Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 18. Juli 1900

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 44, Seite 831 - 838
Fassung vom: 18. Juli 1900
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Bekanntmachung: 29. September 1900
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(Nr. 2716.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 18. Juli 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikel II §. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun, im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen (§. 3 der Schutztruppenordnung) regelt sich nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche Reich vom 1. Dezember 1898 und des Einführungsgesetzes hierzu von demselben Tage, soweit nicht im Nachstehenden abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen sind.

§. 2. Bearbeiten

Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts außerhalb Europas die für das Verhältniß an Bord (außerordentliches Verfahren) gegebenen gesetzlichen Vorschriften (§. 6 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung). Im Uebrigen greift das ordentliche Verfahren Platz.

§. 3. Bearbeiten

Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind die Befehlshaber einer selbständigen Abtheilung. Der Gouverneur bestimmt, welche Abtheilungen als selbständig anzusehen sind. Treten mehrere Abtheilungen örtlich unter gemeinsamen Befehl, so übt der rangälteste Offizier die gerichtsherrlichen Befugnisse aus (§. 19 der Militärstrafgerichtsordnung). [832]

§. 4. Bearbeiten

Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind:
a) der kommandirende General des Garde-Korps mit den gerichtsherrlichen Befugnissen eines kommandirenden Generals über alle militärischen Angehörigen der Schutztruppen, und zwar im ordentlichen Verfahren als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des §. 31 der Militärstrafgerichtsordnung;
b) in jedem Schutzgebiete der dort angestellte rangälteste Offizier, und zwar mit den Befugnissen eines Divisionskommandeurs.

§. 5. Bearbeiten

1. Ich behalte Mir die Ertheilung der Bestätigungsorder vor:
a) für die Urtheile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder wegen eines militärischen Verbrechens auf eine die Dauer von zehn Jahren übersteigende Freiheitsstrafe erkannt ist; bei einer Gesammtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines militärischen Verbrechens festgesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist auch Zuchthaus (vergleiche §. 16 des Militärstrafgesetzbuchs);
b) für die Urtheile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des Soldatenstandes und obere Militärbeamte.
2. Im Uebrigen ertheilen die Bestätigungsorder:
a) der im §. 4a bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre lautenden Urtheile;
b) in den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches das zu bestätigende Urtheil gefällt hat; in den Fällen des §. 412 Abs. 1 und des §. 447 der Militärstrafgerichtsordnung der Präsident des Reichsmilitärgerichts.
c) Ist durch dasselbe Urtheil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden, so steht die Bestätigung hinsichtlich sämmtlicher Angeklagten demjenigen Befehlshaber zu, dem die höhere Bestätigungsbefugniß, wenn auch nur hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt.
d) Urtheile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir von dem Gerichtsherrn erster Instanz beziehungsweise von dem mit Bordgerichtsbarkeit versehenen höheren Gerichtsherrn mit den Akten und einem von einem Kriegsgerichtsrath angefertigten und zu unterzeichnenden Aktenauszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts eingereicht. Dem vorgesetzten Gerichtsherrn ist Meldung zu erstatten.
Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhalts, die Angabe der in Anwendung gebrachten Gesetze und die Formel des Urtheils zu enthalten. [833]
e) Der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber kann das Urtheil bei der Bestätigung nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen mildern:
In den Fällen der §§. 85 bis 87 des Militärstrafgesetzbuchs kann unter der im §. 88 daselbst angegebenen Voraussetzung die Milderung des Urtheils in den im §. 88 dem Gerichte für die Strafbemessung gezogenen Grenzen stattfinden.
Zeitige Freiheitsstrafen können bis auf den Mindestbetrag der gesetzlichen Strafandrohung herabgesetzt werden. Hierbei ist eine Aenderung der Strafart nur dann zulässig, wenn in den Militärstrafgesetzen die strafbare Handlung wahlweise mit Arrest oder mit Gefängniß oder Festungshaft bedroht ist. In diesen Fällen kann die erkannte Gefängnißstrafe auf Festungshaft oder die im gegebenen Falle gesetzlich zulässige Arrestart und die erkannte Festungshaft auf Arrest der bezeichneten Art gemildert werden.
Ist ein militärisches Vergehen mit Arrest ohne Bezeichnung der Arrestart bedroht, so kann an die Stelle der erkannten härteren Arrestart eine gelindere treten.
In den Fällen des §. 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Militärstrafgesetzbuchs kann die erkannte Degradation, und in dem Falle des §. 75 daselbst die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erlassen werden.
f) Die Bestätigungsorder im ordentlichen Verfahren hat dahin zu lauten:
„Ich bestätige, daß das Urtheil rechtskräftig geworden ist.“
Im Falle der Verurtheilung ist hinzuzusetzen:
„Das Urtheil ist zu vollstrecken.“
oder im Falle der Milderung der Strafe:
„Ich mildere die erkannte Strafe auf . . . . . . . . ., die Vollstreckung hat demgemäß zu erfolgen.“
Die Bestätigung im außerordentlichen (Bord-) Verfahren hat dahin zu lauten:
„Ich bestätige das Urtheil lediglich.“
oder im Falle der Milderung der Strafe:
„Ich bestätige das Urtheil unter Milderung der Strafe auf . . . . . . . . . “
g) Die Mir in Gnadenangelegenheiten bisher durch das General-Auditoriat erstatteten Berichte erstattet in Zukunft der Präsident des Reichsmilitärgerichts (§§. 418, 422 der Militärstrafgerichtsordnung).

