Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 41 (1880), ab Seite: 116. (Quelle)
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3. Andreas (geb. in Ungarn im Jahre 1737, gest. zu Kaschau im Jahre 1819). Er widmete sich dem geistlichen Stande, versah längere Zeit die Stelle des Vice-Rectors am erzbischöflichen Seminar in Gran, wurde dann zum Vicariats-Kanzler des Preßburger Capitels ernannt und im Jahre 1773 in das Capitel der Graner Domherren ad stallum S. Stephani PM. aufgenommen. Im Jahre 1778 war er Propst von St. Johann Bapt. de Buda und Director der theologischen Facultät der Pesther Hochschule. Die erzbischöflichen Seminare und die zu ihrer Erhaltung bestimmten Güter standen wiederholt unter seiner Oberleitung. 1800 wurde er General-Vicar der Graner Erzdiöcese. 1804 auf den Bischofstuhl von Kaschau erhoben, nahm er denselben durch vierzehn Jahre ein, bis er im Greisenalter von 82 Jahren starb. Sofort nach seinem Amtsantritte war er bemüht, die Kirchen und Pfarren, die er im verwahrlosten oder verfallenen Zustande vorfand, wieder herzustellen, mehrere Kirchen mit einem Aufwande von vielen Tausenden einzurichten, andere ganz neu zu erbauen, wie jene von Juszakürth, für welche allein er 50.000 fl. verausgabte. Für das Seminarium von Kaschau spendete er 12.000 fl., für die Bekleidung der Kleriker 2000 fl., zur Aufbesserung des Gehaltes der Professoren 3800 fl. Im Kloster der Ursulinerinen zu Kaschau ließ er mehrere arme Waisen auf seine Kosten, die sich auf viele Tausend Gulden beliefen, erziehen. Die Spitäler zu Kaschau, deren eines er auch in seinem letzten Willen reich bedachte, die Ludovicaea zu Waitzen, das Taubstummen-Institut und das Nationalmuseum in Pesth verdanken ihm reiche Gaben; viele arme Studirende, deren er zwanzig täglich in seiner Residenz verpflegen ließ, unzählige Wohlthaten und die Dürftigen erquickende Spenden. Seinen Nachfolgern hinterließ der gebildete, den Wissenschaften huldigende Kirchenfürst eine herrliche Bibliothek. Innerhalb der vierzehn Jahre, die er den Kaschauer Bischofsitz einnahm, verwendete er bei einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 30.000 fl. weit über 200.000 fl. blos zu wohlthätigen Zwecken. –