Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905, 1906 und 1907 als Kriegsjahre aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905, 1906 und 1907 als Kriegsjahre aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 3, Seite 13
Fassung vom: 14. Januar 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Januar 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3406.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905, 1906 und 1907 als Kriegsjahre aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika. Vom 14. Januar 1908.

Ich bestimme im Anschluß an meine Ordre vom 30. Januar 1907:

1. Der Anfang August 1905 ausgebrochene Aufstand in Deutsch-Ostafrika ist mit dem 18. Februar 1907 als beendet anzusehen.
2. Als Kriegsteilnehmer sind diejenigen Deutschen anzusehen, welche während der Dauer des Aufstandes
a) an einem Gefechte teilgenommen haben,
b) in den Aufstandsgebieten Daressalam, Mohoro, Kilwa, Lindi, Ssongea, Neu-Langenburg, Mahenge, Iringa, Mpapua, Morogoro, Moschi und Muansa mindestens einen Monat in fortlaufender Zeit militärische Verwendung gefunden haben.
3. Jedes der Jahre 1905, 1906 und 1907 ist als Kriegsjahr anzurechnen, sofern die Voraussetzungen unter 2a oder 2b in jedem dieser Jahre zutreffen. Hat die Beteiligung in den Jahren 1905 und 1906 beziehungsweise 1906 und 1907 zusammen mindestens einen Monat in fortlaufender Zeit betragen, so ist dasjenige Jahr, in welches die längere Beteiligung fällt, als ein Kriegsjahr anzurechnen, sofern keines der beiden Jahre bereits sonst als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatze kommt.
Berlin, den 14. Januar 1908.
 Wilhelm.

  Fürst von Bülow.

An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt).