Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. Vom 1. Februar 1908

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 9, Beilage, Seite I bis XV
Fassung vom: 1. Februar 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. März 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[38]

(Nr. 3422.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 1. Februar 1908
beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 9 des Reichs-Gesetzblatts


Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Vom 1. Februar 1908.


Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-Eichungskommission folgende Vorschriften.

Artikel 1. Betreffend Eichung von Meßeinrichtungen für Flächen (Planimeter). Bearbeiten

Zur Eichung werden zugelassen Einrichtungen zur Ausmessung von Flächen (z. B. von Leder) – Planimeter –, welche auf einer Umfahrung der zu messenden Fläche mit einem am Ende eines Fahrstabs befindlichen Fahrstifte bei entsprechender Abrollung einer den Flächeninhalt anzeigenden oder seine Anzeige vermittelnden Meßrolle beruhen. Es werden sowohl Koordinaten- als auch Polar-Planimeter zugelassen.

§ 2. Bearbeiten

Die Zulassung solcher Einrichtungen ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Die Ausführung muß Gewähr für längere Brauchbarkeit der Achsenlager und für Unveränderlichkeit der wesentlichen Teile, insbesondere des Durchmessers der Meßrolle, sowie der Länge des Fahrstabs bieten.
b) Die Teilung darf nur nach metrischem Maße erfolgen. Sie soll nach Quadratdezimeter (qdm) oder dekadischen Bruchteilen (0,5, 0,2, 0,1) dieser Maßgröße fortschreiten.
c) Auf dem Instrument ist deutlich anzugeben, für welche Flächengrößen es bestimmt ist.

§ 3. Bearbeiten

Als Fehlergrenze wird für alle Angaben von 10 Quadratdezimeter aufwärts ein Betrag von 2 Prozent der Angabe festgesetzt. [II]

§ 4. Bearbeiten

Es sind in geeigneter Weise Stempelstellen herzurichten für den auf dem Fahrstab anzubringenden Hauptstempel, der aus dem gewöhnlichen Eichstempel (Eichordnung §§ 79, 80), der laufenden Nummer und der Jahreszahl besteht, sowie für die erforderlichen Sicherungsstempel.

§ 5. Bearbeiten

Die Gebühren betragen für die erste Eichung eines Apparats 10 Mark, für alle folgenden Eichungen sowie für Prüfung ohne Stempelung 5 Mark, bei Rückgabe wegen äußerlicher, sofort erkennbarer oder kleinerer, leicht sichtbarer Mängel 1 Mark.
Jedem geeichten Apparate wird ein Eichschein mit genauer Angabe des Prüfungsergebnisses (Prüfungsschein) beigegeben.

§ 6. Bearbeiten

Die Eichung erfolgt bis auf weiteres nur durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission.

Artikel 2. Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen. Bearbeiten

Im § 10 der Eichordnung wird Ziffer 10 aufgehoben. An die Stelle von Ziffer 4 treten folgende Bestimmungen:
4. Bei denjenigen Maßen, bei denen der Flüssigkeitsspiegel der richtigen Füllung unter dem oberen Rande des Maßes liegt, muß der Raumgehalt begrenzt werden:
a) bei metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende oder drei auf dem Umfange gleichmäßig verteilte Marken, welche bestehen können
aus Überlauföffnungen in der Maßwand,
aus eingelöteten oder eingenieteten Stiften,
aus stiftartigen, aus der Maßwand getriebenen Erhöhungen;
b) bei gläsernen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende Strichmarken, welche an der äußeren Fläche der durchsichtigen Glaswand angebracht sind, und deren jede sich mindestens auf ein Sechstel des Umfanges erstreckt.
Die Marken müssen so beschaffen sein, daß sich keine im Verhältnisse zu den Fehlergrenzen der Maße in Betracht kommenden Unsicherheiten der Einstellung des Flüssigkeitsspiegels ergeben, und daß sie durch Stempelung gesichert werden können. [III]