§. 6. Bearbeiten

Ich behalte Mir hinsichtlich der im außerordentlichen Verfahren ergangenen kriegsgerichtlichen Urtheile das Aufhebungsrecht vor. Zur Aufhebung der im [834] außerordentlichen Verfahren ergangenen standgerichtlichen Urtheile ist innerhalb seines Befehlsbereichs der Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit befugt (§. 422 der Militärstrafgerichtsordnung und §. 4b dieser Verordnung).

§. 7. Bearbeiten

Hinsichtlich des Kommandeurs einer Schutztruppe behalte Ich Mir die Bestimmung des Befehlshabers, welcher die gerichtsherrlichen Befugnisse auszuüben hat, vor (§. 21 der Militärstrafgerichtsordnung).

§. 8. Bearbeiten

Im außerordentlichen Verfahren können die aktiven Offiziere und die Militärbeamten – einschließlich der Kriegsgerichtsräthe – als Richter im Bedarfsfall auch durch Sanitätsoffiziere, Offiziere des Beurlaubtenstandes oder durch Ingenieure des Soldatenstandes, bei Aburtheilung von Mannschaften auch durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden.

§. 9. Bearbeiten

Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben einander Rechtshülfe zu leisten. Dem gegenseitigen Ersuchen um Führung des Ermittelungsverfahrens, Zuweisung einzelner Richter und Aburtheilung einzelner Sachen ist thunlichst Folge zu geben.

§. 10. Bearbeiten

Erfolgt im außerordentlichen Verfahren die Aufhebung eines Urtheils, so können – soweit dies nicht zu vermeiden – zu dem neu erkennenden Gerichte die Richter des erst erkennenden Gerichts wieder zugezogen werden. Das neu erkennende Gericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Urtheils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

§. 11. Bearbeiten

Die Vollstreckung einer im außerordentlichen Verfahren erkannten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies angängig, an Ort und Stelle. Der Gerichtsherr, welchem die Anordnung der Strafvollstreckung obliegt, ist dann befugt, eine gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Ingenieure des Soldatenstandes erkannte Gefängnißstrafe oder Festungshaft in Stubenarrest von gleicher Dauer umzuwandeln, soweit es sich um Festungshaft oder Gefängnißstrafe von weniger als sechs Wochen handelt.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer als einem Jahre erfolgt in der Heimath und ist vom Gerichtsherrn in Gemäßheit der Militärstrafvollstreckungsvorschrift für das Heer zu veranlassen. [835]

§. 12. Bearbeiten

Die Militärjustizverwaltung wird von dem Reichskanzler ausgeübt (§. 111 der Militärstrafgerichtsordnung).

§. 13. Bearbeiten

Die Durchsicht der im außerordentlichen Verfahren ergangenen standgerichtlichen Urtheile erfolgt bei dem im §. 4b bezeichneten Gerichtsherrn. Die Nachprüfung der dabei gemachten Ausstellungen sowie die Durchsicht der kriegsgerichtlichen Urtheile geschieht bei dem im §. 4a bezeichneten Befehlshaber (§. 113 der Militärstrafgerichtsordnung).

