BLKÖ:Künigl, Johann Georg Sebastian Graf

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
korrigiert
Nächster>>>
Künigl, Kaspar von
Band: 13 (1865), ab Seite: 328. (Quelle)
[[| bei Wikisource]]
in der Wikipedia
Sebastian Johann Georg Graf von Künigl in Wikidata
GND-Eintrag: [1], SeeAlso
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für Wikipedia 
* {{BLKÖ|Künigl, Johann Georg Sebastian Graf|13|328|}}

6. Johann Georg Sebastian Graf K. (geb. 20. Jänner 1663, gest. 29. November 1739), ein Sohn des Grafen Johann Georg [s. d. Vorigen] aus dessen Ehe mit Maria Anna von Vitzthum und ein Bruder des Brixener Bischofs Kaspar Ignaz [s. d. Nr. 9]. Graf Johann Georg Sebastian war wirkl. geh. Rath, Präsident des oberösterreichischen geheimen Rathes, Oberstjägermeister der oberösterreichischen Lande, Landeshauptmann an der Etsch und Burggraf in Tirol. Er wurde auch im Jahre 1723 zum Oberstschützenmeister im Lande Tirol erwählt und gab seine Wahl Anlaß zur Entscheidung einer Principienfrage. Es hatten nämlich die Schützenmeister und der Schützenrath zu Innsbruck nach des Oberstschützenmeisters Ferdinand Freiherrn von Stahlburg Tode das Recht, einen Oberstschützenmeister zu wählen, für sich in Anspruch genommen. Sie hatten in dieser Weise den Grafen Künigl gewählt und dann gebeten, Se. Majestät der Kaiser möge die Wahl genehm halten. Darauf wurde mit Erlaß: Prag vom 28. August 1723, dem Schützenrathe zu Innsbruck der Bescheid, daß Se. Majestät kein Bedenken trage, den Grafen in der obersten Schützenmeisterstelle zu bestätigen; daß aber dem Schützenrathe und den Schützenmeistern keineswegs das Befugniß zustehe, den Oberstschützenmeister zu wählen, da ein solcher bisher immer „von landesfürstlicher Herrschaft selbst allergnädigst ernannt“ worden. Das nun an den Grafen Künigl erlassene Decret eines Oberstschützenmeisters vom 19. Februar 1724 setzt auch den Wirkungskreis des Oberstschützenmeisters fest, und es heißt darin, daß derselbe Obsorge tragen werde, „daß dieses in Tirol auf einen Nothfall auch zur Landesvertheidigung diensame Epercitium in gebührendem Maaß fortgesetzt, beim Schießen unter den Schützen gute Ordnung und Mannszucht gehalten, auch jederzeit eine friedsame und ruhige Aufführung in acht genommen werde“. [Volks- und Schützen-Zeitung (Innsbruck, 4°.) 1863, Nr. 34: „Der Landes-Oberstschützenmeister“.] –