Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1905 als Kriegsjahr aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika
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(Nr. 3293.) Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1905 als Kriegsjahr aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika. Vom 30. Januar 1907.
Ich bestimme:
- 1. Der Anfang August 1905 ausgebrochene Aufstand in Deutsch-Ostafrika gilt im Sinne des § 16 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 und des § 6 des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906, der §§ 23 und 60 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, des § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1901, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen, sowie des § 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 als Krieg beziehungsweise Feldzug.
- 2. Für die Beteiligung an der Niederwerfung des vorgenannten Aufstandes im Jahre 1905 ist, sofern sie mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an einem Gefechte vorliegt, den dabei zur Verwendung gelangten Deutschen das Jahr 1905 als Kriegsjahr anzurechnen.
- 3. Eine Bestimmung hinsichtlich der Beendigung des Aufstandes im Sinne des § 14, 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 wird seinerzeit folgen.
- Berlin, den 30. Januar 1907.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).