Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 25. März 1899 und 1. Juli 1899

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 25. März 1899 und 1. Juli 1899.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 11, Seite 115
Fassung vom: 18. Februar 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. März 1901
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(Nr. 2754.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 25. März 1899 und 1. Juli 1899. Vom 18. Februar 1901.

Auf Ihren Bericht vom 7. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1899, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 188), und des Gesetzes vom 1. Juli 1899, betreffend die Aufnahme einer Anleihe (Reichs-Gesetzbl. S. 345), ein Betrag von 31.162.666 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, fünftausend Mark und zehntausend Mark ausgegeben werde.

Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf jährlich drei vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen.

Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.

Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.

Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Homburg v. d. H., den 18. Februar 1901.
 Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
 Freiherr von Thielmann.

An den Reichskanzler.