Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 18. Juli 1900.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 44, Seite 839 - 845
Fassung vom: 23. Juli 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. September 1900
Inkrafttreten:
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(Nr. 2717.) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 18. Juli 1900. Vom 23. Juli 1900.

Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit Folgendem zur Kenntniß der Schutztruppen gebracht:

I. Bestimmung zu §. 4b dieser Verordnung. Bearbeiten

Dem Gouverneur ist – falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Befugnisse ausübt – von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittelungsverfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechtskräftige Urtheil zur Kenntnißnahme vorzulegen.

II. Bestimmungen zum Einführungsgesetze zur Militärstrafgerichtsordnung. Bearbeiten

Zu §. 12. Bearbeiten

Militärgerichtliche Untersuchungen sind thunlichst von den hierzu berufenen militärischen Stellen zu erledigen.
Die Hülfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch zu nehmen.
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zuständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechtshülfe in der Regel an diese zu richten.
In den Ersuchungsschreiben um Rechtshülfe sind diejenigen Punkte, um deren Ermittelung oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt anzugeben.

III. Bestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung. Bearbeiten

Zu §. 3 Abs. 2. Bearbeiten

In den Fällen des §. 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe anordnet ( §. 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst vorgesetzten Civilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzutheilen.

Zu §. 116. Bearbeiten

1. Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben.
Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber ( §. 120) nicht übertragen werden, so sind dazu zuverlässige Militärpersonen auszuwählen. Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen Dolmetscher herangezogen werden. [840]
2. Müssen in Ermangelung geeigneter Militärpersonen Dolmetscher aus dem Civilstande verwendet werden, so sind für die Auswahl die landesrechtlichen Vorschriften maßgebend. Sie beziehen Gebühren nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369, 689 ff.).

Zu §§. 119, 120. Bearbeiten

Soweit die Beeidigung des Dolmetschers erforderlich ist, erfolgt sie vor dem Beginne der Uebertragung, und zwar im Ermittelungsverfahren durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Vorsitzenden, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten, unter Beobachtung der in den §§. 208, 197 für Sachverständige vorgeschriebenen Formen.
Ueber die Beeidigung im Ermittelungsverfahren ist ein Protokoll aufzunehmen; erfolgt die Beeidigung in der Hauptverhandlung, so ist in das Protokoll über diese ( §. 932[1]) ein bezüglicher Vermerk aufzunehmen.

Zu §. 139. Bearbeiten

Die Beglaubigung geschieht in folgender Form:
Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . .leutnant und Gerichtsoffizier.
(Kriegsgerichtsrath u. s. w.)

Zu §. 142 Abs. 1. Bearbeiten

Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, sich aber an dem Orte befinden, wo die Untersuchung geführt wird, erfolgen in der Regel
a) durch hierzu bestellte Militärpersonen (Ordonnanzen), sofern es sich um eine standgerichtliche Untersuchung oder um eine Untersuchung im außerordentlichen Verfahren handelt,
b) durch Militärgerichtsboten (vergleiche Abschnitt IV Ziffer 8f der Dienst- und Geschäftsordnung), sofern es sich um eine Untersuchung der höheren Gerichtsbarkeit im ordentlichen Verfahren handelt.

Zu §. 144. Bearbeiten

Der unmittelbare Verkehr mit den Gerichtsbehörden der deutschen Schutzgebiete ist zugelassen.

Zu §. 154 Abs. 2. Bearbeiten

Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer Militärperson in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von dem zuständigen richterlichen Militärjustizbeamten ertheilt (vergleiche §§. 223 ff.). [841]
In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier erfolgen; sobald mehrere Offiziere zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über die Genehmigung zu befinden.

Zu §. 155 Abs. 4. Bearbeiten

Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise betheiligt, so hat die Militärbehörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen.

