BLKÖ:Majthényi, Ladislaus (Reichsbaron)

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Majthé, Michael
Band: 16 (1867), ab Seite: 318. (Quelle)
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14. Ladislaus M., Obergespan des Barser Comitates, als Reichsbaron Mitglied der ungarischen Magnatentafel, der sich im ungarischen Landtage des Jahres 1861 durch seine Rede in der Adreßdebatte bemerkbar gemacht. Als es sich nämlich darum handelte, ob die an den König zu richtende Ansprache in Form einer Adresse, eines Beschlusses oder eines Manifestes zu geschehen habe [vergleiche zum Verständniß der politischen Situation das Nähere in der Biographie des Paul Jambor, Bd. X, S. 60], sprach sich Baron Ladislaus für die Adresse aus und hielt bei dieser Gelegenheit eine der eindringlichsten und gehaltvollsten Reden, welche im Oberhause gehalten wurden. Er stellt sich nur auf den Boden des Gesetzes, von dem aus alles Verlorene wieder zurückgewonnen werden müsse. „Ungarns Mission ist, spricht er, auf constitutionellem Wege jene vaterländischen Gesetze zur Geltung zu bringen, welche die territoriale und politische Integrität, die Selbstständigkeit, die unverkürzte Autonomie der Legislatur, die Unabhängigkeit und die Verantwortlichkeit der Regierung des Landes garantiren, ferner in jeder Beziehung die Ueberzeugung zur Geltung zu bringen, daß man Ungarn von nun an in einem anderen Interesse. als in jenem der Nation und anders als constitutionell nicht mehr regieren könne“. – „Die überstandenen Leiden in Erinnerung zu bringen, würde die Leidenschaft wieder heraufbeschwören, diese aber ist der schlechteste Rathgeber des einzelnen Menschen und die Legislatur kann unter ihrer Herrschaft nichts Segensreiches schaffen“. – „Die höchste Autorität in constitutionellen Staaten gebührt der Legislatur; die zweite möglichst wichtige Autorität ist die Autonomie des Reichstages, welche gewahrt werden müsse; sie ist so alt als das staatliche Leben und die Verfassung der Nation“. Interessant[WS 1] ist seine Gegenüberstellung des staatlichen Verbandes Ungarns und der Erbländer und Englands, Schottlands und Irlands. „Zwischen England und Schottland kam 1707 die Union im Wege eines Staatsvertrages zu Stande; im Jahre 1800 wurde Irland mit England vereinigt und daß hier eine Realunion an die Stelle der Personalunion trat, wird Niemand leugnen. Als England und Schottland sich vereinigten, nahmen die beiden Königreiche den Namen Großbritannien an, die Bestimmung des gemeinschaftlichen Wappens wurde der damals regierenden Königin anheimgestellt, die Thronfolge-Ordnung wurde festgesetzt, die Verfassung wurde eine gemeinschaftliche, die besonderen Gesetzgebungen Schottlands und Englands verschmolzen im Parlamente Großbritanniens in eins, die Regierung wurde einheitlich, es wurde ausgesprochen, daß die nach der Union zu bringenden Gesetze in beiden Königreichen bindende Kraft haben sollen, die Pairs und Bürger beider Königreiche wurden Pairs und Bürger Großbritanniens, die Ein- und Ausfuhrzoll-Tarife wurden gemeinschaftlich. Unter in geringen Details abweichenden, sonst aber gleichen Bedingungen, kam im Jahre 1800 die Union mit Irland zu Stande. Ungarn hingegen war und blieb stets Ungarn, so wurde es in den Gesetzen und in allen unter Einfluß der Nation ausgestellten Urkunden genannt und nur diese hatten Beweiskraft gegenüber der Nation. Die Nation achtete so sehr darauf, daß was immer für ein Theil des Staates der ungarischen Krone, nicht anders genannt wurde; daß im 30. Artikel 1765 gegen die Benennung des Küstenlands mit „littorale austriacum“ Verwahrung eingelegt wurde. Der 1790ger Reichstag bedient sich in der über die Gravamina und Wünsche Dalmatiens, Croatiens und Slavoniens unterbreiteten Vorlage gegen das in der Militärgrenze eingeführte Verwaltungssystem klagend des Ausdruckes „Systema exoticum austriacum“. [319] So hatte Ungarn ein besonderes Wappen, besondere Landesfarben, eine besondere Krone, im Sinne des 3. Artikels 1790 muß der Regent der österreichischen Erblande nach Ausfertigung des Krönungsdiplomes zum König von Ungarn gekrönt werden, auf die Gesetze und die Verfassung den Eid ablegen und so hat er auch eine besondere ungarische königliche Leibgarde. Im Sinne der pragmatischen Sanction wissen wir, daß es sich auch vor dem Aussterben aller Linien der Dynastie ereignen kann, daß das Königswahlrecht auf Ungarn zurückfällt; so etwas war im III. Puncte des zwischen England und Schottland zu Stande gekommenen Vertrages nicht vorgesehen, denn dort besteht Staatseinheit. Ungarn hatte de facto und de jure eine besondere Gesetzgebung, eine unabhängige Regierung. Die Erbprovinzen sind nicht durch unsere Gesetze, wir nicht durch die dort üblichen Patente verpflichtet. Dort bildeten Zollämter das Einkommen des Aerars, und schützten die später entstandene Fabriksindustrie – bei uns lieferten Dreißigst-Aemter das Einkommen des abgesonderten königlichen Aerars. Die Bürger der Erbprovinzen mußten bei uns das Bürgerrecht, ihre Magnaten das Indigenat erhalten, um die ungarischen Rechte genießen zu können. Ihre Regierungsform ist absolut, die unsere constitutionell, ihre Verwaltung ist bureaukratisch, bei uns wurden die Cardinalpuncte derselben durch die autonomen Comitate und ihre gewählten Beamten gebildet. Diese Parallele zeigt, daß überall ein Gegensatz besteht, eine Ähnlichkeit nirgends.“ In dieser Weise geht L. die Verhältnisse des Landes durch, zeigt die fruchtlosen wiederholten Versuche illegaler Veränderungen und erklärt, daß vor allem eine Restitutio in integrum erfolgen und diese sich auf alle Theile, auf jeden Einzelnen erstrecken müsse, soll allen drückenden Situationen ein Ende gemacht werden. Voll Ruhe gehalten. wirkte diese Rede, durch die auf positive Kenntniß gestützte Darstellung der gesetzlichen Verhältnisse Ungarns, mächtiger, als die heftigen, leidenschaftlichen Vorträge vieler anderer Redner, welche eben die Situation verwickelten und die schließliche Auflösung des Landtages zur Folge hatten. [Der ungarische Reichstag 1861 (Pesth 1861, C. Osterlamm, 8°.) Bd. III, S. 3–14.] –

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Interressant.