Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, 31. März 1885, 16. März 1886, 4. März 1889 und 27. März 1889

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, 31. März 1885, 16. März 1886, 4. März 1889 und 27. März 1889.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 22, Seite 193–194
Fassung vom: 7. September 1889
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Bekanntmachung: 13. September 1889
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(Nr. 1871.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, 31. März 1885, 16. März 1886, 4. März 1889 und 27. März 1889. Vom 7. September 1889.

Auf Ihren Bericht vom 3. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 39), ein Betrag von 4.000.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1885, betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 79), ein Betrag von 3.000.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 9.500.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 4. März 1889, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 37), ein Betrag von 61.403.342 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 27. März 1889, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 45), ein Betrag von 12.487.575 Mark, zusammen also ein Betrag von 90.390.917 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 2. Januar und 1. Juli zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung [194] gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Dresden, den 7. September 1889.
 Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
 Freiherr von Maltzahn.

An den Reichskanzler.