Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 31. März 1897 und 30. Juni 1897

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 31. März 1897 und 30. Juni 1897.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 7, Seite 31
Fassung vom: 7. März 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. März 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2447.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 31. März 1897 und 30. Juni 1897. Vom 7. März 1898.

Auf Ihren Bericht vom 2. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1897, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 74), ein Betrag von 46.619.934 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1897, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 587), ein Betrag von 35.074.365 Mark, zusammen 81.694.299 Mark, durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, fünftausend Mark und zehntausend Mark ausgegeben werde.

Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf jährlich drei vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder auch auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7. März 1898.
 Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
 Freiherr von Thielmann.

An den Reichskanzler.