Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 2, Seite 4 - 6
Fassung vom: 31. Januar 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Februar 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3099.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. Vom 31. Januar 1905.

Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:

Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ändern:
1. Die Tarifnummern I. 2 i) und k) sind durch eine Nummer in der Fassung
i) Mannschaften des Beurlaubtenstandes einschließlich Rekruten (7) und (8)
zu ersetzen.
2. An Stelle der seitherigen besonderen Bestimmungen zu I Ziffer (7) und (8) tritt folgende Bestimmung:
(7) Bei Reisen aus militärdienstlicher Veranlassung auf Vorzeigung eines diese Veranlassung angebenden Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten.
3. Die Tarifnummern I. 2 l) bis n) erhalten die Bezeichnung k) bis m) und die besonderen Bestimmungen zu I. (9) bis (18) die Ziffern (8) bis (17); die hierauf bezüglichen Hinweise sind zu berichtigen.
4. Die jetzige besondere Bestimmung zu III, beginnend „Stellt sich die Wagenladungsfracht usw.“ erhält die Ziffer (1).
5. Als besondere Bestimmung zu III ist neu hinzuzufügen:
(2) Fahrzeuge, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars der freiwilligen Krankenpflege zur Beförderung aufgegeben werden, sind wie im gewöhnlichen Verkehr auf Frachtbrief abzufertigen; in diesem ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, daß Frachtfreiheit auf Grund der Ausweiskarte erteilt sei.
6. Die besondere Bestimmung zu IV Ziffer (3) erhält folgende neue Fassung:
(3) Frachtstücke, die mit der Bezeichnung „Freiwillige Gaben“ an die Sammelstellen von Vereinen oder an die Abnahmestellen freiwilliger Gaben (s. Anmerk*) zu § 50,2 der M. Tr. O.) gerichtet werden, sind bis zu diesen Stellen auf allen Bahnen frachtfrei zu befördern. Von den Abnahmestellen freiwilliger Gaben erfolgt die Beförderung als Militärgut.
Die Änderungen treten sofort in Kraft. [5]
Ferner bestimme ich auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:
1. In der Fußnote *) zu § 2, 1 ist statt „Bes. Best. zu I Zif. (16) des Miltrfs.“ zu setzen:
Bes. Best. zu I Zif. (15), II Zif. (2) und III Zif. (2) des Miltrfs.
2. Im § 32,2 dritter Absatz ist der Hinweis auf Bes. Best. z. Miltrf. zu I Zif. (9) in
„Bes. Best. z. Miltrf. zu u I Zif. (8)
zu ändern.
3. Im § 32,5 ist einzuschalten
am Schlusse des Abschnitts a) (1) hinter dem Worte „Transportzettel“:
und Vorladungen
in der zweiten Zeile des Abschnitts c) hinter dem Worte „Militärbefehlshabers“:
(der Militärbehörde, des Militärjustizbeamten).
4. Die Fußnote *) zu § 50,2 erhält folgende Fassung:
*) Auch freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht und für die freiwillige Krankenpflege, die bei den Abnahmestellen freiwilliger Gaben eingegangen sind.
Diese Stellen führen die Bezeichnung: „Abnahmestelle freiwilliger Gaben Nr. I bezw. II für das . . . Armeekorps.“
Größere Depotsendungen dürfen von den Eisenbahnstationen der Abnahmestellen bis zur Sammelstation (§ 43, 1b) durch Beauftragte der freiwilligen Krankenpflege begleitet werden.
5. Der Hinweis *) im § 50,7 erster Absatz sowie die dazu gehörende Fußnote sind zu streichen.
6. Im § 51,2 dritter Absatz sind die Worte „eine von der Eisenbahnverwaltung ausgefertigte, von ihm unterzeichnete Abschrift der Frachtkarte“ zu ersetzen durch die Worte:
eine von ihm ausgefertigte und von der Eisenbahnverwaltung unterzeichnete Abschrift des Ladeverzeichnisses. [6]
7. Im § 53,1 erhält der dritte Absatz folgende veränderte Fassung
Die Feststellung des Inhalts und die Ausladung der einzelnen Wagen hat an der Hand der in den Wagen angehefteten Abschriften der Ladeverzeichnisse (§ 51,2 dritter Absatz) zu erfolgen.
Berlin, den 31. Januar 1905.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.