Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Söllner, Johann
Band: 35 (1877), ab Seite: 232. (Quelle)
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Ein Dr. Franz Söllner war in der ersten Hälfte der Vierziger-Jahre ein fleißiger Mitarbeiter der von Wildner von Maithstein in den Jahren 1839–1846 herausgegebenen rechtswissenschaftlichen Zeitschrift. „Der Jurist“. Die Titel seiner in diesem Blatte enthaltenen Aufsätze und Abhandlungen sind: „Beitrag zur Erläuterung der §§ 117 und 122 des Strafgesetzbuches I. Theiles“ [Bd. IV, S. 285]; – „Beitrag zur Wechselfähigkeit der Militärpersonen [Bd. V, S. 54]. – „Darf im Civilprozeß wider den Hauptbeweis durch Zeugen ein Gegenbeweis durch Zeugen geführt werden, wenn dieser auf die direct entgegensetzte Beschaffenheit der Thatsache, die durch den Hauptbeweis bewiesen werden will, gerichtet ist?“ [Bd. V, S. 449]; auch im „Giornale di Giurisprudenza austr.“ [Bd. VI, S. 81], in das Italienische übersetzt. – „Beitrag zur Erhebung des Thatbestandes bei Verbrechen und von der Beiziehung von Kunstverständigen zur Thatbestandserhebung insbesondere [Bd. V, S. 145]. – „Aphorismen über das ungarische Wechselrecht“ [Bd. VII, S. 349]. – „Wird eine Adelige durch ihre Verheiratung mit einem Unadeligen [233] ihres Adels verlustig?“ [Bd. VIII, S. 303]. – „Criminalrechtsfall zur Erläuterung des Beweises durch Kunstverständige im österr. Strafprocesse“ [Bd. VIII, S. 460]. – „Vertheidigung einer Ansicht über das Verbrechen des Mordes“ [Bd. X, S. 167]. – „Erwiederung auf eine Entscheidung über die Giltigkeit der Militär-Engagirung eines Staatsbeamten [Bd. XI, S. 183]. – „Gründe gegen die Einführung pennsylvanischer Besserungshäuser“ [Bd. XI, S. 474]. – „Gegenbemerkungen über den im 3. Hefte des 9. Bandes, Jahrg. 1843, S. 392 u. f., im „Juristen“ mitgetheilten Rechtsfall über das Verbrechen des Betruges“ [Bd. XIII (N. F., Bd. I), S. 116]. – „Ueber den Stellvertretungs- und den ihn befestigenden Pfandvertrag in dem österr. Staate mit Ausnahme der ungarischen und italienischen Provinzen“ [Bd. XIV (N. F., Bd. II), S. 92]. – „Die Testirungsfähigkeit der in contumaciam zum Tode, zu schwerer oder schwerster Kerkerstrafe verurtheilten Verbrecher“ [Bd. XV (N. F., Bd. III), S. 199]. – „Specieller Fall über das Recht der Militär-Stellvertreter nichtitalienischer Provinzen, ihre Supplenten-Depositen zu cediren“ [Bd. XV (N. F., Bd. III), S. 304]. – „Ansichten über die Adoption“ [Bd. XV (N. F., Bd. III), S. 379. – Ein Franz Söllner befand sich in den Vierziger-Jahren als Adjutant in der Rechnungs-Kanzlei der Gratzer Montur-Oekonomie-Commission. Sollte er Verfasser der vorgenannten Aufsätze sein?