Artikel 3. Abänderung der Eichgebührentaxe. Bearbeiten

I. Bearbeiten

Bei den für eine größte zulässige Last von mehr als 2.000 Kilogramm bestimmten Wagen werden die Gebühren vom 1. April 1908 ab nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben:
  A.
für die Eichung
B.
für die Berichtigung
C.
für Prüfung ohne Stempelung
ℳ. Pf. ℳ. Pf. ℳ. Pf.
Wagen für eine größte zulässige Last von mehr als 2.000 Kilogramm eine Grundgebühr von 1 50 40 1 10
und außerdem für jede volle oder angefangene Stufe von 1.000 Kilogramm 1 40 60
Die vorstehenden Sätze ermäßigen sich, wenn von den Beteiligten eine beglaubigte Gewichtsgerätschaft oder ein beglaubigtes Hebelsystem sowie Normallast im Betrage von mindestens dem zehnten Teile der größten zulässigen Last der zu prüfenden Wage bereitgestellt wird. Es sind dann zu entrichten:
  A.
für die Eichung
B.
für die Berichtigung
C.
für Prüfung ohne Stempelung
ℳ. Pf. ℳ. Pf. ℳ. Pf.
Wagen für eine größte zulässige Last von mehr als 2.000 bis 10.000 Kilogramm eine Grundgebühr von 2 50 80 1 70
und außerdem für jede volle oder angefangene Stufe von 1.000 Kilogramm bis zur Ausnutzung der Gewichtsgerätschaft oder des Hebelsystems 50 20 30
Wagen für eine größte zulässige Last von mehr als 10.000 Kilogramm eine Grundgebühr von 5 50 2 3 50
und außerdem für jede volle oder angefangene Stufe von 1.000 Kilogramm bis zur Ausnutzung der Gewichtsgerätschaft oder des Hebelsystems 20 08 12
[IV]
Überschreitet die größte zulässige Last der Wage die volle Ausnutzungsfähigkeit der genannten Hilfsmittel, so sind für den diese überschreitenden Teilbetrag zu entrichten:
  A.
für die Eichung
B.
für die Berichtigung
C.
für Prüfung ohne Stempelung
ℳ. Pf. ℳ. Pf. ℳ. Pf.
für jede volle oder angefangene Stufe von 1.000 Kilogramm 1 40 60

II. Bearbeiten

In der Eichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884 treten unter „VI. A. Handelswagen.“ mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft:
1. die Bestimmungen unter IIa, IIb, IIIa, und IIIb, soweit sie den neuen Bestimmungen entgegenstehen;
2. die Zusatzbestimmungen, erster Absatz, in der Fassung des Artikel 4 der Bekanntmachung vom 9. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1907, Beilage zu Nr. 15).

Artikel 4. Betreffend Eichung von Aräometern. Bearbeiten

Die Vorschriften im Artikel 6, § 6 Nr. 1 und § 9 der Bekanntmachung vom 9. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1907, Beilage zu Nr. 15) werden, wie folgt, abgeändert:

§ 6. Bearbeiten

1. Die Stempelung erfolgt mit dem Eichstempel unter Hinzufügung des Reichsadlers, der in der Regel über dem Eichstempel angebracht wird.
Sie geschieht bei Thermo-Aräometern oberhalb der Thermometerskale, bei Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des Körpers oder oberhalb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem wird jedes Instrument auf der Kuppe des Stengels mit dein Eichstempel (ohne Adler) versehen.

§ 9. Bearbeiten

Die Eichung der Aräometer erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden. [V]

Artikel 5. Betreffend Eichung von Meßwerkzeugen für chemische und physikalische Untersuchungen. (Chemische und Physikalische Meßgeräte.) Bearbeiten

An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die Eichung von Meßwerkzeugen für chemische Untersuchungen (Chemischen Meßgeräten) treten die nachstehenden Vorschriften.