Zu §. 171 Abs. 1, §. 185 Abs. 1, §. 266 Abs. 1. Bearbeiten

Bei der Vernehmung als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge (vergleiche Anzugsbestimmungen III der Anlage 10 der Schutztruppenordnung), Personen des Soldatenstandes vom Deckoffizier u. s. w. abwärts erscheinen im Ordonnanzanzuge; sofern sie verhaftet sind, in Mütze ohne Seitengewehr.
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung.

Zu §. 180. Bearbeiten

Vorläufig festgenommene Personen werden in derselben Art, wie die in Untersuchungshaft genommenen ( §. 178) behandelt.

Zu §. 185 Abs. 2. Bearbeiten

Die Ladung von Reichs- oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten Dienstbehörde derselben mitzutheilen.

Zu §. 196. Bearbeiten

Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht als eine formularmäßige Vorhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im einzelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen angepaßt werden.
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falscheids besonders hervorzuheben.
Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende Feierlichkeit gewahrt werde und namentlich sämmtliche Anwesenden vor der Eidesabnahme sich von ihren Sitzen erheben und während der Eidesleistung eine der Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung beobachten.

Zu §§. 205, 208. Bearbeiten

Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen gehörenden Zeugen und Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369, 689 ff.) maßgebend. [842]

Zu §§. 209, 299. Bearbeiten

A. Im Allgemeinen. Bearbeiten

Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichtsordnung ausdrückliche Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn, in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers gestellt.
Bei gerichtlich-medizinischen Fragen dürften indeß aus militärischen Rücksichten nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten sein:
1. Stabs- und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militärgerichtlichen Untersuchungen als die zunächst gegebenen Sachverständigen.
2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel empfehlen, dessen Erstattung einer Kommission zu übertragen.
3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein Gutachten des rangältesten Sanitätsoffiziers bei dem Oberkommando der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gutachtens wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus hervorragenden Fachmännern, heranziehen; andererseits werden etwaige Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berücksichtigung finden. Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begutachtung bilden können.
4. Die technische Kontrole über die bei Leichenöffnungen und Gemüthszustandsuntersuchungen in militärgerichtlichen Untersuchungen abgegebenen Gutachten der Militär- oder nicht beamteten Civilärzte liegt dem rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Oberkommando der Schutztruppen ob.

B. Bei besonderen Strafhandlungen. Bearbeiten

Bei Körperverletzungen. Bearbeiten
1. Bei Körperverletzungen, bei denen eine der im §. 224 des Bürgerlichen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Folgen eingetreten ist oder möglicherweise noch eintreten kann, ist die ärztliche Untersuchung von zwei Aerzten, und zwar in der Regel von zwei Sanitätsoffizieren, vorzunehmen. Jedenfalls soll einer der Aerzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom Range eines Stabsarztes oder ein Gerichtsarzt sein. In den Schutzgebieten genügt die Zuziehung eines Arztes.
Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten schriftlich erstattet werde, so ist es von den Sachverständigen gemeinschaftlich, wenn sie aber verschiedener Meinung sind, von einem jeden besonders auszustellen.
Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung des Thatbestandes in der Regel die Aussage des Verletzten genügen. Hat ein gerichtlicher Augenschein stattgefunden, so ist dessen Ergebniß in das Protokoll aufzunehmen.
2. Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der Geburtstheile nothwendig, so kann sie auch einer beeidigten Hebamme übertragen werden. Sind jedoch die Geburtstheile so verletzt, daß eine ärztliche Behandlung nothwendig ist, [843] so ist nach den ersten beiden Absätzen der Ziffer B1 zu verfahren. Bei derartigen Untersuchungen soll regelmäßig der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie überhaupt das Schamgefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu schonen ist.
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre Entstehung und die möglichen Folgen ausführlich zu Protokoll zu vernehmen; die Einreichung eines schriftlichen Gutachtens, dessen Richtigkeit eidlich zu bestätigen bleibt, ist zulässig.

