BLKÖ:Tewes, Heinrich August

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 44 (1882), ab Seite: 103. (Quelle)
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Tewes, Heinrich August (juridischer Schriftsteller, geb. zu Achim bei Bremen am 22. Mai 1831). Der Sohn [104] des Obergerichtsanwaltes Tewes zu Achim, besuchte er 1846–1850 das Lyceum zu Hannover und 1850–1855 die Universitäten Göttingen, Berlin, Tübingen, Leipzig und Kiel, an denen er juristische Studien betrieb. Nach Abschluß derselben trat er 1855 in den hannoverschen Staatsdienst und wurde 1858 Obergerichtsauditor zu Göttingen. Auf den Rath seines Lehrers Karl Georg von Wächter, die gerichtliche Praxis mit dem akademischen Lehramte zu vertauschen, bereitete er sich auf das juridische Doctorexamen vor, welches er auch 1858 zu Göttingen bestand. Tiefere Studien im Corpus juris canonici, in der Symbolik Möhler’s und in verschiedenen Abhandlungen von Leibnitz brachten in ihm den Entschluß zur Reife, zum katholischen Glauben zurückzukehren. Zu diesem Ende trat er auch in innigen Verkehr mit Friedrich Maaßen, zur Zeit Professor des canonischen Rechtes an der Universität in Wien, mit Klinkowström und Baron Moy de Sons. Er convertirte und habilitirte sich im Sommer 1859 als Privatdocent für römisches Recht an der Innsbrucker Universität. Um seinem Gönner Professor Maaßen nahe zu sein, entschloß er sich, nach Gratz zu übersiedeln, wo dieser zu jener Zeit an der Hochschule lehrte. An derselben erhielt er im Jahre 1865 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Facultät die venia legendi für römisches Recht. Bald danach erschien auch sein „System des Erbrechts nach heutigem römischen Recht. Zum akademischen Gebrauch“ (Leipzig 1863, Breitkopf und Härtel, gr. 8°., XVIII und 822 S.), welches er seinem ehemaligen Lehrer K. G. von Wächter gewidmet hat. Diese wissenschaftliche Arbeit veranlaßte die juridische Facultät der Hochschule in Gratz, ihn zum Professor extraordinarius des römischen Rechtes zu ernennen. Einen bald darauf vom hannover’schen Justizministerium erhaltenen Antrag, als Rath in das Obergericht zu Hannover einzutreten, lehnte er aus Vorliebe für die akademische Lehrthätigkeit ab. Als dann Professor Maaßen einem Rufe nach Wien folgte, wurde Tewes an dessen Stelle im Jahre 1871 zum ordentlichen Professor des römischen Rechtes an der Gratzer Universität ernannt. Außer obigem Werke über das Erbrecht gab er noch heraus: „Die Pflichten und Befugnisse des Geschwornen auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1869, betreffend die Einführung von Schwurgerichten für die durch den Inhalt einer Druckschrift verübten Verbrechen und Vergehen. Vortrag, gehalten in der Versammlung des katholischen conservativen Vereines am 13. December 1869“ (Graz 1870, Moser, gr. 8°.); – in Haimerl’s „Oesterreichischer Vierteljahrsschrift“: „Ueber Litigiosität“; – im „Archiv für civilistische Praxis“: „Ueber Haftpflicht aus ertheiltem Rath“ und „Ueber die rei vindicatio des malae fidei possessor nach vollendetem dreißigjährigen Besitz“ und verschiedene Besprechungen und Kritiken fachwissenschaftlicher Werke in Schletter’s „Leipziger Jahrbüchern“ und in Grünhut’s „Wiener Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht“.

Fremden-Blatt. Von Gust. Heine (Wien, 4°.), 4. December 1965, Nr. 335, in den Tagesnotizen.