BLKÖ:Nedomansky, Franz

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Neefe, Hermann
Band: 20 (1869), ab Seite: 119. (Quelle)
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Nedomansky, Franz (Schriftsteller). Zeitgenoß. Die Hochschule, an welcher Franz Nedomansky seine juridische Doctorwürde erlangte, sowie Näheres über dessen Lebens- und Bildungsgang, was seinen schriftstellerischen Leistungen nach zu erfahren immerhin von Belang wäre, ist dem Herausgeber dieses Lexikons nicht bekannt. N. selbst nennt sich einen „Oberlandesgerichtsraths-Secretärs-Adjuncten“, und an einer Stelle in seinem letzten Werke überdieß einen „Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Local-Commissions-Adjuncten“. Zuerst trat er mit einer čechischen Schrift auf, in welcher er sich als Anwalt Sr. Heiligkeit des Papstes darstellt; der Titel derselben ist: „Papež a Řim. Na obranu svetske moci papežovy“, d. i. Der Papst und Rom. Zur Vertheidigung der weltlichen Macht des Papstes (Brünn 1862, A. Ritsche, 16°.), in welcher Schrift N. auch über die künftige Gestaltung der italienischen Staaten seine Ansichten entwickelt. War die eben genannte Schrift, des Idioms wegen, in welchem sie verfaßt, in wissenschaftlichen Kreisen leider unbeachtet geblieben, um so größere Aufmerksamkeit erregte die nachstehende, in deutscher Sprache geschrieben, unter dem Titel: „Kurzgefasste Grundsätze der Rechtsphilosophie“ (Brünn 1864, Ritsch, 8°.). Oesterreich ist nicht reich an philosophischen Schriftstellern, geradezu arm aber an rechtsphilosophischen, es mußte also der erste oder doch einer der ersten mit Recht die Aufmerksamkeit der Fachmänner auf sich ziehen. Die rechtsphilosophischen Ideen, die sich in der genannten Schrift, und zwar im Jahre 1864, nachdem der Kaiserstaat bereits eine Verfassung hatte, den Lesern offenbaren, sind in Kürze folgende: Die Regierungen aller Staaten sollen immer nur nach den Vorschriften Gottes, d. h. der geoffenbarten Religion, vorgehen. – Da nur die katholische Religion die wahre ist und ihre Vorschriften am untrüglichsten [120] durch den Statthalter Christi auf Erden angegeben werden können, so haben die weltlichen Herrscher bei ihren internationalen Streitigkeiten die Meinung des Papstes einzuholen. – Nicht bloß jedes Staatsoberhaupt soll der katholischen Kirche angehören, sondern auch alle Aemter im Staate sollen ausschließlich nur durch Katholiken bekleidet werden, weil die Unterstützung und Förderung der wahren katholischen Kirche, welches der vorzüglichste Zweck des Staates ist, von Andersgläubigen nicht zu gewärtigen ist. – Die constitutionelle Staatsform ist ein logischer Widerspruch, weil bei dem Bestande derselben nicht die Regierung, sondern die Regierten herrschen; sie beraubt das Staatsverhältniß seiner göttlichen Grundlage, ist in ihrem Principe revolutionär und muß nothwendigerweise zur gänzlichen Vernichtung der Staatsautorität und sonach auch zur völligen Auflösung des Staates führen. – Da nach Gottes Willen die Unterthanen mit ihrem Herrscher in einem Liebesbunde stehen, demselben wie „einem liebenden Bräutigam angetraut sind“ und ihm in Allem gehorchen sollen, so ist es Pflicht eines jeden Staatsoberhauptes, dieses auf der göttlichen Autorität beruhende, einzig wahre Verhältniß der Staatsautorität zu den Unterthanen zu erhalten, und wo solches nicht besteht, ohne Säumniß einzuführen oder zu demselben wieder zurückzukehren. – Weil es der Staatsautorität allein zukommt, Alles im Staatsgebiete nach dem Willen Gottes zu richten und seinen Willen zu vollziehen, so kann die richterliche und vollziehende Gewalt ebenfalls ausschließlich nur der Staatsautorität und nicht dem Volke zustehen, und darum darf es keine Schwurgerichte und keine Selbstverwaltung geben. – Die Staatsautorität hat entweder die sämmtlichen Kirchengesetze anzuerkennen oder aber letzterer zu eigenen zu machen und genau nach denselben die formellen Hoheitsrechte, d. h. die gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt auszuüben. In diesem Tone geht es weiter fort. Diese Blumenlese der neuen Staatsrechtslehre – die jedenfalls die vorgeschrittensten Ideen – nicht der Zeit – sondern jener Partei ausspricht – zu deren Dolmetsch sich Dr. Franz N. macht, wird genügen, um die Aufnahme dieses Rechtsphilosophen in das Lexikon, das keine Signatur der Zeit unbeachtet lassen darf, zu erklären und zu rechtfertigen.