A. Allgemeine Vorschriften. Bearbeiten

§ 1. Zulässige Meßwerkzeuge. Bearbeiten

I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit mehreren Marken. Bearbeiten

1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße.
a) Kolben,
b) Zylinder,
c) Vollpipetten
mit Ansaugrohr,
mit Füll- oder Überlaufeinrichtung,
Übermeßgefäße,
d) Pyknometer, Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und dergleichen.
2. Meßwerkzeuge für zwei oder mehr Maßgrößen.
e) Kolben für Zähigkeitsmesser, Kolben für Zuckeruntersuchungen und ähnliche.
Die vorstehend unter 1 und 2 bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch mit Hilfsteilung versehen sein.

II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. Bearbeiten

3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung.
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß,
g) Büretten aller Art,
h) Meßpipetten,
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate),
g) Butyrometer.
4. Die gleichen Meßwerkzeuge mit unvollständiger sowie mit unterbrochener Einteilung.

III. Andere Meßwerkzeuge. Bearbeiten

5. Andere, unter I und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn auf sie die folgenden Bestimmungen keine Anwendung finden, können gleichfalls zugelassen werden, müssen jedoch der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission vorgelegt werden. [VI]

§ 2. Maßeinheit und Raumgehalt. Bearbeiten

1. Die Maßeinheit bildet das Liter, das ist der Raum, den die Masse eines Kilogramm reinen Wassers größter Dichte einnimmt. Ihr an Größe gleichgeachtet ist das Kubikdezimeter.
2. Der Raumgehalt kann durch eine in das trockene Gerät eingefüllte Wassermenge (Meßwerkzeuge auf Einguß) oder durch eine aus ihm ausgeflossene Wassermenge (Meßwerkzeuge auf Ausguß) verkörpert sein.
Für Geräte auf Ausguß gilt folgende Festsetzung:
Meßwerkzeuge mit Mündung neigt man beim Ausgießen allmählich, bis sie sich zuletzt, falls dies möglich ist, in fast senkrechter Lage befinden. Eine halbe Minute nach Beendigung des zusammenhängenden Ausflusses streicht man die Mündung an dem die Füllung aufnehmenden Gefäß ab.
Meßwerkzeuge mit Ablauf läßt man in senkrechter Stellung auslaufen, und zwar Büretten frei, andere Geräte, indem man die Ablaufspitze mit der Wandung des Aufnahmegefäßes in Berührung hält. Bei Vollpipetten mit einer Marke streicht man eine viertel Minute nach vollständiger Entleerung die Ablaufspitze am Aufnahmegefäß ab. In gleicher Weise verfährt man bei Vollpipetten mit zwei Marken sowie bei Meßpipetten, indem man während des Abstreichens auf die zweite Marke einstellt. Bei Büretten erfolgen letzte Einstellung auf die zweite Marke, Abstreichen der Ablaufspitze beziehungsweise Ablesung eine halbe Minute nach dem ersten Erreichen der zweiten Marke beziehungsweise der Beendigung des Ablaufs.
Ist auf den Geräten eine Wartezeit angegeben, so tritt diese Wartezeit an Stelle der vorstehend angegebenen Zeiten. Eine solche auf dem Gerät angegebene Wartezeit darf nicht weniger betragen als eine Minute.
3. Alle Ablesungen und Einstellungen geschehen am tiefsten Punkte des Flüssigkeitsmeniskus.

§ 3. Material. Bearbeiten

Zulässig sind nur solche Glassorten und andere Materialien (Quarz und dergleichen), die gegen chemische und andere Einwirkungen hinreichend widerstandsfähig sind, insbesondere auch keine erhebliche Nachwirkung zeigen.