Zu §. 219. Bearbeiten

Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin behufs Begutachtung oder Prüfung einzusenden, wobei jedesmal die Untersuchungssache oder, falls noch keine Untersuchung eingeleitet worden, die verdächtigen Personen sowie der letzte Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind.
Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und Ueberführungsstücke an die Münzdirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten abzuliefern.

Zu §. 223. Bearbeiten

1. Die Leichenschau darf in den Fällen des ordentlichen Verfahrens nicht durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden.
Als der „zunächst erreichbare“ Amtsrichter ist der örtlich zuständige Amtsrichter anzusehen (vergleiche §. 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In den Ersuchungsschreiben ist zugleich um Einsendung der über den Fall aufgenommenen Verhandlungen zu ersuchen.
2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenenfalls ohne Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintodten erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des Leichnams zu treffen.
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel oder Umstände obwalten, die eine nähere Ermittelung nöthig machen, muß der Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verdacht besteht, daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbstmorde getrieben worden ist.
In den Akten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalls beim Standesamt erfolgt ist.

Zu §. 224 Abs. 2. Bearbeiten

Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden.

Zu §. 225. Bearbeiten

Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.

Zu §. 227. Bearbeiten

Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden Vorschriften vorzunehmen. [844]

Zu §. 341. Bearbeiten

Als Vertheidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4 bezeichneten Personen in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstracht, oder wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubtenstandes sind, nach Wahl in der militärischen Dienstuniform, Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen Anzuge.

Zu §. 368. Bearbeiten

Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen Beurkundungen der Gerichtsoffiziere und der richterlichen Militärjustizbeamten (vergleiche §§. 380, 398) müssen auch die Angaben enthalten, an welchem Tage der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. Ist dieselbe schriftlich oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das Schriftstück oder Telegramm der Beurkundung beizufügen.

Zu §. 408. Bearbeiten

Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichts persönlich erscheinen wollen, können zu diesem Zwecke beurlaubt werden.
Reise- und Marschgebührnisse werden nicht gewährt.

Zu §. 450. Bearbeiten

Jedes rechtskräftige Strafurtheil muß dem zuständigen Schutztruppenkommando (der Dienst- beziehungsweise Verwaltungsbehörde) des Angeklagten unter Beifügung der Akten zugehen und ist nach unten bekannt zu geben, soweit es erforderlich erscheint.
2. War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen, so ist ihr von dem Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben.

Zu §. 465. Bearbeiten

Maßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345 ff.).

Zu §. 468. Bearbeiten

1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichskanzler vor. Er äußert sich dabei darüber:
a) wann der Anspruch erhoben ist,
b) ob und in welcher Höhe ein nach §. 465 der Militärstrafgerichtsordnung und nach §. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist.
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers festzustellen. Werden diese Angaben im Wesentlichen nicht bestätigt, so ist der Antragsteller zu vernehmen.
2. Die Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichtsherr (§. 138).
3. Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne Verzug an die nach §. 468 Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben. [845]

Zu §. 469 Abs. 1. Bearbeiten

1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsmäßig zuständigen Kosten für Reise und Märsche sind bei den im Etat der Schutztruppen ausgebrachten Reisekosten- etc. Fonds zu verrechnen. Der Verrechnungsstelle ist eine Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzutheilen.
2. Die Berechnung der Zeugen- etc. Gebühren wird schon vor der Verhandlung entworfen und vorbereitet; sie wird festgestellt im Ermittelungsverfahren durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten.
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militärjustizbeamten kommandirte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (§. 98 des Militärstrafgesetzbuchs).
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Gerichtsstelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn zu bezeichnenden Kassenverwaltung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird.
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in baar oder in Quittungen nachzuweisen.
3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militärstrafvollstreckungsvorschrift vom 9. Februar 1888. Auch in den Vorschriften der §§. 128, 129, 130, 131, 134 Ziffer 1 und 4, §§. 135, 137 a. a. O. tritt eine Aenderung nicht ein.
Berlin, den 23. Juli 1900.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.

Anmerkung WS Bearbeiten

  1. wohl §. 332. gemeint