Andreasbergische privilegium Anno 1595
[2] Von Gottes gnaden Wir Philips[1] Hertzog zü Braünschweig undt Lünenburgk / Urkunden und bekennen hiemit, Demnach durch weylandt des Hochgebornen Fursten, hern Wulffgangs[2] hertzogen zu Braunschweig Unnd Lunenburgk / Unßers viel geliebttenn hernn Brudern, Christmilten gedechttnus, Thödtlichenn abgang Sr. Ld. Furstenthumb sowoll die Graffschafft Lutterbergk[3], unnd alßo die ganze vollige Regirunge auff uns verstammet, Und dann unßere underthanen unßer Freyenn Bergkstatt Sanct Andreasbergk[4] umb Confirmation ihrer Privilegien, So sie von weylant den wolgebornenn Graffenn zu Honstein, hernn Heinrichenn[5] unnd hernn Ernstenn[6] seliger gedechttnus Anno ein Taußent funfhundert ein und Zwantzigk[7] erlangt, unndt bißhero in geruchiglichem gebrauch unndt besitz gehabtt, underthenig bey uns angehalttenn, welche von wortt zu wortt alßo lautet wie hernach folgett, Wir Heinrich unndt Ernst gebrudere Gravenn von Honstein, hernn zu Lohra unndt Clettenbergk, bekennenn vor uns und die wolgebornenn Unßer freundtliche lieben gebruder, Erbenn und Erbnehmenn, undt thunn offentlich gegen Menniglich wißenn, Nachdem sich durch gnade Gottes Bergwerck auff Silber und ander Metall in unßer herschafft Honstein und Lutterbergk ereuget, welche Bergwerge wir mit aller befreyunge, wie Bergwergs recht unnd gewonheit ist, unnd ein jedes freyes Bergkwerg haben soll, begnadet und begabt habenn, wollenn auch dieße hiernach beschriebenn sonderliche Freyheitenn, hiemit zugesagt unnd gegebenn haben, Allenn und jedenn Gewercken so sich ann allenn orttenn wo es einem jedenn gefelligk, einlegenn, Bergkwerg suchenn, unndt bawen, unnd sich des gebrauchenn werdenn, das sie sich auff unßerenn Wälden, zu aller ihrer notturfft Schachtholtz, bawholtz, zubawen Schechtte, Huttenn, Mühlen Puchwerge Rösteholtz, Nuhn und zu Ewigenn gezeitenn, auch Börneholtz, treibholtz, wohnheußer, dieweill dieße Bergkwerge bestendig unnd ganghafftigk, auch kohlholtz zehenn jahrlang nach dato, frey ohn allenn Forstzinß zu hohlende, unnd gebrauchenn mugen, in allen unßern gehöllzen wo ihnenn das bequemlich, Alß sie des zu genanter und andern notturfft bedurffenn werdenn, doch nichts davon zuverkeuffenn, Sie sollenn auch machtt habenn Schenckstett zuwehlen, und legen, Schenckheußer, Brawheußer und Wonheußer, Scheunen undt Stelle Nach ihrer Notturfft zu bawen unndt auff zurichttenn, Allerley bier und wein, wo sie das zubekommenn wißenn, Nach ihrem gefallenn zu keuffenn, zu sich bringenn, unnd ohne alles ungelt frey Schencken, und vortreiben mugenn, Desgleichenn auch alle andere gewerbe und hantierung nichts außgeschloßenn, waß einem jeden zu enthalttung seiner Nahrunge, unndt fur gemeinen Nutz dienende, zugebrauchenn weiß, soll einem jedern ohn alle beschwerung frey vergunst und zugelaßenn sein, Auch alles das dem Bergkwerge zu Notturfft und guete zugefurt zugetriebenn, oder getragenn wurde, solchs soweit sich unßere herrschafft erstrecket, soll alles wege geldes, zols und gleidts, zu Ewigen gezeitenn, gefreyet sein, Es sollenn auch alle die sich wesentlich darhin wendenn, und niederlaßenn, oder sonstenn die Bergkwerge bawenn werdenn, umb schuldt die darselbst nicht gemachtt, mit keiner gerichts hulffe zur bezahlung gezwungenn, geengstet, auch nicht auffgehalttenn oder gehemmet werdenn, Es soll einem jedenn auff solche unßere Bergkwerge, alle notturfft zutragen, zu treiben zufuhren unndt bringen, und dahrzuvortreibenn, frey vergunst und zu gelaßenn sein, auch fur jeder menniglichen, frey sicher und unvorhindert Pleibenn, Auch sollenn dieselbigenn so dem Bergkwercke zu guete Notturfft zufuhrenn, treiben undt tragenn werden, fur