§ 4. Gestalt und Einrichtung. Bearbeiten

1. Die Meßwerkzeuge sollen in der Regel kreisförmigen Querschnitt haben, ausnahmsweise sind auch andere Querschnitte (z. B. ovale) zulässig.
2. Die Glasflächen müssen einen gleichmäßigen Verlauf haben. Der Übergang engerer Teile in weitere soll regelmäßig und allmählich erfolgen. [VII]
3. Aufstellbare Meßwerkzeuge sollen auf horizontaler, ebener Unterlage fest und senkrecht stehen; ihr Boden darf mäßig eingezogen sein.
4. Die Marken müssen von dem Beginn einer Ausbauchung oder Einziehung mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Sie sollen scharf, ohne Zacken und ununterbrochen verlaufen und dürfen eingefärbt oder mit Email versehen sein. Sie müssen gleichmäßig verlaufen, in Ebenen liegen, die mit der Achse des Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden, und sollen bei Geräten mit kreisförmigem Querschnitte mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen. Kürzere Marken sind nur zulässig, wenn besondere Vorrichtungen zur Sicherung der eindeutigen Ablesung vorhanden sind oder wenn der Querschnitt abgeflacht (oval) ist. Ablesungseinrichtungen (Milchglasstreifen, spiegelnder Hintergrund und dergleichen) müssen mit dem Meßwerkzeuge fest verbunden sein, ihre Breite darf ein Viertel des Umfanges des letzteren nicht überschreiten. Die Bezifferung der Marken muß deutlich sein, ihre Ausführung darf nicht zu Irrtümern Anlaß geben.
5. Eine Einteilung soll gleichmäßig und ohne ersichtlichen Fehler ausgeführt sein. Der Abstand zweier aufeinander folgender Marken soll in der Regel mindestens 1 Millimeter betragen.
6. Die obere Begrenzung des Raumgehalts kann durch eine rings um das Gerät herumlaufende Marke, eine Überlaufspitze, einen Hahn oder einen Stopfen, die untere Begrenzung in gleicher Weise oder durch den Boden des Gefäßes geschehen.
7. Die Mündung der Aus- und Überlaufspitzen ist glatt zu gestalten, sie darf etwas eingezogen und, wo die besondere Einrichtung es erfordert (z. B. bei den Büretten nach Gay-Lussac), nach unten schräg abgeschliffen und gebogen sein.
Stopfen (auch Thermometer, wenn sie als Stopfen dienen) und Hähne müssen flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein.
8. Teile, die in das Innere des Maßkörpers hineinreichen oder von deren Lage die richtige Füllung abhängt, und die nicht als Stopfen zur Begrenzung des Inhalts dienen, müssen mit dem Geräte fest verbunden (verschmolzen und dergleichen) sein.
9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener Einteilung dürfen die Geräte ausgebaucht oder eingezogen sein.
10. Die Geräte dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein.

§ 5. Bezeichnung. Bearbeiten

1. Der Raumgehalt ist auf den Meßwerkzeugen in Liter oder Bruchteilen des Liter, in Milliliter oder in Kubikzentimeter, entweder mit dem ausgeschriebenen Worte oder mit der entsprechenden Abkürzung (l, ml, ccm), anzugeben.
2. Die Bezeichnung des Raumgehalts geschieht bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung auf der Mitte des Maßkörpers und bezieht sich auf den Raumgehalt des Meßwerkzeugs bis zu seiner untersten Marke. [VIII]
Bei Meßwerkzeugen für zwei oder mehr Maßgrößen ist außerdem zwischen aufeinander folgenden Marken der von ihnen abgegrenzte Raumgehalt oder an jeder Marke der Gesamtraumgehalt anzugeben.
Im letzteren Falle soll auch der Raumgehalt bis zur untersten Marke an dieser Marke angegeben sein.
3. Auf den Meßwerkzeugen mit Einteilung erfolgt die Bezeichnung des Raumgehalts dadurch, daß der Ziffer der höchstbezifferten Marke die Einheit beigefügt wird. Desgleichen ist die Einheit beizufügen bei Hilfsteilungen.
Bei Geräten mit Prozenteinteilung (§ 8, II. Nr. 1) ist der obersten Ziffer das Zeichen %, z. B. 8%, bei solchen mit Gradeinteilung das Zeichen Gr., z. B. 80 Gr., beizufügen.
4. Bei den Meßwerkzeugen mit Bezeichnung auf dem Maßkörper ist unter der Bezeichnung, bei denen mit Einteilung über dieser Einteilung die Temperatur, für die das Meßwerkzeug justiert ist, z. B. in der Form 15° C., 20° C. usw., aufzubringen. Daneben ist anzugeben, ob das Meßwerkzeug auf Einguß oder auf Ausguß eingerichtet ist. Die Angabe erfolgt entweder mit dem vollen Worte: „Einguß“, „Ausguß“ oder mit den Abkürzungen „Eing.“, „E.“, „Ausg.“, „A.“. Neben dieser Bezeichnung ist noch eine andere fremdländische, gleichbedeutende, Bezeichnung zulässig. Die auf Einguß und Ausguß eingerichteten Meßwerkzeuge sind unter der unteren Marke (auf Einguß) und über der oberen Marke (auf Ausguß) mit den entsprechenden Angaben zu versehen. Eine etwaige Wartezeit ist in der Form 1m, 2m usw. oder 1min, 2min usw. aufzubringen.
5. Außerdem darf auf den Meßwerkzeugen eine Geschäftsnummer, Name und Sitz eines Geschäfts und eine Fabrikmarke angebracht sein, sofern hierdurch weder die Begrenzungs- und Einteilungsmarken, noch die Inhaltsbezeichnungen, die Bezifferungen und die sonstigen Angaben gestört werden (siehe auch § 7 Ziffer 2).

