsten Teilabschnitts, jedoch bei Teilungen in 0,0002 und 0,0001 eine ganze Einheit betragen.
IV. Aräometer für Schwefelsäure. Bearbeiten
Zulässig sind Aräometer, welche in schwefelsäurehaltigen Flüssigkeiten den Gehalt an reiner Schwefelsäure in Gewichtsprozenten, und zwar innerhalb des Bereichs von 0 bis 97 Prozent, angeben.
V. Aräometer nach Dichte. Bearbeiten
Zulässig sind Aräometer nach Dichte für
a) Schwefelsäure innerhalb des Dichtebereichs von 1,00 bis 1,85,
b) Salpetersäure innerhalb des Dichtebereichs von 1,00 bis 1,55,
c) Salzsäure innerhalb des Dichtebereichs von 1,00 bis 1,25,
d) Natronlauge innerhalb des Dichtebereichs von 1,00 bis 1,55,
e) Glyzerin innerhalb des Dichtebereichs von 1,00 bis 1,30,
f) Kochsalzlösung innerhalb des Dichtebereichs von 1,00 bis 1,23,
g) Ammoniak innerhalb des Dichtebereichs von 0,85 bis 1,00,
h) Seewasser innerhalb des Dichtebereichs von 1,00 bis 1,04,
i) Milch (nur für obere Ablesung) innerhalb des Dichtebereichs von 1,015 bis 1,04,
k) Rosmarinöl innerhalb des Dichtebereichs von 0,89 bis 0,93,
l) Branntwein innerhalb des Dichtebereichs von 0,79 bis 1,00.
VI. Aräometer nach Baumé-Graden. Bearbeiten
1. Zulässig sind Aräometer, welche bei der Temperatur 15 Grad die Baumé-Grade angeben von
a) Schwefelsäure innerhalb des Bereichs von 0 bis 70 Grad,
b) Salpetersäure innerhalb des Bereichs von 0 bis 50 Grad,
c) Salzsäure innerhalb des Bereichs von 0 bis 30 Grad,
d) Farb- und Gerbstoffauszügen (nur für obere Ablesung) innerhalb des Bereichs von 0 bis 30 Grad,
e) Kochsalzlösung innerhalb des Bereichs von 0 bis 30 Grad.
[XII]

2. Die Grade Baumé sollen mit der zugehörigen Dichte bei 15 Grad, bezogen auf Wasser von 15 Grad, durch die Formel verbunden sein: wo die Grade Baumé, die zugehörige Dichte bezeichnet.

§ 8. Eichgebühren. Bearbeiten

An Gebühren sind zu erheben:
1. Für die Eichung:
bei Aräometern, die vorschriftsmäßig an mindestens 5 Punkten der Aräometerskale geprüft werden:
Thermo-Aräometer 2,00 Mark,
Aräometer ohne Thermometer 1,20 Mark;
bei Aräometern, die vorschriftsmäßig an nicht mehr als 3 Punkten der Aräometerskale geprüft werden:
Thermo-Aräometer 1,50 Mark,
Aräometer ohne Thermometer 0,70 Mark.
2. Für Prüfung ohne Stempelung:
die Hälfte der Gebühren unter 1.

§ 9. Bearbeiten

Die Eichung der Alkoholometer, Saccharimeter, der Aräometer für Mineralöle und für Schwefelsäure erfolgt durch die dazu befugten Eichämter. Die Eichung der anderen Arten von Aräometern erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden.
Berlin-Charlottenburg, den 9. März 1907.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
von Sydow.