aller gewaldt geschutzt werdenn, Unndt ob Gott der Allmechttige |: wie zuvorhoffenn :| durch seine milde Gottliche gnade, das Bergkwerg fundig machen, das mann Ertz treffe und erbawen wurde, So wollenn wir gudtwillig nachlaßen undt bewilligen, das sie uns von gemachttem Silber, drey jahrlang nicht mehr, dann die Funfftzehende Marck Silbers, in unßere Zehnt Cammere, die wir dazu verordenenn wollenn, zum zehnten reichenn und gebenn sollen, Do entgegenn wollenn wir ihnen den funftzehenden Pfennig [Silbers?] Huttennstewr wiederstattenn unndt innelaßenn, desgleichenn von allenn andernn Metallenn so sie von Kupffer, Zien, Bley und andern machenn werdenn, sollenn sie allezeit die drey jahrlang den funftzehenden Pfennig davon zugebenn und reichenn, und den funftzehendenn Pfennig Huttenstewer gewerttig sein, Unndt alles Silbers, Kupffer, Zien, Bley od ander Metall so sie machenn, sollenn und mugen sie macht habenn, und gewaldt, so sie uns, wie obenn berurt, unßern gebuhrendenn theill die funftzehende zum zehenten entrichtenn und geben, zuvorfuhrenn und zuvortreibenn, wo sie wollenn nach eines jedern guetduncken und gefallen, von uns und menniglichen unvorhindert, funf jahrlang und nach außgang der funf jahren, soll alle Goldt und Silber in unßern zehentenn geantworttet werden, und die Marck von uns wie im Furstenthumb zu Sachßenn beschiehet, so hoch betzahlet werdenn, mit Hohnsteinischer und Lantweriger Muntz, auch Northausisch gewichttes gegebenn werdenn, Es soll auch nach uberantworttung des goldes od Silbers, die betzahlung mit angezeigter Muntz [denn][8] Gewerckenn od ihrenn Factorn binnen vierzehenn tagen nach uberantworttunge, betzahlet werdenn, Unndt wo denn Gewerckenn in bemeltenn vierzehenn tagenn vorlegung vonnöten, soll ihnenn auch zur notturfft aus unßerm zehenden gereichtt werdenn, Wo auch uf unßerm Bergkwerge Kupffer gemacht, welchs unter dreyßig Lothen Silbers haltenn wurde, Sollenn die Gewerckenn die Kupffer außerhalben unßer herrschafft macht habenn zuvorkeuffen, So auch gott gnade wurde geben, daß sich Bergkleute in unßer Herrschafft seßhafftig wurdenn niederlaßenn, undt bawen, es sey zu Lauterbergk oder ahn einem gelegenen ortt, des Bergkwergs, So wollenn wir ihnen zu auffnehmunge, Mehrung und erhaltung gemeines Nutzes unnd friedes alle Erbe unndt -burgerliche gerichtte auß gnadenn zugestellet habenn, Unndt das sie unter sich, Burgermeister Richtter und Rath zuerwehlen machtt haben, doch daß sie von uns Confirmirt unnd bestettiget werdenn, Wir stellenn auch dem Rathe und gerichtte zu, auß gnadenn, alle Erbgerechttigkeit ahn Brawheußernn Fleischbencken, Saltzkastenn, Badestuben, Muhlenn und Brett Muhlen, daß sie die zu bawen, und gemeinem nutz zu guete alle zeit gebrauchenn mugenn, Wir verordnenn auch hiemit unndt laßenn zu, Alle Sonnabent, einenn freyenn wochenmarck, auch sonstenn alle tage, außgeschloßenn den Heyligenn Sontagk, unnd sonsten alle hohe Festage unnd Feyrtage doselbst zu Lauterbergk oder wo eine Freye Bergkstatt in unßerer Herschafft erbawet wurde, zuhalten, das alle die jenigenn, so dahin Kuchenn Speiße, Brott, Butter, Kese fleisch Rinder Schweine, Schöpße, und alle andere notturfft dem Bergkwerge zufuhren, treibenn tragenn und bringenn, nichts außgeschloßenn, soll auch alles geleytes zols, Stattgeldes zu geben befreyet sein, So auch die einwohner doselbst zu Lutterberge oder in einer Freyenn andern Bergstatt in unßer herrschafft, die sich dahin niederlaßenn, Eckernn wiesenn gartenn Beumenn, hawenn unnd machenn wurdenn, Soll ihnenn itzigebemelte befreyheitt ewig zugestellet sein, ichtes davon zu gebenn, auch alle verbethe frohne und hoffedienste zuthunn befreyett sein, Was