§ 6. Fehlergrenzen. Bearbeiten

Die Abweichungen von der Richtigkeit dürfen höchstens betragen:

I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. Bearbeiten

1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße.
Kolben auf Einguß
von mehr als
bis einschließlich
 
25
25
50
50
100
100
250
250
400
400
600
600
1.000
1.000
1.500
1.500
2.000
2.000
3.000
3.000
4.000
4.000 ccm
5.000 ccm
0,015 0,02 0,05 0,08 0,11 0,14 0,18 0,25 0,35 0,5 0,8 1,2 ccm
Bei Kolben auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge.
Bei Kolben für zwei oder mehr Maßgrößen gilt für jede vom Boden ab gerechnete Maßgröße die zugehörige Fehlergrenze. Außerdem darf der Fehler [IX] des von zwei aufeinander folgenden Marken abgegrenzten Raumgehalts nicht mehr als die Hälfte der für den Raumgehalt bis zur ersten Marke noch zulässigen Fehlergrenze betragen.
Zylinder auf Einguß
von mehr als
bis einschließlich
 
30
30
50
50
100
100
200
200
400
400
600
600
1.000
1.000
1.500
1.500
2.000
2.000
3.000
3.000
4.000
4.000 ccm
5.000 ccm
0,06 0,10 0,20 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 4,0 6,0 9,0 ccm
Bei Zylindern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge. Bei Zylindern mit zwei oder mehr Maßgrößen gilt für jede von der unteren Begrenzung (dem Boden) gerechnete Maßgröße die zugehörige Fehlergrenze.
Vollpipetten auf Ausguß und Übermeßgefäße
von mehr als
bis einschließlich
 
2
2
5
5
10
10
20
20
30
30
50
50
100
100
150
150 ccm
250 ccm
0,006 0,01 0,015 0,02 0,025 0,035 0,05 0,07 0,08 ccm
Bei Vollpipetten und Übermeßgefäßen von mehr als 250 Kubikzentimeter dieselben Fehler wie für Kolben auf Einguß.
Bei Vollpipetten auf Einguß die Hälfte der obigen Beträge.
Bei Vollpipetten mit zwei oder mehr Maßgrößen gilt für jede von der unteren Begrenzung (Ablaufspitze, Marke usw.) gerechnete Maßgröße die zugehörige Fehlergrenze.
Pyknometer (Dilatometer, Volumenometer usw.)
von mehr als
bis einschließlich
 
10
10
25
25
50
50
75
75
100
100
150
150
200
200 ccm
250 ccm
0,003 0,005 0,008 0,010 0,012 0,015 0,020 0,025 ccm
Bei Pyknometern mit eingeschliffenen Teilen dürfen durch verschiedenes Einsetzen dieser Teile keine größeren Abweichungen entstehen, als der vierte Teil der Fehlergrenze oder die den Beobachtungen innewohnende Unsicherheit beträgt.
2. Bei den Meßwerkzeugen für eine Maßgröße mit zwei Marken auf Einguß und Ausguß gilt für jeden der beiden Raumgehalte seine besondere, nach den Vorschriften unter Nr. 1 zu bestimmende Fehlergrenze. [X]

