Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 9, Seite 92
Fassung vom: 25. April 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Mai 1881
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1417.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 25. April 1881.

Auf Ihren Bericht vom 21. April 1881 genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 28. März 1881, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 68), ein Betrag von 52.427.221 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. April 1881.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.