§. 14. Bearbeiten

Der jedesmalige Chef des Stabes bei dem Oberkommando der Schutztruppen ist Mir gemäß §. 79 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung behufs Ernennung zum außeretatsmäßigen militärischen Mitgliede des Reichsmilitärgerichts in Vorschlag zu bringen. Er ist bei der Bearbeitung aller Schutztruppenangelegenheiten zuzuziehen.

§. 15. Bearbeiten

Innerhalb der Militärjustizverwaltung der Schutztruppen führen die zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen Dienstsiegel und Stempel mit dem deutschen Reichsadler und der Umschrift:
Kaiserliche Schutztruppe von Ost- etc. Afrika, Kamerun.
Gouvernements-Gericht.
Abtheilungs-Gericht.
Kaiserliche Schutztruppe. Gericht beim Garde-Korps.
(§. 9 des Einführungsgesetzes der Militärstrafgerichtsordnung).

§. 16. Bearbeiten

Untersuchungshandlungen der höheren Gerichtsbarkeit können auf Ersuchen auch von einem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit erledigt werden (§. 11 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung).

§. 17. Bearbeiten

Für den Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist in den Fällen des §. 2 der Militärstrafgerichtsordnung, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen handelt, der Gerichtsherr der niederen, sonst der höheren Gerichtsbarkeit zuständig.

§. 18. Bearbeiten

Die in den Fällen des §. 9 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung erforderliche Zustimmung der Militärbehörde zur Verhängung der Untersuchungshaft bleibt dem zuständigen Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit vorbehalten. Im Falle der Zustimmung ist die Entlassung des zu Verhaftenden aus dem aktiven Dienste herbeizuführen. [836]

§. 19. Bearbeiten

Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes haben Anzeigen strafbarer Handlungen sowie Anträge auf Strafverfolgung gegen Personen, die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, bei dem Gerichtsherrn oder einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten des Beschuldigten mündlich oder schriftlich anzubringen.
Die Personen des Soldatenstandes vom Deckoffizier u. s. w. abwärts haben solche Anträge oder Anzeigen ihrem Kompagniechef unmittelbar und mündlich vorzutragen. Ein mündlich vorgebrachter Antrag auf Strafverfolgung ist zu Protokoll zu nehmen (§. 151 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung).

§. 20. Bearbeiten

Der Thatbericht ist in der Regel von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten aufzustellen und unmittelbar an den ihm zunächst vorgesetzten Gerichtsherrn einzureichen. Der bei Einreichung des Thatberichts etwa übergangenen Dienststelle ist Meldung zu erstatten (§. 153 der Militärstrafgerichtsordnung).

§. 21. Bearbeiten

In den Bericht, welcher in Gemäßheit des §. 158 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung zu erstatten ist, ist zutreffendenfalls aufzunehmen, daß die im Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige an den Reichskanzler erfolgt ist.

§. 22. Bearbeiten

In den Fällen der §§. 181 und 184 der Militärstrafgerichtsordnung ist unter „Militärbehörde“ der Truppentheil beziehungsweise die nächste militärische Wache zu verstehen. Das Verfahren gegen die einer solchen Wache zugeführten Personen regelt sich nach den Vorschriften der Wachinstruktion.

§. 23. Bearbeiten

Zur Erlassung von Steckbriefen sind außer den Gerichtsherren befugt: die Befehlshaber selbständiger Abtheilungen beziehungsweise die mit den Befugnissen eines solchen von Seiten des Gouverneurs ausgestatteten Befehlshaber, sowie bei Entweichungen aus Gefangenenanstalten oder Arbeiterabtheilungen die Gouverneure, Kommandanten und Garnison ältesten. In Deutschland soll jeder Militärbefehlshaber vom Hauptmann aufwärts zum Erlasse von Steckbriefen befugt sein (§. 183 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung).

§. 24. Bearbeiten

Bedarf es bei Verbrechen des Landesverraths oder des Verraths militärischer Geheimnisse zur Feststellung des Thatbestandes des Gutachtens einer Militärbehörde, so ist dasselbe stets durch Vermittelung des Oberkommandos der Schutztruppen einzuholen (§. 218 Abs. 3 der Militärstrafgerichtsordnung). [837]

§. 25. Bearbeiten

Die eine Selbstentleibung betreffenden Verhandlungen – §. 223 der Militärstrafgerichtsordnung – sind nach Abschluß der Ermittelungen dem höheren Gerichtsherrn und von diesem, nachdem er das im Interesse der Disziplin etwa Erforderliche veranlaßt hat, dem Reichskanzler einzusenden.
Gleiches gilt in den übrigen Fällen des §. 223.
Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden.

