Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. Vom 28. Juli 1909

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 48, Seite 902–904
Fassung vom: 28. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. August 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[902]

(Nr. 3656.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. Vom 28. Juli 1909.

Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:

Der Militärtarif für Eisenbahnen wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I. Besondere Bestimmungen.
Die Ziffer (12) erhält folgenden Zusatz:
„und bei Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der Gesundheit oder aus sonstiger dringender persönlicher Veranlassung auch für das der freiwilligen Krankenpflege angehörige Personal, solange dies dem Heere zugeteilt ist.“
2. Abschnitt II. Tarifnummer 15.
In der ersten Zeile werden die Worte „Schlachtvieh in Wagenladungen“ gestrichen und wird dafür gesetzt:
„Sonstiges Großvieh, als Rindvieh, Maultiere, Esel, Fohlen (Pferde im Alter bis zu einem Jahre) und Kleinvieh, als Schweine, Kälber, Schafe in Wagenladungen.“ [903]
3. Abschnitt II. Besondere Bestimmungen.
In Ziffer (5) wird in der ersten Zeile statt „und Schlachtvieh“ gesetzt:
„, sonstigem Groß- und Kleinvieh“.
4. Abschnitt III. Besondere Bestimmungen.
Die Ziffer (1) erhält folgenden Zusatz:
„Bleiben neben einer oder mehreren vollen Wagenladungen noch einzelne Fahrzeuge oder Teile von Fahrzeugen übrig, so finden, auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins (Frachtbriefs) erfolgt, für diese die Sätze unter Tarif 19 bis 21 Anwendung, sofern dies für die gesamte Sendung die billigste Fracht ergibt.“
5. Vor den „Besonderen Bestimmungen“ zu Abschnitt IV wird eingeschaltet:

„Zu III und IV. Bearbeiten

Werden Fahrzeuge (III) und Militärgut (IV) gleichzeitig versandt, so ist die Fracht, auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins (Frachtbriefs) erfolgt, für die Fahrzeuge und das Militärgut getrennt nach III und IV zu berechnen.“
6. Abschnitt IV. Besondere Bestimmungen.
In Ziffer (2) wird nach Abs. 1 folgender neuer Absatz eingeschaltet:
„Bleibt bei einer Sendung von Militärgut neben einer oder mehreren vollen Wagenladungen ein Rest von Gut übrig, so ist für diesen, auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins erfolgt, der Stückgutsatz anzuwenden, sofern dies für die gesamte Sendung die billigste Fracht ergibt.“


__________________


II. Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:

1. In § 203, § 205, § 206, § 306 und § 491 wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt:
„sonstigem Großvieh und Kleinvieh“.
2. In Spalte 1 (3. Abschnitt) des Verzeichnisses zu § 30 sowie in der Randbezeichnung zu § 39 wird das Wort „Schlachtvieh“ ersetzt durch:
„sonstiges Großvieh und Kleinvieh“.
3. In Spalte 1b des Verzeichnisses zu § 31 wird statt „und Schlachtvieh“ gesetzt:
„, Großvieh (ausschließlich Pferde) und Kleinvieh“. [904]
4. Im § 393 wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt:
„Sonstiges Großvieh und Kleinvieh“.
5. Im § 496 wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt:
„Vieh“,
sowie statt „Schlachtvieh und Pferdetransporten“
„Pferde- und sonstigen Viehtransporten“.
6. In § 507 Abs. 2 und § 572i wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt:
„Vieh".
7. Im § 552 wird statt „Schlachtviehtransporte“ gesetzt:
„Transporte von sonstigem Großvieh und Kleinvieh“.
8. In der Anlage I – Anmeldezettel, unten – wird statt „............. Stück Schlachtvieh“ gesetzt:
„ ....Stück Großvieh (ausschließlich Pferde),
......Stück Kleinvieh“.
9. In der Anlage III – Annahmeschein in der Mitte – wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt:
„sonstiges Großvieh und Kleinvieh“.
Berlin, den 28. Juli 1909.
Der Reichskanzler.

von Bethmann Hollweg.