sie aber von andernn unßernn underthanen von Erbschafftenn und dergleichen Keuffenn, und ahnsich bringenn wurden, Sollenn sie die zinße und Pflichtte, so drauff gestandenn, wie ihre verkeuffer gethan, zugebenn und thuen, auch schuldig sein, Wir wollenn auch auß gnedigem willenn zu unnd nach gelaßenn habenn, Haßellhuner und vögell nach ihrem gefallenn zufangen macht habenn, unndt Hasenn so weit sich der Lauterbergische fluer erstreckett, wie sie mogenn nach gelaßenn habenn, aber grob Fedder wiltprädt, Rehe unnd heubttwildt zufahenn, soll sich ein jeder enthalttenn, Wir laßenn auch nach die Speer Lutter[9] uber dem Steige nach dem vogell gesange[10], unnd die Breitenbach[11] dem Bergwerge frey zufischenn, unnd alle andere unßer Waßer zuvormeidenn, unnd was gefangenn unnd gefischet, auß unßer Herrschafft nicht zutragenn, zuvorkeuffenn oder zuwendenn, Deßgleichenn Hasenn und vogell zuvorkeuffenn, auch verbottenn wollenn haben, Wir wollenn uns auch vor unß, unßere Erben, nun unnd zu ewigenn gezeitenn, aller Hutten und huttenstede, auch aller schlacken unnd halde, so itzt seindt, oder kunfftig gemacht werdenn, in Crafft dießes brives, als weit unßer herrschafft vorzeihenn, gantz und gahr abgesagt habenn, unnd denn frembdenn Mann, zugleich den Einwohnern, neben andern unßern underthanen zugleich und rechtte fur menniglich schutzen unndt hanthabenn, Wir gebenn auch hiermit allenn und jedenn, die sich auff unßerm Bergkwerge heußlich oder sonstenn niederlaßenn werdenn, einenn freyen zu unndt abzugk, mit allen und jeden ihrenn gueternn, Nuhn und zu Ewigenn gezeitenn, Unndt dieweill eine gemeine Bergkordnunge muß begriffenn und auffgerichttet werdenn, Sollenn und wollenn wir die mit Rathe wißen unnd willenn rechts unnd gerichts zu bequemer zeit nach gelegenheit dießes Bergkwergs ahnstellen, unnd was hierin nicht ist ausgetrucket, wollenn wir zur Notturfft unnd aufwachßunge oder zunehmunge, mehrung des Bergkwergs, in kunfftiger zeit mit gebuhrlicher und ziemblicher Bergkordenunge, wie itzt bemelt, zustellen und zumehren, uns vorbehalttenn habenn, Zu mehrem glaubenn Stetter undt vester halttunge habenn wir ahngezeigtten Graffenn und hernn, unßer ahngeborn Siggill des wir insambtt gebrauchenn, vor uns unßere Erben und Erbnehmen, hier untenn ahnthuen hangen, Der gegebenn ist Nach Christi unßers hernn geburtt im ein Taußent funfhundert undt ein undt zwantzigstenn jahr, Sontags Nach Viti[12] [Weill][13] wir Hochermelter Furst dann ihrem underthenigenn suchenn in gnadenn Stattgegeben, Als Confirmiren unndt bestettigenn wir hiermit unndt in Crafft dießes unßers brieffes, gedachtter unßer Freyenn Bergstatt Privilegia so [weit][13] sie derenn biß dato in geruiglichem besitz unnd gebrauch gehabtt unnd hehrbrachtt, unnd weiter nichtt, wie solchs ahm Crefftigsten unndt bestendigstenn geschehenn solte konte od mugtte, Zu urkunt haben wir obgemelter Furst, ahn dießen brieff unßer [Furst]lich[13] ingesiegell wißentlich hengenn laßenn, Geschehen unnd gebenn Nach Christi unßers hernn geburtt [im Funffzehenn][13] hundert unnd funf und Neuntzigsten Jahre, den viertenn Monatstagk Octobris[14].
Anmerkungen Wikisource
- ↑ Philipp II. (Braunschweig-Grubenhagen)
- ↑ Wolfgang (Braunschweig-Grubenhagen)
- ↑ Lauterberg im Harz
- ↑ Sankt Andreasberg
- ↑ Heinrich XII. von Hohnstein, Herr in Klettenberg, Verweser des Eichsfeldes
- ↑ Ernst V. von Hohnstein, Herr in Klettenberg und Lohra
- ↑ Bergfreiheiten von 1521
- ↑ unleserliche Stelle: ein Wort ist nachträglich mit anderer Tinte überschrieben worden
- ↑ Sperrlutter
- ↑ Auf dem Vogelsang (Wikidata)
- ↑ Breitenbeek
- ↑ 3. Juli 1521jul.
- ↑ a b c d verdeckte Stelle
- ↑ 4. Oktober 1595greg.