§. 26. Bearbeiten

Für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen ist der Reichskanzler die „oberste Dienstbehörde“ (§. 231 der Militärstrafgerichtsordnung).

§. 27. Bearbeiten

Wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen oder die Anklage gegen ihn verfügt, so hat der Gerichtsherr,
wenn der Beschuldigte Offizier, Sanitätsoffizier oder Ingenieur des Soldatenstandes ist:
dem höchsten der diesem vorgesetzten Militärbefehlshaber im Dienstweg Anzeige zu erstatten;
wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist:
die diesem vorgesetzte Verwaltungsstelle und, falls der Militärbeamte im doppelten Unterordnungsverhältnisse steht, auch den nächsten vorgesetzten Militärbefehlshaber zu benachrichtigen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Offizier, Sanitätsoffizier, Ingenieur des Soldatenstandes oder Militärbeamter aus Anlaß des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens einstweilen des militärischen Dienstes enthoben wird (§§. 174, 175, 250 der Militärstrafgerichtsordnung).
In allen diesen Fällen ist zu gleicher Zeit dem Reichskanzler Meldung zu erstatten.

§. 28. Bearbeiten

Von dem Berichte, welcher nach §. 252 der Militärstrafgerichtsordnung wegen eines gegen den Kaiser oder das Reich gerichteten Hochverraths oder Landesverraths oder wegen eines als Verbrechen oder Vergehen sich darstellenden Verraths militärischer Geheimnisse an den Reichskanzler zu erstatten ist, ist dem Oberkommando der Schutztruppen auf dem Dienstweg Abschrift einzureichen.

§. 29. Bearbeiten

Müssen in Ermangelung sonstiger geeigneter Räume die Hauptverhandlungen in Kasernen, Arrestanstalten oder ähnlichen auch zu anderen als militärgerichtlichen Zwecken dienenden militärischen Dienstgebäuden stattfinden, so erfolgt die Zulassung der Zuhörer nach Maßgabe des verfügbaren Raumes gegen Karten, die auf Anordnung des Gerichtsherrn am Tage der Hauptverhandlung ausgegeben werden. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, die nächsten Verwandten und Verschwägerten des Angeklagten thunlichst zu berücksichtigen (§. 283 der Militärstrafgerichtsordnung). [838]

§. 30. Bearbeiten

Rechtsanwälte können als Vertheidiger auftreten, sofern sie bei einem Kriegsgericht oder Oberkriegsgerichte der Armee oder Marine ernannt sind. §. 341 letzter Absatz der Militärstrafgerichtsordnung findet Anwendung.

§. 31. Bearbeiten

Die Zuziehung eines gewählten Vertheidigers kann abgelehnt werden, wenn durch sie eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt werden würde.

§. 32. Bearbeiten

Ich übertrage auf Grund des §. 25 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung für die im §. 24 Nr. 2 daselbst bezeichneten Fälle die Befugnisse des Preußischen General-Auditoriats dem zweiten Senate des Reichsmilitärgerichts.

§. 33. Bearbeiten

Die Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (Centralblatt für das Deutsche Reich 1882 S. 309/1896 S. 426) findet, soweit im Folgenden nicht ein Anderes bestimmt wird, auf die Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen sinngemäße Anwendung.
I. In die Register sind nicht aufzunehmen:
Die von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrathe gemäß §. 360 der Militärstrafgerichtsordnung zu erlassenden Beschlüsse, durch die das im Reiche befindliche Vermögen eines Abwesenden mit Beschlag belegt oder der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt wird.
II. Von den bei den Schutztruppengerichten erfolgten Verurtheilungen hat die Mittheilung durch das Oberkommando zu erfolgen, wenn und sobald der Verurtheilte aus dem Verbande der Schutztruppen ausscheidet, ohne in das Heer oder in die Kaiserliche Marine überzutreten.
Tritt der Verurtheilte in das Heer oder in die Kaiserliche Marine über, so hat die Mittheilung nach Maßgabe des §. 5 Abs. 4 der Bundesrathsverordnung zu erfolgen.
III. Die die Vollstreckung veranlassenden Gerichtsherren haben nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils dem Oberkommando eine Strafnachricht gemäß §§. 7 ff. der Bundesrathsverordnung zu übersenden.

§. 34. Bearbeiten

Vorstehende Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 18. Juli 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.