II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. Bearbeiten

Meßgläser auf Einguß
von mehr als
bis einschließlich
 
5
5
10
10
30
30
50
50
100
100
200
200
400
400
600
600 ccm
1.000 ccm
0,02 0,03 0,05 0,08 0,15 0,40 1,0 1,5 2,0 ccm
Bei Meßgläsern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge.
Büretten, Meßpipetten, Meßröhren, Butyrometer
von mehr als
bis einschließlich
 
2
2
10
10
30
30
50
50
75
75
100
100
200
200 ccm
300 ccm
0,008 0,02 0,03 0,04 0,06 0,08 0,12 0,18 ccm
Bei Büretten auf Einguß die Hälfte dieser Beträge.
Ferner darf bei allen Meßwerkzeugen mit Einteilung der Fehler des von zwei Marken eingeschlossenen Raumgehalts nicht größer sein als die Hälfte des für den Gesamtraumgehalt zulässigen Fehlers, falls dieser Teilraumgehalt die Hälfte des Gesamtraumgehalts nicht erreicht, und nicht größer sein, als der für den Gesamtraumgehalt zulässige Fehler, wenn der Teilraumgehalt mindestens gleich der Hälfte des Gesamtraumgehalts ist.

§ 7. Stempelung. Bearbeiten

1. Die Stempelung erfolgt mit dem Eichstempel unter Hinzufügung des Reichsadlers, der in der Regel über dem Eichstempel angebracht wird. Sie geschieht bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung in der Nähe der Bezeichnungen der einzelnen Raumgehalte dicht neben, über oder unter ihnen, bei Meßwerkzeugen mit Einteilung an den Begrenzungsmarken. Ferner erhalten alle Begrenzungshähne und Begrenzungsspitzen (Ablaufspitzen, Überlaufspitzen), soweit sie zugänglich sind, einen nur aus dem Eichstempel bestehenden Nebenstempel möglichst nahe ihrer Mündung. Der Jahresstempel wird in der Regel einem Hauptstempel beigefügt.
Zulässig ist es, Meßwerkzeuge, deren Fehler die Hälfte der Fehlergrenzen (§ 6) einhalten, mit der Bezeichnung „Richtig“ zu versehen. [XI]
2. Alle zu einem Meßwerkzeuge gehörenden abnehmbaren Teile, wie Spitzen, Hähne, Stopfen und dergleichen, werden zugleich mit dem Maßkörper mit einer, und zwar der gleichen, Nummer versehen. Die Nummern dürfen vorher vom Fabrikanten aufgetragen werden.
3. Zulässig ist, das Meßwerkzeug mit der Bezeichnung (Internationaler Kongreß, International Congress) oder (Congrès International, Congresso Internazionale) zu versehen.

B. Besondere Vorschriften. Bearbeiten

§ 8. Bearbeiten

I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. Bearbeiten

1. Kolben und Zylinder dürfen zugleich auf Einguß und auf Ausguß eingerichtet sein. Sie dürfen ferner beliebige Raumgehalte bis einschließlich 5 Liter haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgehalts geschieht durch einen um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die untere durch den Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom oberen Ende des Geräts, die unterste vom Beginne der Ausbauchung des Maßkörpers mindestens 20 Millimeter entfernt sein.
Da, wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in der Regel für einen Raumgehalt bei
Kolben
von mehr als
bis einschließlich
 
25
25
50
50
200
200
500
500
1.000
1.000
1.500
1.500
2.000
2.000
3.000
3.000
4.000
4.000 ccm
5.000 ccm
6 10 13 15 18 20 25 30 35 40 ccm
Zylindern
von mehr als
bis einschließlich
 
