Ausschuß für Denkmalpflege

Aus alten Dresdner Gerichtsbüchern (1531) Ausschuß für Denkmalpflege (1901) von
Erschienen in: Dresdner Geschichtsblätter Band 3 (1901 bis 1904)
Die Oesterreicher in Dresden 1809
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[Beiblatt1]
Verein für Geschichte Dresdens,
Ausschuß für Denkmalpflege.


I. Zusammensetzung.

Der Ausschuß für Denkmalpflege ist ein Organ des Vereins für Geschichte Dresdens. Dieser wählt zu Mitgliedern des Ausschusses alljährlich in der Hauptversammlung 25 Vereinsangehörige, insbesondere Bauverständige, Kunstkenner und Geschichtskundige. Der Ausschuß hat das Recht, sich weitere Mitglieder zuzuwählen, auch solche, die dem Geschichtsvereine nicht angehören, namentlich Vertreter anderer Vereine, welche die Bestrebungen des Ausschusses unterstützen wollen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß in den Ausschuß jedesmal ein oder mehrere Mitglieder der Königlichen Kommission zur Erhaltung der Kunstdentmäler berufen werden.

Der Ausschuß wählt sich alljährlich einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und je einem Stellvertreter. Außerdem soll dem Vorstande des Ausschusses als Beisitzer jederzeit der Vorsitzende des Geschichtsvereins angehören. Dem Vorstande liegt die Leitung der Geschäfte und die Vertretung des Ausschusses nach außen hin ob. Die dem Ausschusse zur Verfügung gestellten Geldmittel verwaltet der Kassirer des Geschichtsvereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses.

II. Aufgabe.

Aufgabe des Ausschusses ist es, die geschichtlichen Denkmäler in Dresden und Umgegend, sowie landschaftliche Schönheiten und Merkwürdigkeiten vor Entwerthung und Zerstörung zu behüten.

Als geschichtliche Denkmäler sind alle Erzeugnisse der menschlichen Kultur zu betrachten, die kunstgeschichtlichen Werth haben oder an geschichtliche Vorgänge erinnern oder für die Kultur der Vorzeit bezeichnend sind.

[Beiblatt2] Der Ausschuß erfüllt seine Aufgabe, indem er

a) die Einwohnerschaft über Bedeutung und Werth der Denkmäler im Allgemeinen wie in besonderen Fällen belehrt;
b) auf den Erlaß landes- oder ortsgesetzlicher Vorschriften zur Erhaltung des geschichtlichen Stadtbildes im Allgemeinen und im Einzelnen hinwirkt, soweit diese Erhaltung mit der Entwicklung der Stadt vereinbar ist;
c) Vorkehrungen zur Erhaltung größerer und kleinerer Denkmäler an Ort und Stelle trifft, sowie Rath und unter Umständen auch Beihilfen zur Pflege verfallender und zur Erneuerung zerstörter Denkmäler gewährt;
d) die Uebertragung solcher, die sich an Ort und Stelle nicht erhalten lassen, an geeignete Plätze anregt oder ihre Ueberweisung an öffentliche Sammlungen vermittelt;
e) beim Umbau alter Denkmäler oder bei Neubauten an Stelle solcher durch Rathschläge, Gutachten und Beschaffung geeigneter Entwürfe Beihilfe leistet;
f) für die bildliche Aufnahme der Denkmäler Sorge trägt.
III. Arbeitsplan.

Zur Durchführung der oben bezeichneten Aufgaben werden Unterausschüsse eingesetzt, und zwar

1. ein Preßausschuß für die Aufgabe unter a. Dieser soll mit den Dresdner Zeitungen Beziehungen unterhalten und sie mit belehrenden Aufsätzen aus dem Gebiete der Denkmalpflege, sowie möglichst häufig mit kurzen Hinweisen auf die Bebeutung einzelner Dresdner Denkmäler versorgen. Auch ist zur Belebung der öffentlichen Theilnahme an den Fragen des Denkmalschutzes überhaupt über dergleichen Vorgänge in anderen Städten, besonders in Anlehnung an die Zeitschrift „Die Denkmalpflege“, zu berichten.

[Beiblatt3]

2. ein Bauordnungsausschuß für die Aufgabe unter b. Er soll insbesondere feststellen, welche Straßen und Plätze der Stadt in ihrer baulichen Gesammterscheinung erhaltenswerth sind, und sodann Zusätze oder Abänderungen zu der geltenden Bauordnung oder sonstige Maßregeln vorschlagen, die geeignet sind, in den betreffenden Stadttheilen wesentliche Beeinträchtigungen des Stadtbildes zu verhüten, ohne den berechtigten Ansprüchen der Neuzeit entgegenzutreten.
3. ein Denkmalausschuß für die Aufgaben unter c, d und e. Die Wirksamkeit dieses Unterausschusses wird um so erfolgreicher sein, je mehr es sich alle Mitglieder des Gesammtausschusses zur Pflicht machen, ihn von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Gefährdungen von Denkmälern zu unterrichten.
4. ein Ausschuß für bildliche Aufnahmen (Aufgabe unter f), der sich zur Erfüllung seiner Aufgabe mit Amateurphotographen in Verbindung setzen und die Erzeugnisse seiner Thätigkeit im Stadtmuseum niederlegen, sowie für deren Verbreitung im Handel und ihre öffentliche Ausstellung sorgen soll.

Die Unterausschüsse haben die Angelegenheiten des ihnen zugewiesenen Geschäftskreises vorzubereiten, sodann darüber an den Gesammtausschuß zu berichten und diesem die Beschlußfassung über endgiltige Maßnahmen zu überlassen. Der Gesammtausschuß erhält durch Vermittlung der ihm angehörigen Mitglieder der Königlichen Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler diese Behörde in fortwährender Kenntniß von seiner Thätigkeit. In wichtigen Fällen, besonders wenn es sich um Vorstellungen und Anträge an Staats- oder Stadtbehörden handelt, wird er die Königliche Kommission sowie verwandte Vereine einladen, sich seinem Vorgehen anzuschließen.

Ueber seine Thätigkeit legt der Ausschuß dem Geschichtsvereine alljährlich in dessen Hauptversammlung Rechenschaft ab.