Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 23. Juli 1893 und 18. März 1894

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 23. Juli 1893 und 18. März 1894.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 15, Seite 341 - 342
Fassung vom: 15. April 1894.
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. April 1894.
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(Nr. 2163.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 23. Juli 1893 und 18. März 1894. Vom 15. April 1894.

Auf Ihren Bericht vom 10. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 12.600.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 226), ein Betrag von 48.060.699 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1894, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 305), ein Betrag von 107.711.995 Mark, zusammen also ein Betrag von 168.372.694 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf jährlich drei vom Hundert oder auch auf dreieinhalb vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder auch auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden [342] Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Karlsruhe, den 15. April 1894.
 Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
  Graf von Posadowsky.

An den Reichskanzler.