50
50
100
100
300
300
600
600
1.000
1.000
1.500
1.500
3.000
3.000
4.000
4.000 ccm
5.000 ccm
22 30 40 50 60 70 80 90 100 ccm
[XII]
2. Vollpipetten und Übermeßgefäße mit Fülleinrichtung dürfen beliebige Maßgrößen bis einschließlich 2 Liter, Vollpipetten ohne Fülleinrichtung beliebige Maßgrößen bis einschließlich 250 Kubikzentimeter enthalten. Bei Vollpipetten ohne Überlauf darf der Raumgehalt oben durch einen herumlaufenden Strich oder durch einen Hahn, unten durch die Mündung des Ablaufrohrs, durch einen um dieses Rohr herumlaufenden Strich oder auch durch einen Hahn abgeschlossen werden. Bei Überlaufpipetten erfolgt die untere Begrenzung des Raumgehalts in gleicher Weise, die obere durch die Mündung des Überlaufrohrs.
Bildet ein Strich die untere Begrenzung des Raumgehalts, so muß er sich bei Vorhandensein eines Ablaßhahns mindestens 10 Millimeter über dem Hahne, sonst mindestens 5 Millimeter über dem Beginne der Verjüngung des Ablaufrohrs befinden. Ist der Raumgehalt oben durch einen Strich abgegrenzt, so muß dieser von dem aufgeblasenen Ende mindestens 10 Millimeter entfernt sein; bei den Vollpipetten mit Ansaugrohr muß er von dessen oberem Ende einen Abstand von mindestens 110 Millimeter haben.
Die innere Weite der Rohre darf bei den Vollpipetten nicht mehr als 6 Millimeter betragen.
Bei Vollpipetten ohne Ablaufhahn und bei solchen mit Ablaufhahn, wenn dieser ganz geöffnet ist, soll, wenn eine Wartezeit nicht aufgetragen ist, die Auslauföffnung eine solche Weite haben, daß die Entleerung von Wasser für einen Raumgehalt
bei Vollpipetten, Übermeßgefäßen jederArt bei Vollpipetten und Übermeßgefäßen mit Fülleinrichtung
von mehr als
bis einschließlich
 
10
10
50
50
100
100
250
250
500
500
1.000
1.000 ccm
2.000 ccm
in Sekunden dauert 15 bis 20 22 bis 30 32 bis 40 45 bis 60 65 bis 80 90 bis 120 130 bis 180
Bei Kapillarpipetten darf die Auslaufzeit bis zu 60 Sekunden betragen.
3. Pyknometer dürfen beliebige Maßgrößen bis einschließlich 250 Kubikzentimeter enthalten. Als untere Begrenzung des Raumgehalts gilt der Boden, als obere ein herumlaufender Strich, der sich auf einem vom Maßkörper ausgehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohre befindet. Zulässig ist auch die Abgrenzung durch je einen Strich auf zwei Rohren dieser Art oder durch einen Strich auf einem Rohre und die Mündung eines zweiten Rohres sowie durch den oberen Rand des Gefäßes oder durch einen eingesetzten vollen oder durchbohrten Stopfen beziehungsweise ein als Stopfen dienendes Thermometer.
Ein Thermometer soll entweder in den Maßkörper eingeschmolzen oder flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein, es darf nur nach Graden der hundertteiligen Temperaturskale eingeteilt sein. [XIII]
4. Hilfsteilungen dürfen nur an den abgrenzenden Marken angebracht sein. Sie können nach einer oder nach beiden Richtungen fortschreiten. Bei Pyknometern darf die Bezifferung fehlen. Hilfsteilungen sind auch in Millimeter und Dezimalteilen davon sowie nach Kubikmillimeter oder in anderen Einheiten (z. B. nach Prozenten) zulässig.

