Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhöhung des auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 durch eine Anleihe zu beschaffenden Betrages von 80 auf 105 Millionen Thaler
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(Nr. 612.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1871., betreffend die Erhöhung des auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870. durch eine Anleihe zu beschaffenden Betrages von 80 auf 105 Millionen Thaler.
Durch Meine Erlasse vom 24. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. S. 505.) und vom 2. Oktober v. J. (Bundesgesetzbl. S. 545.) habe Ich bestimmt, daß auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ein Betrag von achtzig Millionen Thaler durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe beschafft werde. Auf Ihren Bericht vom 27. Januar d. J. genehmige Ich die Erhöhung dieses Betrages von achtzig Millionen Thaler auf Einhundertfünf Millionen Thaler. Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
- Hauptquartier Versailles, den 27. Januar 1871.
An den Bundeskanzler.