II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. Bearbeiten

1. Einteilungen sind zulässig nach
000,01 000,02 000,05 Kubikzentimeter,
000,1 000,2 000,5 Kubikzentimeter,
001 002 005 Kubikzentimeter,
010 020 050 Kubikzentimeter,
100 200 500 Kubikzentimeter.
Butyrometer dürfen auch Prozenteinteilung (z. B. 8 Prozent) oder Gradeinteilung (z. B. 80 Teilabschnitte auf 1 Kubikzentimeter) und eine entsprechende Bezifferung haben.
Entsprechende Einteilungen sind auch bei anderen Geräten zulässig.
In allen Fällen ist auf dem Geräte der Raum anzugeben, der einem Prozent usw. entspricht.
2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, der unterste Teilstrich, falls nicht der Boden oder die Mündung des Geräts den Anfang der Einteilung bildet, von dem Beginne der Verjüngung oder der Erweiterung mindestens 20 Millimeter entfernt sein.
Die Bezifferung erfolgt bei Einteilungen in
000,01 000,1 001 0010 Kubikzentimeter an jedem Zehner-,
000,02 000,2 002 0020 Kubikzentimeter an jedem Fünfer-,
000,05 000,5 005 0050 Kubikzentimeter an jedem Zweier- oder Zehner-,
100 200 500 Kubikzentimeter an jedem einzelnen Striche.
Auf andere Einteilungen findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung.
3. Die bezifferten Striche müssen ganz um den Umfang des Meßwerkzeugs gezogen sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Zweier- und jedes Zehner-Striches der Mittelstrich zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei Fünftel des Umfanges sich erstrecken. Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte des Umfanges einnehmen. Sind besondere Ablesungseinrichtungen vorhanden (§ 4 Nr. 4), so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die Mittel- und die bezifferten Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen.
Bei Geräten mit flachem (ovalem) Querschnitte müssen die längsten Striche sich nahezu ganz über die vordere Fläche, die kürzesten mindestens über die Hälfte dieser Fläche erstrecken.
4. Der Abstand zweier benachbarten Striche darf nicht kleiner sein als 1 Millimeter. Bei Butyrometern darf er bis zu 0,8 Millimeter herabgehen. [XIV]
5. Meßgläser sind zulässig mit einem Gesamtraumgehalte bis 1.000 Kubikzentimeter.
6. Büretten, Meßpipetten, Meßröhren usw. dürfen einen Gesamtraumgehalt bis einschließlich 300 Kubikzentimeter haben.
Bei Büretten und Meßpipetten ohne aufgetragene Wartezeit soll die Auslauföffnung eine solche Weite haben, daß die vorgeschriebene Entleerung von Wasser (§ 2) bei einer Länge der Einteilung
von mehr als
bis einschließlich
 
200
200
350
350
500
500
700
700 mm
1.000 mm
in Sekunden dauert 25 bis 35 35 bis 45 45 bis 55 55 bis 70 70 bis 90
Büretten, bei denen der obere Teil der Einteilung fehlt, sind als Überlaufbüretten einzurichten.

§ 9. Eichgebühren. Bearbeiten

  A
für Eichung oder Beglaubigung
B
für Prüfung ohne Stempelung
ℳ. Pf. ℳ. Pf.
A. Meßwerkzeuge ohne Einteilung.
1. Vollpipetten jeder Art
bis 250 Kubikzentimeter einschließlich
40 30
größere
60 50
2. Andere Meßwerkzeuge mit einer Marke
bis 2.000 Kubikzentimeter einschließlich
40 30
größere
60 50
3. Meßwerkzeuge mit zwei Marken für Einguß und Ausguß sowie solche für zwei und mehr Maßgrößen
bis 2.000 Kubikzentimeter einschließlich
60 50
größere
80 50
4. Pyknometer
das Pyknometer allein
80 50
das Thermometer
50
5. Jede Hilfsteilung 20 20
B. Meßwerkzeuge mit Einteilung in jeder Größe 60 50
C. Butyrometer 60 50
[XV]
Außerdem werden für jedes eingereichte Meßwerkzeug 10 Pfennig Abfertigungsgebühr und für die Ausstellung eines Prüfungsscheins mit Fehlerangabe für jedes gestempelte Meßwerkzeug ebenfalls 10 Pfennig erhoben. Für Butyrometer wird die Abfertigungsgebühr nicht erhoben.

§ 10. Eichstellen. Bearbeiten

Die Eichung der Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden.
Berlin-Charlottenburg, den 1. Februar 1908.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
von Sydow.